BEG
Stufe 2 der neu ausgerichteten Neubauförderung gestartet
Seit dem 21. April 2022 kann über die KfW eine Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Programm „Effizienzhaus (EH, Wohngebäude) / Effizienzgebäude (EG, Nichtwohngebäude) 40-Nachhaltigkeit (EH/EG 40 NH)“ beantragt werden.
Bei dem Förderprogramm EH/EG 40 NH handelt es sich um die Stufe 2 der von der Bundesregierung neu ausgerichteten Neubauförderung. Für die Stufe 1 war das auf 1 Mrd. Euro begrenzte Budget am 20. April 2022 nach wenigen Stunden ausgeschöpft. Ein nahtloser Übergang nach der Fördermittelvergabe im Windhundprinzip über die Stufe 1 war bereits vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Anfang April 2022 angekündigt worden.
In Stufe 2 wird die Neubauförderung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude im Programm EH/EG 40 NH mit anspruchsvolleren Anforderungen fortgeführt: Das Programm EH/EG 40 NH ermöglicht eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG), das im Bundesbauministerium entwickelt und verantwortet wird. Das QNG ist seit Mitte 2021 bereits optionaler Teil der BEG und wird nun in Stufe 2 verpflichtend. Damit soll ein klares Signal für mehr Klimaschutz und die Neuausrichtung hin zu nachhaltigem Bauen gesetzt werden.
Programm EH / EG 40 Nachhaltigkeit (EH/EG 40 NH) / QNG
Ziel des BEG-Programms EH/EG 40 NH ist es, die Neubauförderung schrittweise immer stärker an Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Effizienz auszurichten. Das Programm steht über die KfW als Kreditvariante zur Verfügung. Für Kommunen gibt es auch eine Zuschussvariante. Eine Förderung in Stufe 2 kann bis zum 31. Dezember 2022 beantragt werden.
Das Programm EH/EG 40 NH existierte bereits in Form eines optionalen Bonus in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). In Stufe 2 werden die Anforderungen an die Nachhaltigkeit in Form des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude nun zur verpflichtenden Fördervoraussetzung.
Das QNG, das im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) verantwortet wird, nutzt bestehende, im Markt etablierte Bewertungssysteme. Es definiert Kriterien zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen und des Primärenergiebedarfs im Lebenszyklus, aber auch Schadstoffvermeidung in Baumaterialien, zur Barrierefreiheit sowie zur Inanspruchnahme von Ressourcen und zur nachhaltigen Materialgewinnung.
Das Programm EH/EG 40 NH wird für Wohngebäude sowie für Nichtwohngebäude auf Basis der im Markt verfügbaren Siegelvarianten (Büro- /Verwaltungs-, Unterrichtsgebäude, Schulen, Kitas, etc.) angeboten. Weitere Siegelvarianten für Nichtwohngebäude, beispielsweise für Einkaufszentren oder Fitnessstudios, werden derzeit entwickelt und sollen im Herbst 2022 zur Verfügung gestellt werden, sodass dann das Förderprogramm auch für weitere Typen von Nichtwohngebäuden schrittweise erweitert werden kann.
Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit mit einem Tilgungszuschuss in Höhe von 12,5 % der förderfähigen Kosten. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150 000 Euro pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und 30 Mio. Euro bei Nichtwohngebäuden. Es werden nur noch Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert. Die Beantragung erfolgt bei der KfW über die etablierten Programmstrukturen der BEG.
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) befürchtet, dass bei der „EH/EG 40 NH“-Förderung das Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen als Förderbedingung für viele Bauwillige ein Hemmnis darstellen wird, weil es noch nicht genug Kapazitäten zur Siegel-Vergabe gebe.
Die Ausnahmeregelungen für die Betroffenen des Hochwassers 2021 in einem betroffenen Gebiet gemäß Aufbauhilfegesetz gelten weiterhin.Stufe 3 ab Januar 2023Als dritter und finaler Schritt der Neuausrichtung der Neubauförderung ist ab Januar 2023 ein neues umfassendes Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ vorgesehen. Dieses Programm wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen. Die genaue Justierung des Programmes wird allerdings zurzeit noch vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium erarbeitet.
Keine Corona-Festung Mieter müssen trotzdem Handwerker einlassen
Zu den Hochzeiten der Covid-19-Pandemie sollten sich Menschen auf Empfehlung und Anordnung der Regierungen in ihre eigenen Räumlichkeiten zurückziehen und Kontakte möglichst vermeiden.
Trotzdem konnte man als Mieter nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht Handwerkern für unaufschiebbare Arbeiten den Zutritt zur Wohnung verweigern.
(Amtsgericht Brandenburg, Aktenzeichen 31 C 32/21)
Der Fall: In einer vermieteten Wohnung sollten die Heizkostenverteiler ausgetauscht und Rauchwarnmelder eingebaut werden. Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Abmahnungen dem Handwerker den Zutritt - unter anderem mit Verweis auf die Pandemie. Der Eigentümer sprach ihm deswegen die fristlose Kündigung aus. Auch wenn berechtigte Ängste vorlägen, dürfe die Wohnung nicht zu einer Corona-Festung werden.
Das Urteil: Trotz des angeschlagenen Gesundheitszustands des Mieters und seinen 16 Jahren als Mieter kam das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass eine solche Totalverweigerung nicht zu vertreten sei. Unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sei es einem Mieter durchaus zuzumuten, einen Handwerker in seine Wohnung einzulassen.
Hinweis: Die Regelungen im Zusammenhang mit Corona unterliegen ständigen Änderungen. Die Rechtsprechung orientiert sich immer an bestimmten temporären Zuständen. Das ist im Hinblick auf dieses Urteil zu beachten.
Eine Information von der: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)