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Nebenjobs genau prüfen!

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Immer mehr Arbeitnehmer müssen sich noch einen zweiten Job suchen und nicht immer ist das im Sinne des Chefs.

Rund 2,1 Millionen Beschäftigte haben mittlerweile einen Nebenjob, in dem sie bis zu 400 Euro monatlich dazuverdienen, zitieren Medien einen Bericht der Bundesagentur für Arbeit. Damit sei die Zahl der Zweitjobber binnen vier Jahren um 60 Prozent gestiegen. Vor allem im Handel, in der Gastronomie, auf dem Bau und in der Gebäudereinigung sind die Nebenjobber beschäftigt.

Doch bevor Arbeitnehmer noch eine andere Tätigkeit aufnehmen, müssen sie einige Fragen mit ihrem Arbeitgeber klären:

Erlaubnis einholen
Die meisten Arbeitsverträge sehen vor, dass Nebentätigkeiten erst vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen. Nur pauschale vertragliche Verbote wären unwirksam. Informieren sollte der Mitarbeiter über Art der Tätigkeit, Arbeitgeber und Zeitaufwand. Die Einkommenshöhe spielt hingegen keine Rolle. Zulässig ist allerdings alles, was die Haupttätigkeit nicht stört, zum Beispiel die Arbeit als gelegentliche Aushilfe am Abend in der Kneipe. Verweigert der Arbeitgeber dennoch die Zustimmung, könnte der Mitarbeiter sie einklagen. Aber Achtung, nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden und die Wochenarbeitzeit nicht mehr als 48 Stunden betragen.

Gute Gründe gegen den Job
Verbieten darf der Arbeitgeber einen Nebenjob nur aus gutem Grund, in der Regel also:

  • wenn die Arbeit in die Hauptarbeitszeit fällt,
  • wenn die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigt wird – zum Beispiel durch dauernde Nachtschichten,
  • wenn der Nebenjob in den Urlaub fällt,
  • wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist.

Konsequenzen ziehen
Abmahnen und sogar kündigen können Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter trotz vertraglicher Verpflichtung seine Nebentätigkeit nicht meldet. Grund für eine fristlose Kündigung könnte zum Beispiel ein Nebenjob bei der Konkurrenz sein. In der Regel dürfe es jedoch bei einer Abmahnung bleiben, eine Kündigung wäre erst möglich, wenn ein Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nicht ändert.

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