Mit dem Ziel, ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude zu schaffen und die Umsetzung zu erleichtern, wurde das Gebäudeenergiegesetz ins Leben gerufen. Es dient außerdem dazu, die von der EU vorgeschriebene Regelung des Niedrigstenergiegebäudestandards (NZEB) rechtlich zu verankern. Das GEG beinhaltet unter anderem Vorgaben für Neubauten und für Bestandsgebäude zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmeschutz. Diese sollen dazu beitragen, den Energiebedarf eines Gebäudes zu begrenzen.
Im Neubau mehr Flexibilität
Bei Neubauten schreibt das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien vor und führt neue Flexibilisierungsoptionen ein. Diese ermöglichen unter anderem, dass bei der energetischen Bilanzierung selbst erzeugter Strom angerechnet werden kann. So können Sie beispielsweise durch eine Photovoltaikanlage Ihre Energiebilanz verbessern und die Anforderungen des GEG leichter erfüllen. Ansonsten bleibt die bisher gültige Technologieoffenheit erhalten.
Hinweis:
Tipp:
Im Bestand – ab 2026 kein Einbau neuer Ölheizungen
Ab 2026 dürfen Öl- oder Kohleheizungen nur dann noch eingebaut werden, wenn das Haus über keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss verfügt, sich auf Neubaustandard befindet oder erneuerbare Energien zum Einsatz kommen, wie beispielsweise bei Hybridheizungen. Auch wenn Sie Modernisierungspläne anstehen, sollte daher vorher in Erfahrung gebracht werden, welche Vorschriften des GEG für diese Pläne gelten könnten. So müssen beispielsweise neue Heizungs- und Wasserohre gedämmt werden oder Klima- und Lüftungsanlagen durch Fachpersonal regelmäßig überprüft werden.
Hinweis:
Tipp:
Weitere Vorgaben GEG – Energieausweis und Fachberatung verpflichtend
Wenn ein Haus oder eine Wohnung neu vermietet oder verkauft werden soll, ist ein Energieausweis notwendig. Dieser soll den potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität bieten und dabei helfen, die zukünftigen Energiekosten besser abzuschätzen. Auch Maklerinnen und Makler müssen dieser Pflicht nachgehen. Das wurde im GEG neu festgelegt. Der Energieausweis ist spätestens beim ersten Besichtigungstermin unaufgefordert vorzulegen.
Außerdem ist ein Hausbesitzer dazu verpflichtet, sich von einer Fachperson beraten zu lassen, wenn das Haus komplett saniert beziehungsweise wesentliche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Diese hinzugezogene Fachperson sollte zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein. Überdies schreibt das GEG die regelmäßige Kontrolle von Klima –und Lüftungsanlagen durch Fachpersonal vor. In bestimmten Fällen müssen Lüftungsanlagen mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.