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(Teil 7 von 12) Verbrauchsgüterkauf – David gegen Goliath?

Inhalt

Den Teil 6 gibt es hier!

Den Teil 5 gibt es hier!

Den Teil 4 gibt es hier!

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Den Teil 1 gibt es hier!

Verbrauchsgüterkauf – David gegen Goliath?

Nachdem in den vorausgegangenen Ausgaben der Kaufvertrag bereits ausführlich besprochen wurde, geht es im heutigen Beitrag um den so genannten Verbrauchsgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf handelt es sich um eine besondere Form des Kaufvertrags.

(Bild: thinkstock)
(Bild: thinkstock)

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher, also eine Privatperson, von einem Unternehmer, also einem gewerblich Handelnden, eine bewegliche Sache wie beispielsweise ein Auto oder ein Handy kauft. Dies gilt nur dann nicht, wenn gebrauchte Sachen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Aber das ist im praktischen Leben selten der Fall. Denn auch wenn es sich zum Beispiel bei ebay um eine Versteigerungsplattform im Internet handelt, so liegt hier keine öffentliche Versteigerung vor. Das bedeutet folglich, dass auch Sachen, die bei ebay von einem Unternehmer an einen Verbraucher verkauft werden, unter die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs fallen.

Die Positionen

Da ein Verbraucher gegenüber einem Unternehmer normalerweise in einer schwächeren Position ist, weil es ihm oft an Erfahrung im geschäftlichen Bereich mangelt, möchte der Gesetzgeber den Verbraucher davor schützen, dass der Unternehmer seine stärkere Position ausnutzt. Deshalb gelten für den Verbrauchsgüterkauf neben den normalen kaufrechtlichen Vorschriften noch zusätzliche Normen, die das Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und Unternehmer ausgleichen sollen.

Die wichtigsten Unterschiede im Vergleich zum allgemeinen Kaufrecht gibt es bei den Gewährleistungsrechten, also dann, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Zunächst einmal dürfen Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf nicht ausgeschlossen werden.

Beweislastumkehr

Günstig für den Verbraucher ist auch die so genannte Beweislastumkehr innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang. Das bedeutet Folgendes: Zeigt sich ein Mangel an der gekauften Sache, ist also beispielsweise das Getriebe des gekauften Autos defekt, so wird innerhalb von 6 Monaten ab der Übergabe des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon vorlag als der Käufer das Auto übergeben bekommen hat. Der Käufer muss also nicht beweisen, dass das Fahrzeug bereits mangelhaft war, als er es bekommen hatte, also zum entscheidenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Gäbe es die Vorschrift nicht, müsste der Käufer beweisen, dass das Getriebe von Anfang an defekt war. Dies wird dem Käufer häufig nicht gelingen, weil auch ein Gutachter rückblickend meist nicht mehr mit Sicherheit sagen kann, ob der Mangel eine Woche früher oder später aufgetreten ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nicht mit der Art des Mangels zu vereinbaren ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Auto auf der Motorhaube eine große Delle hat, die auch einem Laien bei der Übergabe sofort hätte auffallen müssen.

Keine Beweislastumkehr gibt es auch in folgendem Fall: Kommen für das Entstehen des Mangels mehrere Ursachen in Betracht, und kann nicht geklärt werden, ob die Ursache für den Mangel im Bereich des Käufers liegt, so muss der Käufer beweisen, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Mangel ist. Ein Beispiel ist ein auftretender Motorschaden. Kann der Sachverständige nicht eindeutig herausfinden, ob nicht vielleicht der rasante Fahrstil des Käufers schuld am Motorschaden ist und nicht die schlechte Verarbeitung des Motors, geht dies zu Lasten des Käufers. Er muss dann beweisen, dass weder Fahr-, Bedienungs- oder Wartungsfehler ursächlich dafür sind, dass das Auto schlussendlich mit defektem Motor liegen blieb. Die Beweislastumkehr gilt also nur in zeitlicher Hinsicht, das heißt es muss innerhalb der ersten 6 Monate nicht bewiesen werden, wann der Mangel aufgetreten ist. Die Beweislastumkehr gilt jedoch nicht für die Frage nach der Ursache des Mangels.

Fristen

Ein weiterer Unterschied zwischen dem Verbrauchsgüterkauf und dem normalen Kaufrecht ist der, dass eine Vereinbarung zu Lasten des Verbrauchers, die Verjährungsfrist bei neuen Sachen auf weniger als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr festzulegen, unwirksam ist.

Selbstverständlich kann der Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf genau wie bei einem normalen Kaufvertrag zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten eine Garantie geben. Hier ist wichtig, dass die Garantie einfach und verständlich abgefasst sein muss, sodass ein normaler Käufer auch ohne erst einen Anwalt zu fragen, versteht, welche Rechte er aus der Garantie hat. Außerdem muss die Garantie die wichtigsten Hinweise enthalten, beispielsweise den Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers parallel zur Garantie weiter bestehen. Überdies muss die Garantie den Name und die Anschrift des Garantiegebers enthalten und es muss unmissverständlich in der Garantie geschrieben sein, wie lange die Garantie Gültigkeit hat, beispielsweise „ein Jahr ab Übergabe der Kaufsache.“

Ein Vorteil für den Käufer bietet auch die Vorschrift zum Nutzungsersatz. Bei einem normalen Kaufvertrag muss der Käufer Nutzungsersatz für den Gebrauch der Kaufsache bezahlen, wenn die mangelhafte Kaufsache vom Verkäufer zurückgenommen und eine neue Sache geliefert wird. Das bedeutet, er muss für die Zeit, in der er die mangelhafte Sache gebrauchen konnte, Ersatz bezahlen. Das ist beim Verbrauchsgüterkauf nicht so. Kauft ein Verbraucher also beispielsweise eine Waschmaschine, die 3 Monate nach der Übergabe das Wasser nach dem Waschvorgang nicht mehr abpumpt, wird wegen der oben beschriebenen Beweislastumkehr vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. Bei einem normalen Kaufvertrag müsste der Käufer jetzt für die 3 Monate, in denen die Waschmaschine funktioniert hat und er diese nutzen konnte, Nutzungsersatz bezahlen. Beim Verbrauchsgüterkauf hingegen ist der Nutzungsersatz ausgeschlossen, der Käufer muss dem Verkäufer nichts bezahlen wenn die Waschmaschine ausgetauscht wird.

Alles in allem kann man sagen, dass die Rechte des Verbrauchers durch die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs enorm gesteigert werden. Vielleicht steht der kleine David „Verbraucher“ gegenüber dem großen „Goliath“ Unternehmer am Ende sogar besser da?

Die Autorin

 

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