Regenerativ
Zuwachs verbucht – Strom aus Wind und Sonne
Rund 74,5 Milliarden Kilowattstunden (Mrd. kWh) Strom wurden im ersten Quartal 2022 aus Erneuerbaren Energien erzeugt und damit fast 25 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Das zeigen vorläufige Berechnungen des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) und des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Zu verdanken ist dieser Anstieg vor allem den für die Stromerzeugung aus Wind und Sonne günstigen Wetterverhältnissen am Jahresbeginn. Insbesondere die ersten beiden Monate des Jahres waren ungewöhnlich windig. Das stürmische Wetter im Februar hat mit 20,6 Mrd. kWh sogar für einen neuen Rekordmonat in der Stromerzeugung aus Windenergie gesorgt. Dies trug dazu bei, dass Erneuerbare Energien im Januar und Februar insgesamt 54 Prozent des Stromverbrauchs deckten (Januar: 47 Prozent, Februar 62 Prozent). Der März folgte mit für diese Jahreszeit überdurchschnittlich vielen Sonnenstunden.*
ZUKUNFT gestalten
Weiterbildung boomt im SHK-Handwerk
Die neuen Markt-Chancen für umweltfreundliche Technik sorgen für einen Weiterbildungsboom im deutschen Heizungshandwerk: Rund 5.000 Teilnehmer im Jahr schult alleine Stiebel Eltron an seinen Standorten sowie online. Auch wenn der Unterschied zwischen Kessel- und
Wärmepumpeninstallation nicht gravierend sei, so das Unternehmen: Einige Arbeitsschritte fielen weg, andere kämen neu hinzu. Die Wärmepumpentechnik besser kennenlernen und Berührungsängste abbauen – darum gehe es beispielsweise im Seminar „Wärmepumpen-Führerschein“. So werde sichergestellt, dass die Heizungssysteme der Zukunft fachgerecht ausgewählt, eingebaut und gewartet werden.
Corona
Vom Urlaubstag zur Quarantäne
Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in eine behördlich angeordnete Quarantäne, weil er Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hat, kann er laut ARAG Experten nicht von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Urlaubstage gutschreibt.
In einem konkreten Fall wollte ein Arbeitnehmer genau dies erreichen, da er bereits im Urlaub war, als die Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgte. Der Mann berief sich dabei auf das Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 9, BUrlG), das den Erholungsurlaub in Deutschland regelt und wonach Urlaub gutgeschrieben werden muss, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Doch genau diese Voraussetzung fehlte: Der Mann war nicht arbeitsunfähig, sondern lediglich in Quarantäne. Und einer Erholung im Rahmen der Absonderung stand nach richterlicher Ansicht nichts im Wege Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 208/21).