Auftrag ist Auftrag, könnte der Monteur jetzt denken. Und Ihre Entscheidung könnte der gute Mann jetzt akzeptieren und umsetzen. Anschließend rauschen Sie bremsenlos und wie gewünscht durch eine bergige Gegend und donnern zwischenzeitlich mit 50 Sachen eine herrliche Passstraße hinab. Ein Trecker bleibt unerwartet nicht stehen und bewegt sich auf die Straße. Sie lenken geradewegs darauf zu. Den Rest des Kopfkinofilms schenken wir uns. Die Frage, die sich hier stellt: „Durfte der Fahrrad-Heini Ihre Bremsen abbauen?“ Oder hätte der Fachmann Sie darauf hinweisen müssen, dass die Bremsleistung Ihrer Schuhe erheblich zu gering ist für eine Notbremsung? Und hätte er letztlich sogar auf den Auftrag verzichten müssen, wenn Sie sich uneinsichtig gezeigt hätten? Zweifellos eine Frage für Juristen und nichts für uns technisch denkenden SHK-ler.
Verlagerung des Streitfalls
Sie stehen in einem Mehrfamilienhaus und sollen nacheinander 20 Bäder sanieren. Der Auftraggeber ist vor Ort und Sie besprechen exemplarisch an einem Bad, wie der Umbau vonstatten gehen soll. Und jetzt kommt die Anweisung des Bauherrn. Sie sollen die neuen Leitungen in den bestehenden Wänden verschwinden lassen. Dazu zählen unter anderem die 15er-Rohre für den Waschtisch, das WC und die Dusche. Die 50er-Abwasserleitung soll ebenfalls in der Wand untertauchen. Man tauscht ein paar Nettigkeiten aus und die Arbeiten beginnen. Nachdem 20 Wohnungen auf diese Weise fertig gestellt sind, freuen sich alle Beteiligten. Die Endrechnung wird gestellt und der Kunde, der jetzt eigentlich seine Überweisung tätigen sollte, bittet jetzt, anscheinend ganz beiläufig, um den Nachweis der Standsicherheit für die Wände mit den eingestemmten Leitungen. Raten Sie mal, wer sich nun warm anziehen sollte und sich plötzlich im Kreuzfeuer der verschiedenen Beteiligten befindet. Aus der Nummer kommen Sie nur sehr schwer wieder raus. Und selbst wenn der Bauherr sich an das Gespräch mit Ihnen erinnert, sind Sie noch nicht erlöst. Dem Bauherrn muss nämlich nicht zwangsläufig klar sein, dass das Einstemmen von Leitungen die Standsicherheit einer Wand beeinträchtigt. Der Bauherr hätte auch verlangen können, eine tragende Wand aus dem Gebäude zu entfernen. Zu prüfen sind solche Dinge durch den ausführenden Betrieb, also durch Sie oder natürlich den Chef.
Was geht?
Die DIN 1053-1 behandelt unter anderem die Machbarkeit von nachträglich erstellten Schlitzen. Die Werte dieser Norm wurden nahezu unverändert in die DIN EN 1996-1 übernommen. Sie sehen einen Ausschnitt aus einer technischen Information, die sich auf Werte aus dieser Norm bezieht.
Nach der gültigen DIN 1996-1 ist das nachträgliche Stemmen von Schlitzen in einer 115er-Wand beispielsweise nicht erlaubt. Und selbst in einer sehr massiven 365er-Wand ist die maximale Schlitztiefe horizontal auf 30 Millimeter beschränkt. Ein 15er-Rohr mit entsprechender Schallentkopplung passt vielleicht noch rein. Aber eine Abwasserleitung wird nicht in der Wand verschwinden. Der Elektriker kann seine Installationen noch unterbringen, ein Anlagenmechaniker lässt die Finger davon.
WLAN oder was?
Für den Sanierungsfall fällt das Stemmen als Möglichkeit zur Unterbringung der Rohre also weg. Und per WLAN geht es auch nicht. Es bleibt also für eine normgerechte Installation nur die Vorwandmontage. Die Hersteller solcher Systeme bieten hierfür eine Vielfalt an Möglichkeiten. Es gibt beispielsweise Komponenten speziell für Waschtische, wandhängende oder Stand-WCs. Man kann einzelne Elemente setzen oder eine Reihenmontage erstellen. Die Elemente lassen sich klassisch vor die Wand setzen oder aber in Ecken platzieren sowie auch freistehend installieren. Die Höhen variieren von kompletter Raumhöhe runter bis auf 120 cm für Waschtische. Und sogar 80 cm sind denkbar, etwa unter einer Fensterbrüstung und zur Aufnahme eines Spülkastens. Machen Sie mal den Beteiligten an einer Sanierungsmaßnahme klar, dass Sie trotz dieser Vielzahl an Möglichkeiten lieber gestemmt haben. Die Entscheidung kann also nur heißen: Stemmen? Nimmer!