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Erklär mal: das Gebäudeenergie Gesetz (GEG)

Inhalt

Zentrale Inhalte des Gesetzes

Zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die verschiedenen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien werden zusammengeführt und vereinheitlicht. Anwendung und Vollzug werden wesentlich erleichtert. Ein neues gleichwertiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude entlastet Bauherren und Planer erheblich. Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ können sie in Zukunft Anforderungen nachweisen, ohne dass Berechnungen erforderlich sind. Das Gebäudeenergiegesetz setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht.

Das aktuelle, bereits sehr anspruchsvolle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wurde nicht weiter verschärft. Energetische Anforderungen an Gebäude, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich machbar sind, leisten auch heute schon einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der europäischen und nationalen Klimaschutz- und CO2-Minderungsziele im Gebäudesektor.

So liegt der Endenergiebedarf eines Neubaus nach GEG bei 45 bis 60 kWh/m² Nutzfläche. Das sind 65 bis 73 % weniger als der mittlere Endenergieverbrauch im Gebäudebestand, der bei 167 kWh/m² Nutzfläche liegt. Das gultige Anforderungsniveau ist das EU-rechtlich geforderte kostenoptimale Niveau. Verschärfungen waren nicht wirtschaftlich. Das Gebäudeenergiegesetz ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030.

Dazu wird

-         die Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand im Jahr 2023 festgelegt,

-         eine Regelung zum Einbau von Ölheizungen ab dem Jahr 2024 vorgelegt und

-         im Falle des Verkaufs oder einer größeren Renovierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses die Beratung des Käufers bzw. des Eigentümers verankert.

Dazu gehören auch neue Regelungen in Bezug auf Heizungen:

-         Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl-Heizkessel ausgetauscht werden muss, muss ab 2024 nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien zu 65% gedeckt wird.

-         Für den Neubau schreibt bereits heute das EEWärmeG und künftig das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs vor.

-         Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Ausnahme vor, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und anteilige erneuerbarer Energien-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

-         Die bereits bisher in der Energieeinsparverordnung enthaltene Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, wurde in das GEG integriert.

Das Gebäudeenergiegesetz schafft neue Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards. Durch eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus  erneuerbaren Energien erhalten Bauherren die attraktive Möglichkeit, die energetischen Anforderungen an Neubauten mit wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Mit den Neuregelungen gehen keine Abstriche beim baulichen Wärmeschutz einher.

Gleichzeitig unterstützt die Bundesregierung Bauherrn bei energetisch besonders hochwertigen Neubau- und Sanierungsvorhaben. Es wurde beschlossen, dass die energetische Gebäudesanierung steuerlich gefördert werden soll. Zusätzlich gibt es Investitionszuschüsse über die etablierten Programme wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm. Durch diese Programme werden weitere Vorteile für Sanierungswillige vorgesehen:

Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau. Die Fördermaßnahmen unterstützen speziell auch beim Heizungstausch. Der Umstieg von Ölheizungen auf klimafreundlichere Heizanlagen ist bereits in den jetzigen Förderprogrammen des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) förderfähig (KfW-Programme, Marktanreizprogramm). Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde zusätzlich die Einführung einer Austauschprämie beschlossen.

Wer seine alte Ölheizung oder Gasheizung (>20 Jahre) durch ein klimafreundlicheres Gerät ersetzen lässt, erhält hierfür eine Förderung von bis zu 35 %. Die Austauschprämie wird dabei speziell in den investiven Förderprogrammen  des BMWi verankert.

Das GEG im Internet gibt es HIER!

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