Nun beginnt wieder die Zeit der Lehrstellen-Suche. Hoffentlich bilden auch Sie aus. Denn guter Fachkräfte-Nachwuchs wird immer wichtiger. Allerdings birgt eine Ausbildung auch allerlei Pflichten. So zum Beispiel auch die Verlängerung der Lehrzeit, falls der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zwar entschieden, dass das Ausbildungsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet, wenn die Abschlussprüfung erst später stattfindet. Falls der Auszubildende die Abschlussprüfung allerdings nicht bestanden hat, kann er verlangen, dass die Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (auch bis zu einer zweiten Wiederholungsprüfung) verlängert wird – maximal allerdings um ein Jahr.
Der Auszubildende muss den Antrag spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer stellen und sich verbindlich zur nächsten Prüfung anmelden. Der Ausbildungsbetrieb kann sich dem Verlängerungsantrag nicht widersetzen, auch wenn er eine weitere Wiederholungsprüfung für aussichtslos hält (vgl. auch ältere Urteile: LAG Hamm, Urteil vom 14.07.1976 und ArbG Emden, Urteil vom 19.12.1973).