Hierzu gehören nicht nur die im Freien aufgestellten Behälter, sondern auch Behälter in Kellerräumen und anderen unterirdischen Räumen, wenn die Tanks gut und zuverlässig überwacht werden können. Im Regelfall müssen die Behälter in einem dichten und beständigen Auffangraum stehen oder als doppelwandige Ausführung mit Leckanzeigegerät versehen sein.
Forderungen:
- zwischen den Behälterwänden und der Wand des Auffangraumes muss der Abstand mindestens 0,4 m betragen
Ausnahme: Bei Kunststoffbehältern sind in den Einbauanleitungen/Prüfbescheiden in der Regel für die Zugangs- und anschließenden Seiten ein Abstand von 40 cm und für die übrigen Seiten ein Abstand von 5 cm festgelegt.
- bei Behälter- und Wandhöhen des Auffangraumes über 1,5 m muss der Abstand mindestens 1,0m betragen
Ausnahme: Lagerung von Heizöl in Räumen – die Behälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen Beschädigung von außen ausreichendgeschützt sind.
- Oberirdische Lagerbehälter ab einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Liter müssen sechs Wochen vor Errichtung der Anlage bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
- Ab einem Fassungsvermögen >5000 Liter, in einigen Bundesländern >1000 Liter ist die Errichtung von Öllagerbehältern Genehmigungspflichtig.
- Der oberirdische Lagerraum und auch alle unterirdischen Behälter mit >1000 Liter Fassungsvermögen müssen vor Inbetriebnahme nach §53 nach AwSV (Verordnung im Umgang mit wassergefährdeten Stoffen) von einen Sachverständigen geprüft werden.
- Arbeiten an Ölanlagen Behälter, Rohrleitungen dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben nach §62 AwSV durchgeführt werden. Die Fachbetriebspflicht gilt ab einem Lagervolumen von 1000 Liter.