Es immer wieder Diskussionen, wie Brandschutzanforderungen an Bauteile in der Praxis zu interpretieren sind. Wird fälschlicherweise eine Abschottung zwingend gefordert, so führt dies zu brandschutztechnisch nicht notwendigen Abschottungen. Diese Situationen können in manchen Fällen, nicht zulassungskonform gelöst werden, was die Ausführenden vor große Probleme stellt. Ein Beispiel ist ein gebäudeintegrierter Sprinklertank, für dessen Umfassungswände die Anforderung feuerbeständig festgelegt wurde.
Die Anwendung
Bei der Interpretation der konkreten Anforderungen, die an ein Bauteil zu stellen sind, sind die Schutzziele des Brandschutzes zu betrachten. Im bauordnungsrechtlichen Sinne sind dies insbesondere das Ziel „Personenschutz“ mit den unterschiedlichen Facetten. Darüber hinaus kann es aber auch Anforderungen aus anderer Richtung z. B. des Sachschutzes geben, die einzuhalten sind. Diese können z. B. aus der Rechtssphäre der Versicherungen oder des Umweltschutzes kommen. Ist ein Bauteil als feuerbeständig deklariert, muss also hinterfragt werden, auf welche konkrete Eigenschaft sich der Feuerwiderstand von 90 Minuten bezieht. Tragende Wände innerhalb eines Brandabschnitts haben im Regelfall primär Anforderungen im Hinblick auf die Tragfähigkeit zu erfüllen.
Reine tragende Wände müssen z. B. in Kellergeschossen je nach Gebäudeklasse mindestens feuerhemmend oder sogar feuerbeständig sein. Hier ist nicht zwingend ein Raumabschluss oder eine Abschottung von Leitungsanlagen notwendig, da die Anforderungen an diese Wände ausschließlich R30 oder R90 sind. Die Bauart brandschutztechnische Leitungsabschottung, die die Anforderung EI30 oder EI 90 erfüllt, ist hier nicht gefordert.
Beispiel: Sprinklertank
Bei den Wänden des Sprinklertanks des obigen Beispiels im Kellergeschoss ist die primäre Anforderung an die ihn umgebenden Bauteile, dass diese die Tragfähigkeit im Brandfalle für eine definierte Mindestdauer behalten, um die Standsicherheit des Tanks bzw. des Gebäudes aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus muss der Behälter auch die Dichtigkeit über diesen Zeitraum behalten. So können in diesem Zeitraum, von z. B. 90 Minuten, die im Gebäude befindlichen Personen flüchten und zugleich kann die Feuerwehr wirksame Löschmaßnahmen vornehmen.
Auf der anderen Seite soll auch die Löschwasserbevorratung und damit die Funktionssicherheit der Löschanlage sichergestellt werden. Wenn die Wand im Bereich der Leitungsdurchdringung im Brandfall undicht werden sollte, könnte das Wasser austreten und damit die Anlagenfunktion bei zu großem Wasserverlust gefährdet werden. Hier ist eine Beurteilung sicherlich stark abhängig davon, mit welchem Abstand vom Boden die Leitungsdurchdringung montiert ist und welche anderen Gefährdungen vorliegen. Je tiefer, desto mehr Wasser kann austreten. Auf der anderen Seite wird im bauordnungsrechtlichen Brandschutz immer von einem singulären Brandereignis ausgegangen und wenn der Brandraum direkt an den Tank angrenzt und in diesen das Wasser läuft, würde der Brand hierdurch ggf. gelöscht werden. In jedem Fall ist eine differenzierte Betrachtung im Rahmen des Brandschutzkonzeptes und der Anlagenplanung notwendig. Bei der differenzierten Betrachtung sollten auch andere Phasen oder Zustände des Gebäudes betrachtet werden, die nicht der üblichen Nutzung entsprechen. In diesen Phasen, wie z. B. bei der Entleerung des Tankes, könnten ebenfalls andere Risiken auftreten. Auch für diese Zustände wäre es sinnvoll, die oben dargestellte differenzierte brandschutztechnischen Betrachtung anzuwenden.
Sonderfall: inhomogene Bauteile
Einen Sonderfall stellen sogenannte inhomogene Bauteile dar, die eine brandschutztechnische Anforderung hinsichtlich der Tragfähigkeit haben. Dies können z. B. Bauteile sein, die aus einer Tragstruktur aus Holz bestehen und etwa mit anderen Baustoffen bekleidet wurden. Bei diesen Bauteilen ist zu beachten, dass der Nachweis, dass die Verhinderung des Eindringens des Brandes im Bereich abgeschotteter Leitungsdurchdringungen in das Innere der Bauteile mit heutigen Bauartgenehmigungen nicht erbracht werden kann. In aktuellen Prüfungen werden der Raumabschluss zur und die Dämmwirkung auf der dem Brandraum abgewandten Bauteilseite nachgewiesen. Somit wird bei den Brandprüfungen der geschilderte Fall nicht geprüft. Erfüllt z. B. eine Tragstruktur aus Holz nur durch ihre Bekleidung den geforderten Feuerwiderstand hinsichtlich der Tragfähigkeit, so darf nicht ohne weitere Nachweise diese Bekleidung mit Leitungen durchdrungen werden. In solchen Fällen sollten neben den Herstellern der Abschottungssysteme immer die zuständigen Brandschutz- und Tragwerksplaner hinzugezogen werden. Ein denkbarer Ansatz ist möglicherweise eine Laibungsbekleidung im Inneren des Bauteils, die aber vorhabenbezogen konzipiert werden muss.
Sonderfall: Dachdurchdringungen
Eine ähnliche Situation ergibt sich häufig auch bei Flachdachkonstruktionen, die durch Lüftungsleitungen der Abwasserverrohrung durchdrungen werden. Sind diese Dachkonstruktionen unterseitig z. B. mit einer Unterdecke aus Trockenbauplatten versehen, die einen Feuerwiderstand von z. B. 30 Minuten aufweist, kommt im Rahmen der Ausführung der sanitären Leitungsanlagen regelmäßig die Frage auf, wie hier eine Abschottung der Rohrleitung zu erfolgen hat. Die üblichen Abschottungssysteme für brennbare Rohrleitungen sind nur für Massivdecken oder in Sonderfällen für speziell ertüchtigte Holzbalkendecken (sog. Insellösung) vorgesehen. Ein Einbau in eine dachunterseitige, einschalige Unterdecke ist zulassungstechnisch nicht vorgesehen. Aus technischer Sicht ist eine solche Abschottung auf Ebene der Unterdecke auch nicht ohne komplizierte Hilfskonstruktionen möglich, da die Befestigung einer Brandschutzmanschette an einer einschaligen Konstruktion aufgrund eines vorhersehbaren Versagens der brandseitigen Plattenlagen nicht
möglich ist.
Ergebnis
Eine vorausschauende Planung, ob eine Abschottung an einem konkreten Bauteil notwendig ist, ist ein relevanter Beitrag zu einem vernünftigen Brandschutz. Dort wo Abschottungen keinen Sinn machen, verursachen sie nur unnötige Kosten, ohne das Sicherheitsniveau sinnvoll zu steigern. Werden Sie an überflüssigen Stellen eingespart, steht das Geld an anderer Stelle zur Verfügung, an denen der Brandschutz notwendig ist und sinnvoll realisiert werden muss. Wichtig ist es, dass die Differenzierung zwischen den Anforderungen an Raumabschluss und Tragfähigkeit sehr sorgfältig vorgenommen wird. Sofern hierbei Fehler auftreten, kann es zu einer Brandausbreitung kommen, die Menschenleben und Sachwerte gefährdet. Daher ist es am sinnvollsten die Entscheidungen in diesem Bereich unter unterschiedlichen Aspekten zu beleuchten und unter der Projektbeteiligten frühzeitig abzustimmen.
Film zum Thema
Einen Film zum Thema gibt es hier:
www.sbz-monteur.de ➔ Das Heft ➔ Filme zum Heft
Leitungsabschottung
Werden an Wände oder Decken, sogenannte raumabschließende Bauteile, Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt, müssen diese also für zum Beispiel 30 oder 90 Minuten einer Brandausbreitung widerstehen, so darf der geforderte Feuerwiderstand nicht beeinträchtigt werden. Die Führung von Rohr-, Lüftungs- oder Kabelleitung durch diese Bauteile schwächt aber den Feuerwiderstand und es kann hierdurch zu einer Brandübertragung und damit zu einem Übergreifen des Brandes auf andere Bereiche des Gebäudes kommen. Dies würde das Schutzziele Verhinderung „der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung)“ (§ 14 MBO) verletzen. Bei Gebäuden, die aufgrund ihrer Größer und typischen Benutzerzahl ein größeres Risikopotenzial aufweisen (Gebäudeklassen 3 – 5 und Sonderbauten), ist daher für Rohr und Kabelleitungen mit einem Außendurchmesser von mehr als 32 mm (brennbar) bzw. mehr als 160 mm (nicht brennbar) eine Abschottung mittels eines zugelassenen Abschottungssystems vorgeschrieben (Ziff. 4.3.1. MLAR). Die Aufteilung des Gebäudes in einzelne, gegeneinander abgeschottete Abschnitte nennt sich im Übrigen Abschottungsprinzip.