Klassische Konstellationen für Schwarzarbeit gibt es viele: Sei es, dass die Putzfrau ihren Lohn bar auf die Hand erhält und das Beschäftigungsverhältnis nirgends angegeben wird; sei es, dass mit Handwerkern eine Absprache getroffen wird, dass Arbeiten ohne Rechnung ausgeführt werden und auch hier das Finanzamt nichts von dem Geschäft erfährt. Neuerlicher Hintergrund von Schwarzarbeit ist zudem häufig die Umgehung des Mindestlohns. Von vielen als „Kavaliersdelikt“ betrachtet, handelt es sich bei der Schwarzarbeit eindeutig um ein strafbares Verhalten, das für beide Seiten viele Risiken birgt, die häufig nicht bedacht werden.
Konsequente gerichtliche Entscheidungen
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich der Schwarzarbeit ist rigoros und konsequent: Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsgesetzes verstößt, ist nichtig. Welche Konsequenzen hat dies für Handwerker und Auftraggeber? Allgemein gesprochen bedeutet dies, dass weder der Handwerker noch der Auftraggeber Ansprüche gegen den jeweils anderen (gerichtlich) durchsetzen kann. Im Urteil vom 1. August 2013 (Az.: VII ZR 6/13) entschied der BGH, dass dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Handwerker zustehen, wenn die Arbeiten schwarz erbracht wurden.
Folgender Fall lag dieser Entscheidung zugrunde: Ein Ehepaar beauftragte einen Handwerker damit, die 170 m2 große Auffahrt ihres Grundstücks neu zu pflastern. Entscheidend war, dass die Auffahrt der Belastung durch das Befahren mit einem 40-t-Lkw standhalten sollte. Das Auftraggeber-Ehepaar stellte das Material (und auch weitestgehend die notwendigen Gerätschaften zur Durchführung der Arbeiten) zur Verfügung. Der Handwerker führte die Arbeiten im Sommer 2008 aus. Schon kurz danach gab es Probleme mit der Auffahrt: Es waren Unebenheiten festzustellen. Die Nachbesserungsversuche des Handwerkers waren nicht von Erfolg gekrönt. Das Ehepaar, das den Handwerker beauftragt hatte, leitete sodann ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Dieses ergab als Ursache für die Unebenheiten eine vom Handwerker zu dick ausgeführte Sandschicht unterhalb der Pflasterschicht. Um diesen Mangel zu beseitigen – so die damals voraussichtliche Schätzung – würden Kosten in Höhe von 6069 Euro brutto entstehen. Das vor Gericht klagende Ehepaar behauptete nun, es sei ein Werkvertrag geschlossen worden. Als Werklohn sei ein Betrag in Höhe von 1800 Euro vereinbart worden. Außerdem sei man übereingekommen, dass dieser Betrag bar und ohne Rechnung bezahlt würde – und ohne Abführung der Umsatzsteuer. Der Betrag sei auch tatsächlich bezahlt worden. Der Handwerker hingegen behauptete, nur aus Gefälligkeit geholfen zu haben. Im Gegenzug hätte er verbilligtes Brennholz von dem klägerischen Ehepaar erhalten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig sei. Es stellte darauf ab, dass die Parteien vereinbart hatten, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht werde. Dies aus dem Grund, keine Umsatzsteuer abführen zu müssen. Im Gegenzug hätte das Ehepaar einen günstigeren Preis bekommen. Die Nichtigkeit des Vertrags hatte zur Folge, dass dem Ehepaar keine Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker zustanden. Schließlich dient das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz entsprechend § 1 Abs. 1 der „Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit“. Sämtliche vermeintliche Anreize, schwarz zu arbeiten oder Arbeiten schwarz in Auftrag zu geben, sollen dadurch unterbunden werden.
Die Risiken der Schwarzarbeit für den Handwerker verdeutlicht ein zweites höchstrichterliches Urteil. Am 10. April 2014 (Az. VII ZR 241/13) entschied der Bundesgerichtshof in folgendem Fall:
Die Klägerin wurde im Jahr 2010 von dem Beklagten mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten an Reihenhäusern beauftragt. Zwischen den Parteien wurde ein Werklohn in Höhe von 13 800 Euro inkl. Umsatzsteuer für die auszuführenden Arbeiten vereinbart. Zusätzlich sollten weitere 5000 Euro in bar bezahlt werden – ohne Stellung einer Rechnung. Die Arbeiten wurden schließlich von der Klägerin allesamt ausgeführt, allerdings wurde von dem Beklagten nur ein Teil des Werklohns bezahlt. Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass der gesamte Werkvertrag nichtig war, weil sowohl die Klägerin als auch der Beklagte gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen hatten, indem sie vereinbart hatten, dass für einen Teil des Werklohns keine Rechnung gestellt würde und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Dass dies nur für einen Teil des Werklohns vereinbart wurde, spielte dabei keine Rolle. Demzufolge hatte die Klägerin keinen Anspruch auf (weiteren) Werklohn. Sie hatte die Arbeiten zwar vollumfänglich ausgeführt, hatte aber keine Möglichkeit mehr, vom Beklagten noch Geld einzufordern; faktisch hatte sie also einen Teil der Arbeiten umsonst erbracht.
Sonstige Folgen
Unabhängig vom vorgenannten muss auch Folgendes beachtet werden: Wenn jemand schwarzarbeitet, hat dies nicht nur zur Folge, dass er im Zweifel keinen Anspruch auf seinen Werklohn hat. Es droht ihm zudem ein (mitunter sehr hohes) Bußgeld und die Rückzahlung der bislang nicht abgeführten Steuer. Außerdem kann Schwarzarbeit ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Folglich kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen! Auch eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit kann die Folge sein.
In erster Linie zielt der Zoll, der für die Verfolgung von Schwarzarbeit zuständig ist, aber häufig auf die Auftraggeber ab. Denn es kann Situationen geben, in denen der Auftragnehmer überhaupt nicht weiß, dass der Auftraggeber seinen Pflichten (bspw. Anmeldung zur Sozialversicherung) nicht nachkommt. Den Auftraggebern droht dabei u. a. eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die vorangegangenen vier Jahre sowie ein Strafverfahren wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.
Als Fazit kann also festgehalten werden, dass von Schwarzarbeit unbedingt die Finger zu lassen ist. Schwarzarbeit ist strafbar und hat mitunter weitreichende Konsequenzen. Schwarzarbeit birgt stets für beide Seiten hohe Risiken. Unabhängig davon schadet sie selbstverständlich der Gesamtwirtschaft, weshalb der Gesetzgeber hier zu Recht hohe Strafen androht.