SHK-Installateure: Wie wird das Internet in 5 Jahren genutzt?
Mehr als jeder dritte deutsche SHK-Installateur geht davon aus, dass Google und das World-Wide-Web auch zukünftig immer wichtiger wird. Freuen können sich aber auch die Hersteller und Lieferanten, denn jeder fünfte telefonisch befragte SHK-Handwerker erwartet, dass die Internetseiten der Industrie bis 2021 an Bedeutung zunehmen werden.
Daneben werden auch die Websites der Behörden nach Ansicht jedes achten Installateure immer wichtiger. Diese Einschätzung dürfte auch mit der schlichten Annahme zusammenhängen, dass die Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften, Regelungen und bürokratischer Hürden bis zum Jahr 2021 noch weiter anwächst. Ähnlich sehen dies auch die in der Studie ebenfalls befragten Architekten, Bauunternehmer oder Trockenbauer und Maler.
Über die Studie
Die Ergebnisse stammen aus dem Kommunikationsmonitor 2016 – Online-Verhalten. Die Marktstudie von BauInfoConsult analysiert das Online-Verhalten der Baubranche auf Basis von 720 telefonischen Interviews unter Architekten, Bauunternehmern, SHK-Installateuren und Malern/Trockenbauern. So entsteht ein umfassendes Bild, wie sich Planer und Verarbeiter im World-Wide-Web bewegen und was Hersteller und Handel ihnen online zu bieten haben sollten.
Die Studie behandelt unter anderem:
- Online vs.- Offline
- Internetrecherche und Internetnutzung
- Online-Handel/Webshops
- Social Media
- Bekanntheit und Potenziale von Bau-Apps
- Bedeutung der Webseiten/Newsletter von Herstellern und Fachverlagen
Attest ab dem 1. Tag?
Einige Firmen verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem vierten Krankheitstag, so dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall drei Tage zu Hause bleiben können, ohne dass sie ein ärztliches Attest ihrer Erkrankung vorlegen müssen. Andere Firmen verlangen dies bereits ab dem ersten Tag, um missbräuchliche Nutzungen auszuschließen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az.: 5 AZR 885/11) gesteht dem Arbeitgeber das Recht zu, ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Zwar regelt § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, dass Arbeitnehmer das Attest über das Bestehen der Krankheit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen haben, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber ist aber gemäß Satz 3 der Vorschrift berechtigt, das ärztliche Attest früher zu verlangen. Dazu muss auch kein begründeter Verdacht gegen den Arbeitnehmer vorliegen, dass er in der Vergangenheit eine Krankheit vorgetäuscht habe. Demnach kann ab dem ersten Krankheitstag, ohne Vorliegen von besonderen Voraussetzungen oder Anlässen, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt werden.
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