Bauschaffenden ist der sogenannte n50-Wert als Kenngröße für die Luftdichtheit der Gebäudehülle geläufig. Seit Inkrafttreten der EnEV 2014 spielt zusätzlich der aus anderen Regelwerken bereits bekannte q50-Wert auch im öffentlich-rechtlichen Nachweis eine Rolle. Er wird berechnet, indem man den bei 50 Pascal Druckunterschied ermittelten Leckagestrom durch die Hüllfläche des untersuchten Gebäudes oder Gebäudeteils teilt. Somit stehen zunehmend mehr Messdienstleister vor der Aufgabe, diese Hüllfläche nach den Regeln der Messnorm DIN EN 13829 zu bestimmen. Der in Berlin ansässige Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB) gibt Hinweise dazu.
Was ist gemeint?
Vorgaben für den hüllflächenbezogenen Leckagestrom q50 macht die EnEV für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Luftvolumen über 1.500 Kubikmeter liegt. Die für die Berechnung benötigte Hüllfläche besteht laut Messnorm aus der Gesamtfläche aller Böden, Wände und Decken, die das untersuchte Volumen umschließen. Um sie zu ermitteln, muss man Innenmaße über alles heranziehen. Das heißt, die Stirnflächen von Wänden, Decken oder Böden, die in die untersuchte Gebäudehülle einbinden, dürfen nicht abgezogen werden. Wände und Böden unterhalb des Erdniveaus zählen ebenfalls mit. Wenn man nur einen Gebäudeteil oder unterschiedliche Zonen getrennt voneinander messen will, gehören auch Böden, Wände und Decken gegen angrenzende Gebäudeteile bzw. Zonen zur Hüllfläche.
Die Hüllfläche nach DIN EN 13829 ist übrigens nicht mit der wärmeübertragenden Umfassungsfläche zu verwechseln, auf die sich die EnEV an anderer Stelle ebenfalls beruft. Um sie zu berechnen, zieht man Außenmaße heran. Schon allein aus diesem Grund sollten Messdienstleister Angaben, die beispielsweise der Auftraggeber zur Gebäudehüllfläche macht, nicht ungeprüft übernehmen. Diese Regel gelte für alle Maße und Angaben, die von Dritten stammen, betont FLiB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Oliver Solcher. Zumindest stichprobenartige Kontrollen seien Pflicht. Anders sei es auch nicht möglich, sämtliche Berechnungen nachvollziehbar zu dokumentieren, wie es die Messnorm fordert.
Welcher Grenzwert?
Bei Gebäuden mit raumlufttechnischer Anlage darf der hüllflächenbezogene Leckagestrom nicht über 2,5 pro Stunde liegen. Ohne Lüftungsanlage beträgt der maximal zulässige Wert 4,5 m³/(m²h). Weitere Informationen zum Berechnen von Bezugsgrößen und zur Luftdurchlässigkeitsmessung insgesamt finden Interessenten unter www.flib.de und www.luftdicht.info.
50 Pascal, ist das realistisch?
50 Pascal entspricht einer Wassersäule von 5 Millimeter Höhe. Also ein dicker Wassertropfen auf der Fingerspitze. Gefühlsmäßig ist das erstmal nicht viel. Verglichen mit einem Fahrtwind von rund 9 Metern pro Sekunde, also rund 33 Stundenkilometer, wird schon eher ein reales Gefühl daraus. Man müsste schon recht ordentlich in die Pedale treten, um diese Geschwindigkeit auf dem Fahrrad zu erreichen.
Den Wetterbeobachtern sagt eine vergleichbare Windstärke von fünf Beaufort mehr über diesen Wert, den man dann als frischen Wind wahrnimmt. Testet man also ein Haus unter diesen Bedingungen, so ergibt sich der Luftaustausch unter realistischen Bedingungen einer frischen Brise.
Windstärken nach Beaufort
0] Windstille: Rauch steigt senkrecht
1] Leiser Zug: Windrichtung durch Rauch erkennbar und nicht durch Winfahne
2] Leichte Brise: im Gesicht fühlbar, Blätter säuseln
3] Schwache Brise: Blätter und dünne Zweige werden bewegt
4] Mäßige Brise: Hebt Staub und Papier, bewegt Zweige und dünne Äste
5] Frische Brise: kleine Laubbäume schwanken, auf See Bildung von Schaumköpfen
6] Starker Wind: starke Äste in Bewegung, Pfeifen in Freileitungen
7] Steifer Wind: Ganze Bäume in Bewegung, Hemmung beim Gehen
8] Stürmischer Wind: bricht Zweige von Bäumen, Gehen erheblich erschwert
9] Sturm: Äste brechen,Ziegel werden vom Dach gelöst
10] schwerer Sturm: Bäume werden entwurzelt, Häuser beschädigt
11] orkanartiger Sturm: Größere Schäden an Häusern und in Wäldern
12] Orkan: Schwere Schäden und Verwüstungen