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Schon gewusst? Meldungen aus der SHK-Szene

Falsch gesetzte Bohrlöcher für Duschkabine – wer zahlt? Abrechnungspflicht für Wärmepumpen. Prüf- und Optimierungspflichten aus dem GEG – wann gelten sie?

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Augen auf beim Kauf: Löcher beseitigen nicht geschuldet

Wer versehentlich eine spiegelverkehrte Duschkabine kauft, ist dafür selbst verantwortlich. Der Händler haftet nicht für die Beseitigung von Löchern, die der von ihm entsandte Monteur deswegen an der falschen Stelle im Bad gebohrt hat, meint laut ARAG Experten das Amtsgericht München (Az.: 191 C 10665/23).

Waldschau deckt auf: Schlechter Zustand ­bescheinigt

Der Wald in Deutschland befindet sich in einer schlechten Verfassung. Von den verbreiteten Arten Fichte, Kiefer, Buche und Eiche sind vier von fünf Bäumen krank. Das ist das Ergebnis der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) veröffentlichten Waldzustandserhebung 2023. Trotz besserer Ausgangsbedingungen leiden die Bäume nach wie vor unter der andauernden Trockenheit und den hohen Temperaturen seit 2018. Der Zustand des Waldes hat sich seit dem Vorjahr daher kaum verändert.

Abrechnung für Wärmepumpen: Seit Oktober 2024 Pflicht

Seit dem 1. Oktober 2024 unterliegen Wärmepumpen der verbrauchsabhängigen Abrechnungspflicht. Diese Änderung der Heizkostenverordnung beseitigt die bisherige Ausnahmeregelung, die es Vermietenden erlaubte, Heizkosten für Wohnungen, die mit Wärmepumpen beheizt werden, pauschal abzurechnen.

Soweit bisher keine Verbrauchserfassung erfolgt, räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2025 ein, um die erforderlichen Messgeräte zu installieren. Nach Ablauf dieser Frist können Mietende bei einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung ein Kürzungsrecht geltend machen. Diese Anpassung soll zu mehr Transparenz und Fairness bei der Heizkostenabrechnung beitragen in Gebäuden, die überwiegend mit Wärmepumpen versorgt werden.

Prüfen und optimieren: Wer, wenn nicht ein Anlagenmechaniker, kann es richten?

Seit dem 1. Oktober 2024 erweitern sich die Prüf- und Optimierungspflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Sie gelten dann für alle Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. Bisher waren nur Gasheizungen betroffen. Die Fristen für die Überprüfung richten sich nach dem Einbaudatum.

Ebenfalls ab dem 1.10.2024 müssen neu errichtete Heizungsanlagen hydraulisch abgeglichen werden. Auch diese Vorschrift betrifft Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen.

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