Ein Ausbildungszeugnis für den Azubi ist kein Goodie oder nice to have. Jeder Lehrling hat bei seinem Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch darauf. Auch die Form ist vorgeschrieben, wobei es zwei mögliche Varianten gibt. Das ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt:
Das einfache Ausbildungszeugnis
Die einfache Form des Ausbildungszeugnisses ist eigentlich nur eine Bescheinigung über die Ausbildung. Sie enthält – unter der Überschrift „Ausbildungszeugnis“ – die Mindestangaben zu Art und Dauer des Ausbildungsverhältnisses, das Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fähigkeiten. Danach gibt es eine genaue Auflistung der Aufgaben, die der Lehrling während der Zeit wahrgenommen hat. Aus Höflichkeit sollte eine Schlussfloskel das Zeugnis beenden, in der gute Wünsche für den weiteren Lebensweg formuliert sind oder dem Azubi gedankt und sein Weggang bedauert wird.
Den Abschluss bilden Datum und Unterschrift des Ausbilders sowie des Ausbildungsverantwortlichen. Letzteres kann der Geschäftsführer oder Personalleiter sein. Gesetzlich verpflichtet sind Betriebe nur zu einem einfachen Ausbildungszeugnis, es sei denn, der Azubi wünscht ein umfangreicheres und damit aussagekräftiges qualifiziertes Ausbildungszeugnis.
Das qualifizierte Ausbildungszeugnis
Etwas aussagekräftiger ist ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis. Es enthält neben den Angaben des einfachen Zeugnisses noch Aussagen zur Leistung und dem Verhalten. Diese beinhalten folgende Aspekte:
Ausbildungsbereitschaft
Hier geht es um das Engagement und die Leistungsbereitschaft des Azubis. Hat er Initiative gezeigt oder sogar Interesse an Weiterbildung? Im Zeugnis könnte dann zum Beispiel stehen: Herr Musterfrau zeigte großes Interesse an seiner
Arbeit.
Ausbildungsbefähigung
Dabei werden Fachwissen und -kenntnisse beurteilt. Zum Beispiel: Herr Musterfrau setzte das gelernte Wissen selbständig und schnell in die Praxis um.
Ausbildungsvermögen
Hier werden Auffassungsgabe, Belastbarkeit, Kreativität, aber auch Geschicklichkeit sowie Denk- und Urteilsvermögen bewertet. Ein möglicher Satz im Zeugnis könnte dann sein: Herr Musterfrau bewies eine sehr gute Auffassungsgabe und arbeitete sich sehr schnell in neue Aufgaben ein.
Lern- und Arbeitsweise
War der Azubi selbständig oder musste er ständig überwacht werden? War er sorgfältig oder schlampig? Auch die Zuverlässigkeit gehört hier herein. Zum Beispiel: Herr Musterfrau half Kollegen aktiv bei der Arbeit und arbeitete stets sorgfältig.
Arbeitserfolg und -ergebnisse
Dabei geht es um die Qualität der Arbeit, also beispielsweise das Tempo, die Arbeitsmenge oder auch die Termineinhaltung. Beispielsweise: Herr Musterfrau behielt die festgelegten Termine immer im Blick.
Zusammenfassende Leistungsbeurteilung
Hier gibt es bestimmte Formulierungen, die in etwa den Schulnoten entsprechen.
Generell gilt: Je besser der Azubi war, desto mehr Aspekte enthält das Zeugnis, nur so können Sie glaubhaft darlegen, dass die Leistungen wirklich so gut waren.
Was darf nicht drinstehen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Ausbildungszeugnisse in ihrer Aussage vollständig wahr und gleichzeitig wohlwollend sein. Trotzdem gibt es einige Inhalte, die in einem Zeugnis nichts zu suchen haben.
Dazu zählen zum Beispiel:
Auch das qualifizierte Zeugnis enthält in der Regel eine Schlussformel, in der sich der Betrieb für die gute Zusammenarbeit bedankt und sein Bedauern über das Ende ausdrückt. Diese ist nicht vorgeschrieben, lässt aber beim Fehlen derselben Rückschlüsse auf die Beliebtheit des Auszubildenden zu. Wird der Azubi übernommen, bietet sich eine Formulierung an wie „Nach Beendigung seiner Ausbildung übernehmen wir Herrn Musterfrau gerne ab (Datum) als (Berufsbezeichnung)“.
Welches Zeugnis bei Abbruch der Ausbildung?
Wie jedem Auszubildenden steht auch dem Wechsler oder Abbrecher ein Zeugnis zu – einfach oder qualifiziert. Der Unterschied ist die Schlussformel: Hier wird dann üblicherweise ein Satz stehen wie „Herr Musterfrau verlässt uns auf eigenen Wunsch, um eine andere Ausbildung (ein Studium) aufzunehmen oder die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen.“
§ 16 Zeugnis
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.