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Meldungen für die SHK-Branche


Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden wieder gestartet

Die Bundesregierung hat für die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Förder­mittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt. Ab sofort können Sie wieder Anträge zur energie­effizienten Sanierung zum Effizienz­haus / Effizienz­gebäude und für die Sanierung durch Einzelmaßnahmen stellen.

Die Förderbedingungen bleiben hierfür unverändert. Grundsätzlich gilt: Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungs­vertrag oder einen Kauf­vertrag unterschreiben. Planungs- und Beratungs­leistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen. Über eine künftige Förderung von energie­effizienten Neubauten werden wir Sie auf dieser Seite informieren. Wir sind dazu in engem Austausch mit dem Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Haben Sie Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und zum Beispiel Handwerksbetriebe beauftragt? Dann können Sie Ihren Förder­antrag ab sofort, wenn Sie eine dieser beiden Voraussetzungen einhalten:

·         Nur möglich bei Kredit: Sie haben vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungs­verträge ein Beratungs­gespräch mit Ihrem Finanzierungs­partner geführt, das mit einem KfW-Formular dokumentiert wurde.

·         Möglich bei Kredit und Zuschuss: Ihre Liefer- und Leistungs­verträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.

·         Haben Sie einen Kaufvertrag für einen Erst­erwerb nach Sanierung abgeschlossen? Dann können Sie Ihren Förder­antrag ab sofort stellen, wenn Ihr Kauf­vertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.

·         Wohngebäude: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienz­haus sowie für Einzel­maßnahmen ist weiterhin möglich. Wurde bereits eine BzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antrag­stellung nutzen, sofern das Gültigkeits­datum der BzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer BzA für einen Neubau ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.

·         Nichtwohngebäude: Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienz­gebäude und für Einzel­maßnahmen ist ab Antrags­start wieder möglich. Wurde bereits eine gBzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antrag­stellung nutzen, sofern das Gültigkeits­datum der gBzA noch nicht über­schritten ist. Die Erstellung einer gBzA für einen Neubau ist weiterhin nicht möglich.

Die Fördersätze im Einzelnen. Durch den iSFP Bonus erhöhen sich die Fördersätze um 5%.

BAFA

Die Fördersätze im Einzelnen. Durch den iSFP Bonus erhöhen sich die Fördersätze um 5%.

·         Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet.

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