Der Sanitärinstallateur schuldet den Einbau einer Wasserleitung, die Inhaltsstoffe in das Trinkwasser nur unterhalb der zugelassenen Grenzwerte abgibt.
Der Sanitärinstallateur darf aber damit rechnen, dass der Kunde rund 120 Liter pro Tag Wasser entnimmt. Bleibt der Kunde dauerhaft unter dieser Entnahme und kommt es deswegen zur Ausfüllung von Metallen und Oxyden im stagnierenden Leitungsteil, liegt kein Mangel vor.
*Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden erging im Fall eines Sanitärinstallateurs, der einen Bauherrn auf Zahlung von Werklohn verklagt hatte. Der Bauherr hatte die Zahlung verweigert, da im Trinkwasser eine erhöhte Konzentration von Metallen und anderen Inhaltsstoffen aufgetreten war. Das OLG machte deutlich, dass es prinzipiell Sache des Installateurs sei, die Wasserleitungen so anzulegen, dass eine Schadstoffbelastung vermieden werde. Dabei könne er jedoch davon ausgehen, dass der Bauherr täglich ca. 120 Liter Wasser aus dem Leitungssystem entnehme. Nur eine Zirkulation in dieser Größenordnung entspreche einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Leitungsanlagen. Bleibe der Bauherr dauerhaft unter dieser Entnahme und komme es deswegen zur Ausfüllung von Metallen und Oxyden im Leitungssystem, sei dies ein Verschulden des Bauherren und stelle keinen Mangel der Installationsarbeiten dar.
OLG Dresden, Urteil vom 17.07.2002 - 11 U 878/01
Quelle:
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