Die neue EnEV
Mit der neuen Energieeinsparverordnung, die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, steigen die Effizienzanforderungen für Neubauten ab 2016 um 25 Prozent des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs.
Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20 Prozent reduzieren. Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV dagegen weder verschärfte Einsparregeln noch neue Nachrüstpflichten vor. Auch die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen wurden ohne wesentliche Änderungen übernommen. Damit wird es auch keine Verschärfung des Dämmniveaus für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen geben. Für eine effiziente Reduzierung der Wärmeverluste dieser energieintensiven Anlagen hätten jedoch größere Dämmdicken vorgeschrieben werden müssen.
Überraschung im alten Jahr
Damit hatte wahrscheinlich kaum noch jemand gerechnet: In ihrer letzten ordentlichen Sitzung hat die Bundesregierung am 16. Oktober 2013 die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen verabschiedet. Nur fünf Tage zuvor hatte der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung mit zahlreichen Auflagen zugestimmt. Am 21. November 2013 wurde die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit hat die EnEV 2014 das Rechtsetzungsverfahren durchlaufen. Seit dem 01. Mai 2014 gelten nun die neuen Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden.
EnEV 2014 setzt europäisches Recht um
Notwendig wurde die erneute Revision, weil die ebenfalls novellierte Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – kurz: EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) – in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die EU-Gebäuderichtlinie erlaubt ab 2021 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten, für öffentliche Gebäude soll diese Anforderung bereits ab 2019 gelten. Die Bundesregierung hat im Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und zur Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen. Anfang Juni hatte der Bundesrat dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zugestimmt, am 11. Oktober dann trotz massiver Kritik und zahlreicher Auflagen auch der Energieeinsparverordnung (EnEV).
EnEV 2014 auf einen Blick:
- Verschärfung des Anforderungsniveaus bei Neubauten um einmalig 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ab 1. Januar 2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20 Prozent reduzieren. (Im ursprünglichen Entwurf der EnEV war eine Stufenregelung vorgesehen, die der Bundesrat allerdings gekippt hatte.)
- Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
- Keine weitere Verschärfung der Anforderungen im Gebäudebestand.
- Der Endenergiebedarf von Gebäuden wird im Energieausweis künftig nicht mehr nur über den bereits bekannten Bandtacho angezeigt, sondern zusätzlich in Form von Energieeffizienzklassen dargestellt.
- Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen (insbesondere bei Verkauf und Vermietung) sowie der Übergabe bzw. Vorlage des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter.
- Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (Ländervollzug).
Die Betroffenen, insbesondere in der Bauwirtschaft, erhalten ausreichend Zeit, um sich auf die Vorgaben der neuen EnEV einzustellen, die zum 01. Mai 2014 die bisherige Verordnung ablösen wird.
Keine (wesentlichen) Änderungen bei der Rohrdämmung
Die EnEV wurde 2007 und 2009 novelliert und im Oktober 2012 der Referentenentwurf zur neuen EnEV vorgelegt, die im Mai 2014 in Kraft getreten ist. Bereits in der ersten Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) von 1978 wurden Anforderungen definiert, wie, d.h. mit welcher Dämmschichtdicke, die unterschiedlichen Arten von Rohrleitungen zu dämmen sind. Das Anforderungsniveau wurde seitdem erheblich verschärft und mit der EnEV 2014 gibt es kaum noch Rohrleitungen, die nicht gedämmt werden müssen. Da sich die Regelungen für die Wärmeabgabe von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen aus der EnEV 2009 bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen in die EnEV 2014 übernommen.
In der Anlage 5 (zu §§ 10, 14 und 15), Tabelle 1 werden die Anforderungen (Dämmdicken) in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers dargelegt. Daraus ergeben sich die bekannten Anwendungsbereiche:
Anwendungsbereiche
- 100%-Dämmung (Zeile 1 – 4),
- die so genannte 50%-Dämmung (Zeile 5 und 6),
- Rohrdämmung im Fußbodenaufbau
- und die Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen.
Anforderung an Kälteleitungen zu gering
Nachdem mit der EnEV 2007 erstmals auch die Klimatechnik in der Energieeinsparverordnung berücksichtigt und die Anforderungen in der EnEV 2009 konkretisiert wurden, hatten Fachleute mit einer Erhöhung der geforderten Dämmdicke für Kälteverteilungsleitungen gerechnet. Die Firma Armacell hatte bereits 2009 festgestellt, dass eine Dämmdicke von 6 mm weder zur Verminderung der Energieverluste noch zur Vermeidung von Tauwasser ausreicht. Bei der Planung kältetechnischer Anlagen sollten daher unbedingt größere Dämmdicken ausgeschrieben werden. Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“. Im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung verlangt die Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechnischen Anlagen einen bedeutend höheren Energie- und Kostenaufwand. Daher machen sich die etwas höheren Investitionskosten für ein höheres Dämmniveau in diesem Anwendungsbereich sehr schnell bezahlt.
Rohre dämmen ist Pflicht!
Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht für Heizungs-, Warmwasser- Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungssysteme werden leider noch immer zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht ausreichend oder nicht korrekt berücksichtigt.
In diesem Beitrag werden anhand von Beispielen die gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV für Dämmungen von Rohrleitungen (siehe Tabelle 1 bis 5) beschrieben und Fragen zu verschiedenen Einbausituationen beantwortet, um Installateure und TGA-Fachplaner bei der Anwendung und Umsetzung der EnEV zu unterstützen.
Unterschiedliche Anwendungsbereiche
In der Anlage 5 der EnEV 2014 wird vorgeschrieben, welche Dämmdicken in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers einzuhalten sind. Danach ergeibt sich folgendes Bild:
Anwendungsbereich
- Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ ® so genannte 100%-Dämmung (Zeile 1 – 4, Anlage 5, Tabelle 1)
- Anforderung „halbe Mindestdämmdicke“ ® so genannte 50%-Dämmung (Zeile 5 und 6, Anlage 5, Tabelle 1)
- Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7, Anlage 5, Tabelle 1)
- Rohrdämmung ohne Anforderung
- Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen
- Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1)
Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in den Tabellen 1 bis 4 zu finden.
Fazit
Nachdrücklich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV vorgeschriebenen Dämmdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die Mindeststandard darstellen und eingehalten werden müssen. Die Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mit Hilfe der neuen VDI 2055 sehr einfach nachgewiesen werden kann.
Literaturverzeichnis:
- EnEV 2009 - Energieeinsparverordnung für Gebäude. Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2009)
- EnEV 2014 - Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013
- EU Gebäuderichtlinie 2010 für energieeffiziente Gebäude (European Directive Energy Performance of Buildings EPBD)
- Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)
- Arbeitsausschuss EnEV im Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK)
- DIN 1988-200: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 200
- DVGW W 551: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums
- DVGW W 553: Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen
- VDI 2055 Blatt 1: Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung
- VDI 2069: Verhindern des Einfrierens von wasserführenden Leitungen, Ausgabedatum: 2006-05.
- DIN 4108-4: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte, Ausgabedatum: 2013-02.
- Aktuelle Informationen zur EnEV im Internet: www.enev-online.com
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