Übergangsregelung für MAP-Anträge
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Für Heizungskunden und das SHK-Handwerk besteht nun die Sicherheit, dass die MAP-Förderung wie gewohnt ausgezahlt wird. Mit der neuen Übergangsregelung sind nun alle Löcher im Verfahren gestopft, so dass Aufträge für den Heizungstausch sicher vergeben werden können. Das begrüßen wir ausdrücklich“, erklärt DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele.
Die Übergangsregelung gilt in den Fällen, in denen ein Auftrag bereits im Jahr 2017 erteilt wurde, die Anlage aber erst im Jahr 2018 in Betrieb geht. Heizungskunden müssen dann in der Regel bis zum 30. September 2018 das neue Antragsformular des zweistufigen Verfahrens, das Mitte Dezember beim BAFA online sein soll, zusammen mit der „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung im Jahr 2018“ einreichen. Diese geänderte Erklärung muss – anders als bei der bisherigen Fassung – nur noch der Antragsteller, aber nicht mehr der Fachunternehmer unterschreiben. Das BAFA sei angewiesen, alle Anträge wohlwollend zu bescheiden.
Geht die Holzheizung noch im Jahr 2017 in Betrieb, ändert sich nichts: Der Förderantrag für Basis- und Innovationsförderung ist von Privatpersonen, Kommunen, gemeinnützigen Organisationen und kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden weiterhin bis zu neun Monate nach Inbetriebnahme zu stellen. Unternehmen, freiberuflich Tätige und Genossenschaften müssen den Antrag bereits heute vor der Auftragsvergabe stellen.
Antragsteller jedoch, die ihre Holzheizung im Jahr 2018 in Auftrag geben, müssen den Antrag durch die Verfahrensumstellung ausnahmslos vor der Beauftragung stellen! Die Höhe der Förderung bleibt gleich. Für einen Pelletkessel mit Pufferspeicher beträgt z. B. die Basisförderung des MAP mind. 3.500 Euro.
Weitere Information zur Förderung für moderne Holzfeuerungen gibt es beim Deutschen Pelletinstitut unter www.depi.de und direkt beim BAFA unter www.bafa.de. Das Formular für die Übergangsregelung soll dort spätestens in KW 43 in aktueller Fassung online sein.
Wichtige Frist Ende 2017: Für alte Holzheizungen springt die Ampel auf Rot
Vom Gesetz her müssen Ende diesen Jahres alle alten Feuerstätten mit einer Zulassung vor dem 1. Januar 1985 stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV nicht entsprechen. Die betroffenen Holzfeuerungen sind zum Stichtag bereits über 32 Jahre alt. Diese Geräte sind technisch veraltet und werden den heutigen Ansprüchen an Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit nicht mehr gerecht, verfügen sie doch über eine Verbrennungstechnik aus dem letzten Jahrhundert.
Damit das Thema insbesondere für Endverbraucher verständlicher wird, haben der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. und der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) eine einfache und sehr plakative Einordnung für Feuerstätten entwickelt: Die „Feuerstättenampel“.
Feuerstättenampel hilft bei der Bewertung von Feuerstätten für feste Brennstoffe
Die Feuerstättenampel ist ein Merkblatt und zeigt anhand der Farben Rot, Gelb und Grün, wie mit der Feuerstätte jetzt und in Zukunft zu verfahren ist. Und bei allen Geräten, die älter als 32 Jahre sind und den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr entsprechen, springt die Ampel Ende 2017 auf „Rot“. Diese Feuerstätten sind technisch veraltet und müssen entweder nachgerüstet, stillgelegt oder gegen ein modernes Gerät ausgetauscht werden. Kaminbetreiber, die den gesetzlichen Vorgaben nicht nachkommen, drohen seitens der Umweltbehörden empfindliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Ofenbesitzer können ihren Schornsteinfeger gezielt nach der Feuerstättenampel fragen. Das Merkblatt ist zudem in vielen Fachmärkten und Kaminstudios erhältlich und steht im Internet auf der Seite www.ratgeber-ofen.de als kostenloser Download zur Verfügung. Zudem hat der HKI hier auch eine Produktdatenbank mit über 5.000 Feuerstätten aufgebaut, die zeigt, welche Öfen die Grenzwerte einhalten und welche nicht.