Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dies ist an sich schon sehr eindeutig in der DIN 2000 formuliert. Die neue TrinkwV konkretisiert die Anforderungen an das Trinkwasser, denn was für den einen "rein" ist, ist für den anderen schon kontaminiert.
Die Qualitätsanforderungen aus der neuen TrinkwV an das Trinkwasser, stärkt den Stellenwert des Wassers für das Leben. Es gehöhrt damit zu dem am besten, überwachten Lebensmittel. Trinkwasser ist ein unverzichtbares, aber auch empfindliches Lebensmittel. Durch verunreinigtes Wasser können nicht nur Krankheiten übertragen werden, gesundheitlich bedenklich können auch im Trinkwasser gelöste Stoffe sein.
Wer sich rechtzeitig auf die mit der TrinkwV 2011 geschaffenen neuen Anforderungen einstellt, der kann seine Kunden umfassend beraten uns stellt damit seine Kompetenz für das Lebensmittel Nr.1 klar heraus. Kernpunkte der Novellierung sind nämlich neben der Beseitigung von Unklarheiten durch begriffliche Neudefinitionen und der Einführung von Parametern für Radioaktivität und Uran eine Verschärfung der Untersuchungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich einer Legionellenbelastung des Trinkwassers.
Die Bestimmungen der TrinkwV sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffen enthalten sind (§3 bis 7 TrinkwV). Die Gesundheitsschädlichkeit biologischer oder chemischer Verunreinigungen wird dabei über Grenzwerte (§5, 6 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 TrinkwV) definiert, die bei Austritt des Trinkwassers an der Entnahmestelle (zum Beispiel Küchen-Armatur oder Dusche; §8 TrinkwV) nicht überschritten werden dürfen. Außerdem enthält §7 in Verbindung mit Anlage 3 TrinkwV zusätzliche Indikatorparameter für weitere Stoffe, die ebenfalls eingehalten werden müssen. Trinkwasser, das diesen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht abgegeben oder anderen zur Verfügung gestellt werden (§4 TrinkwV).
Die Regelungen der TrinkwV richten sich indes nicht nur an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen (zum Beispiel Wasserversorgungsunternehmen, Krankenhäuser, Schulen, Badeeinrichtungen, etc.), sondern gelten in gleichem Maße für Inhaber sogenannte Trinkwasserinstallationen – früher „Hausinstallation“ – (§3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e), Nummer 3 TrinkwV), womit alle Rohrleitungen, Apparate und Armaturen zur Trinkwasserversorgung innerhalb einer Immobilie vom Übergabepunkt des Versorgungsunternehmens bis zur Entnahmestelle gemeint sind.
Mit Blick auf die vorstehend bereits angesprochene Zielsetzung der Novelle der TrinkwV, unter anderem den Legionellenbefall von Wasserversorgungsanlagen zu verhüten, ist aufgrund der Initiative des Bundesrats eine neue Pflicht zur turnusmäßigen Untersuchung der Legionellenkonzentration des Trinkwassers geschaffen worden, die insbesondere die Inhaber solcher Trinkwasserinstallationen betrifft, die in größeren Wohnanlagen mit Vermietung oder gewerblicher Nutzung vorhanden sind [vergleiche hierzu Ziffer 3. Buchstabe b].
Dabei ist der Grenzwert für die im Trinkwasser vorhandene Legionellenkonzentration erstmals konkret definiert worden: 100 KBE [kolonienbildende Einheiten] pro 100 Milliliter Trinkwasser (Anlage 3 Teil II zu §7 TrinkwV). Gemäß §14 Absatz 3 TrinkwV hat der Betreiber oder Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung im Sinne des §13 Absatz 5 TrinkwV [vergleiche oben zu Ziffer 3. Buchstabe b] die Anlage, sofern diese mit Duschen oder anderen Anlagen, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, ausgestattet ist, grundsätzlich jährlich an mehreren repräsentativen Probeentnahmestellen auf Legionellen zu untersuchen beziehungsweise untersuchen zu lassen, die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen, zehn Jahre verfügbar zu halten und innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt zu übersenden. Hierbei sind die in Anlage 3 Teil II sowie Anlage 4 Teil II Buchstabe b vorgeschriebenen Untersuchungsverfahren einzuhalten.
Fachvortrag zum "absaugen " als PDF von Herrn Dr.Schneider
Fachvortrag der Saarländischen Installateurtagung als PDF
Die Trinkwasser-Verordnung zum "absaugen"
Die neue Trinkwasser-Verordnung tritt zum 01.11.2011 in Kraft.
Ouelle: https://www.immoclick24.de/