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Das neue Gebäudeenergiegesetz

Was hat sich geändert?

Inhalt

Mit dem Ziel, ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude zu schaffen und die Umsetzung zu erleichtern, wurde das Gebäudeenergiegesetz ins Leben gerufen. Es dient außerdem dazu, die von der EU vorgeschriebene Regelung des Niedrigstenergiegebäudestandards (NZEB) rechtlich zu verankern. Das GEG beinhaltet unter anderem Vorgaben für Neubauten und für Bestandsgebäude zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmeschutz. Diese sollen dazu beitragen, den Energiebedarf eines Gebäudes zu begrenzen.

Im Neubau mehr Flexibilität

Bei Neubauten schreibt das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien vor und führt neue Flexibilisierungsoptionen ein. Diese ermöglichen unter anderem, dass bei der energetischen Bilanzierung selbst erzeugter Strom angerechnet werden kann. So können Sie beispielsweise durch eine Photovoltaikanlage Ihre Energiebilanz verbessern und die Anforderungen des GEG leichter erfüllen. Ansonsten bleibt die bisher gültige Technologieoffenheit erhalten.

Hinweis:

  • Die energetischen Anforderungen an Gebäude wurden im GEG nicht erhöht. Bei Neubauten gilt der ehemals festgelegte Endenergiebedarf von 45 bis 60 kWh pro m2 Nutzfläche, wobei die Vorgaben für den Wärmeschutz etwas gelockert wurden. Die Anforderungen sollen 2023 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Tipp:

  • Staatliche Fördermittel für eine neue Heizung im Neubau machen die Entscheidung für eine klimaschonende Wärmeerzeugung leichter.
  • Im Bestand – ab 2026 kein Einbau neuer Ölheizungen

    Ab 2026 dürfen Öl- oder Kohleheizungen nur dann noch eingebaut werden, wenn das Haus über keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss verfügt, sich auf Neubaustandard befindet oder erneuerbare Energien zum Einsatz kommen, wie beispielsweise bei Hybridheizungen. Auch wenn Sie Modernisierungspläne anstehen, sollte daher vorher in Erfahrung gebracht werden, welche Vorschriften des GEG für diese Pläne gelten könnten. So müssen beispielsweise neue Heizungs- und Wasserohre gedämmt werden oder Klima- und Lüftungsanlagen durch Fachpersonal regelmäßig überprüft werden.

    Hinweis:

  • Das GEG verpflichtet nicht dazu, ab 2026 bestehende Ölheizungen stillzulegen. Allerdings sollten Sie die Austauschplicht im Blick behalten, die in der Energieeinsparverordnung enthalten war und in das GEG integriert wurde. Demnach müssen Sie Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, austauschen, solange Sie nicht seit Anfang 2002 in Ihrem Haus wohnen.
  • Tipp:

  • Auch bei der Heizungsmodernisierung unterstützt der Staat. Seit Anfang 2020 können Verbraucher bereits von dem neuen Steuerbonus, der aktualisierten BAFA-Förderung und den geänderten KfW- Förderungen profitieren. Weitere Infos dazu gibt es unter: https://intelligent-heizen.info/neue-foerderkulisse/
  • Ist eine energetische Sanierung geplant, kann die Beratung durch einen Gebäudeenergieberater sehr hilfreich sein

    Bild: www.Intelligent-heizen.info

    Ist eine energetische Sanierung geplant, kann die Beratung durch einen Gebäudeenergieberater sehr hilfreich sein

    Weitere Vorgaben GEG – Energieausweis und ­Fachberatung verpflichtend

    Wenn ein Haus oder eine Wohnung neu vermietet oder verkauft werden soll, ist ein Energieausweis notwendig. Dieser soll den potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität bieten und dabei helfen, die zukünftigen Energiekosten besser abzuschätzen. Auch Maklerinnen und Makler müssen dieser Pflicht nachgehen. Das wurde im GEG neu festgelegt. Der Energieausweis ist spätestens beim ersten Besichtigungstermin unaufgefordert vorzulegen.

    Außerdem ist ein Hausbesitzer dazu verpflichtet, sich von einer Fachperson beraten zu lassen, wenn das Haus komplett saniert beziehungsweise wesentliche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Diese hinzugezogene Fachperson sollte zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein. Überdies schreibt das GEG die regelmäßige Kontrolle von Klima –und Lüftungsanlagen durch Fachpersonal vor. In bestimmten Fällen müssen Lüftungsanlagen mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.

    Hinweis:

  • Bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz muss mit Bußgeldern gerechnet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht eingehalten sind. Ebenso kann es eine Ordnungswidrigkeit sein, wenn Energieausweise nicht vorgelegt werden oder die Überprüfung einer Klima- oder Lüftungsanlagen nicht vorgenommen wird.
  • Bild: Held

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