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Erklär mal: Bohr-Genehmigung

Inhalt

Um einen klassischen Dübel in eine Wand zu versenken, benötigt der SHK-Spezi (noch) keine Genehmigung – Keine Angst also😊!

Wird jedoch eine Erdwärmesonde installiert, so müssen die Bohrungen „Angezeigt“ werden, bleiben aber bis zu einer Tiefe von 99 Meter in der Regel Genehmigungsfrei. Die Nutzung von erdnaher Geothermie (Erdwärme) erlebt zur Zeit einen „zweiten Frühling“. Schließlich ist Erdwärme kostenlos – Nur die Bohrkosten von ca. 1500 -2000 € pro KW Entzugsleistung führen schnell zu einem leeren Bankkonto.

Aber Achtung: Auch eine Bohrung kann regional Förderfähig sein!

Auslegungsgrundlagen

Die Auslegung und Ausführung einer Erdwärmesondenanlage muss gemäß der VDI Richtlinie 4640 (Thermische Nutzung des Untergrundes) und nach dem Stand der Technik unter Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden. Bei erdgekoppelten Wärmepumpen ist eine hohe Wärmeleitfähigkeit des Untergrundes erwünscht, um so die Wärme des Erdreiches gut zum Kollektor (Sonden) gelangen zu lassen. Das Wärmetransportvermögen kann im stationären Bereich durch die Wärmeleitfähigkeit beschrieben werden (Einheit = W/(m*K)). Erdsonden erlangen ihre Wärmeenergie durch den geothermischen Wärmestrom (vom Erdinneren zur Oberfläche) und dem Grundwasserfluss. Lediglich bis zu einer Tiefe von 15 m ist der Einfluss der Sonnenstrahlung und des Sicker- bzw. Regenwassers von Bedeutung. Erdsonden können üblicherweise Tiefen von 10 bis über 200 m erreichen. Bei Erdsonden kann eine Unterdimensionierung zu niedrigen Soletemperaturen führen. Langfristig kann dadurch die Soletemperatur von Heizperiode zu Heizperiode absinken. Das führt in der Regel zu einer Vereisung der Bohrung, diese wird zunehmend unbrauchbar.

Genehmigungen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Beim Bau von thermischen Anlagen im Untergrund, sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften der Länder zu be­achten. Durch den Bau und Betrieb einer Erdsondenanlage kann ein erlaubnispflichtiger Benutzungstatbestand nach § 3 Abs. 2 des WHG erfüllt sein (unabhängig, ob auf Grundwasser gesto­ßen wird oder nicht).

Die geringfügige Temperaturveränderung beim Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Erdsonde in EFH und ZFH stellt in der Regel keinen Benutzungstatbestand dar. Ob eine Bohranzeige oder eine Genehmigung notwendig ist, hängt von den örtlichen Bedingungen und behördlichen Vorschriften ab.

Ferner sind folgende wasserwirtschaftliche Ziele zu berück­sichtigen:

- Die Soleflüssigkeit muss den Anforderungen der VDI 4640 Teil 1 entsprechen.

- Bohrspülungen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe enthalten und werden in der Regel durch das Bohrunternehmen entsorgt.

- Der Kurzschluss von 2 oder mehreren Grundwasserstock­werken ist zu unterbinden (durch Verpressen des Berei­ches).

 - In ergiebigen Grundwasserstockwerken für die Trinkwasser­gewinnung wird der Einbau einer Erdwärmesonde i. d. R. abgelehnt.

Der Einbau von Erdwärmesonden erfordert eine hohe fachliche Expertise

Vaillant

Der Einbau von Erdwärmesonden erfordert eine hohe fachliche Expertise

Bergrecht (BBergG)

Für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme im Bereich von 0 - 99 m wird das Bergrecht nicht angewendet. Gegebenenfalls greift hier das WHG (siehe Absatz oben). Ab 100 m sind die Bestimmungen des BBergG für das Aufsuchen und Gewinnen von Erdwärme anzuwenden.

Einzelne Bundesländer, wie Bayern, Baden-Württemberg, NRW, Hessen und Reinland Pfalz, haben Leitfäden zur Nutzung der Erdwärme mit Wärmepumpen herausgebracht, um eine Ver¬einfachung der Genehmigung zu erzielen.

Sondenmaterial

Für Erdsonden und Rohrleitungen im Untergrund sind Kohlenwasserstoff-Polymere wie

- Polyethylen (PE)

- Polypropylen (PP) oder Polybutylen als Material nach DIN 8074/8075 zu wählen.

Wärmeträgermedium

Wärmeträgermedien dürfen im Fall einer Leckage keine Verschmutzung des Grundwassers oder des Bodens nach sich ziehen. Es sollten Substanzen gewählt werden, die ungiftig und biologisch abbaubar sind. Es dürfen nur Stoffe verwendet werden, die in der Wassergefährdungsklasse 1, Fußnote 14 (und damit vor dem 17.05.99 in der WGK 0 waren) enthalten sind. Im Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Stoffes ist diese Eingruppierung aufgeführt.

Die Soleflüssigkeit muss den Anforderungen der VDI 4640 Teil 1 entsprechen, zulässig ist:

Propylenglykol (alternativ: Ethylenglykol) mit korrosionshemmenden Zusätzen, gemäß den Installationsanleitungen des Herstellers der Wärmepumpenanlage.

In Wasserschutzgebieten wird eine Verwendung von Soleflüs­sigkeit in der Erdsonde oder im Flächenkollektor nicht erlaubt. Wenn als Medium Wasser verwendet werden soll, muss für die Erdsonde eine deutlich größere Bohrtiefe angesetzt werden. Über ein entsprechendes Simulationsprogramm (die nach DVGW 120 zertifizierten Bohrunternehmen sollten mit ent­sprechenden Programmen arbeiten) kann der Nachweis ge­führt werden, dass die Erdsonde über einen simulierten Be­triebszeitraum von 25 Jahren im frostfreien Temperaturbereich betrieben wird. Die Bohrtiefe kann hier um 30 % bis 50 % zu­nehmen. Flächenkollektoren sind aufgrund der zu großen be­nötigten Verlegefläche ungeeignet!

>>>Wird Fortgesetzt!<<<

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