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Reservierungen

Das ist mein Platz

Inhalt

Jeder kennt die typischen Situationen im Urlaub und im Alltag: Am Hotelpool werden bereits am frühen Morgen die Liegen mit einem Handtuch reserviert, im Bus wird der Platz für den später einsteigenden Kumpel freigehalten und in Restaurants ist es gang und gäbe, seinen Tisch vorab zu reservieren. Immer wieder führen solche Reservierungen zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, schließlich möchte jeder den seiner Meinung nach besten Platz ergattern. Doch unabhängig vom persönlichen Empfinden, ob solche Reservierungen zulässig bzw. rechtlich bindend sind oder nicht, stellt sich die Frage, wie die oben geschilderten Beispiele juristisch beurteilt werden können.

Handtuch auf der Liege

adegäste haben kein Recht darauf, Liegen zu reservieren bzw. andere davon abzuhalten, den durch ein Handtuch „reservierten“ Platz einzunehmen. Juristisch betrachtet ist eine solche Reservierung ohne rechtliche Bedeutung. Das heißt, dass sich jeder auf einen Platz setzen darf, der durch ein Handtuch oder beispielsweise im Bus durch eine Jacke vermeintlich reserviert ist – ob dies jedoch den allgemeinen Höflichkeitsregeln entspricht, ist eine andere Frage.

Freier Platz im Restaurant

Dasselbe gilt auch grundsätzlich für einen Tisch im Restaurant. Sind an diesem noch Plätze frei, haben andere Gäste grundsätzlich das Recht, sich dorthin zu setzen. Auch wenn eigenmächtige Platzbelegungen juristisch betrachtet keine Wirksamkeit entfalten, ist es im alltäglichen Umgang miteinander allerdings selbstverständlich zu fragen, ob diejenigen, die bereits am Tisch sitzen, damit einverstanden sind.
Bei nicht fest vergebenen Plätzen gilt also der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass man seine „Verfügungsgewalt“ über einen Sitz- oder Liegeplatz aufgibt, sobald man aufsteht. Das bedeutet Folgendes: Wenn man den Platz beispielsweise für einen Toilettengang verlässt oder um sich etwas zu Essen zu holen, gibt man sein Anrecht auf den Platz auf. Die Folge ist, dass sich ein anderer – rein rechtlich betrachtet – in der Zwischenzeit auf den Platz setzen dürfte und derjenige, der zuvor dort saß, kein Recht hätte, seinen Platznachfolger zum Aufstehen zu bewegen. Das gilt logischerweise auch bei Fahrtunterbrechungen. Unternimmt man beispielsweise eine Bootsfahrt und steigt unterwegs für eine Pause aus, hat man auf der Rückfahrt kein Anrecht auf seinen ursprünglichen Platz.

Armlehne im Flieger

In diesem Zusammenhang interessant ist auch, dass man im Zug oder im Flugzeug kein Anrecht auf die alleinige Nutzung einer gemeinsamen Armlehne hat. Bei Bus und Bahn kommt noch hinzu, dass man mit dem Betreiber grundsätzlich nur einen Beförderungsvertrag abschließt. Das bedeutet, dass man damit lediglich den Anspruch erwirbt, von A nach B befördert zu werden. Keinen Anspruch hat man hingegen darauf, tatsächlich auch einen Sitzplatz zu bekommen. Etwas anderes gilt natürlich im Flugzeug. Selbst bei Billigfliegern, bei denen man oft keinen fest zugewiesenen, reservierten Sitzplatz hat, hat man in jedem Falle einen Anspruch darauf, überhaupt einen Sitzplatz zu bekommen. Das liegt daran, dass Passagiere grundsätzlich während des gesamten Fluges angeschnallt sein müssen. Und das geht schließlich nur mit Sitzplatz. Wird ein Flug überbucht und können dadurch einzelne Passagiere nicht mitfliegen, obwohl sie ein Ticket erworben haben, bezahlen die Fluggesellschaften Entschädigungszahlungen.

Kann ich die Armlehne im Flieger für mich beanspruchen?

Bild: Eivaisla / thinkstock

Kann ich die Armlehne im Flieger für mich beanspruchen?

Feste Platzkarten im Kino

Grundsätzlich anders ist die Rechtslage bei festen Platzkarten, beispielsweise im Kino oder im Theater. Erwirbt man hier eine Eintrittskarte, so in der Regel für einen fest zugewiesenen Platz. In diesem Fall hat man selbstverständlich das Recht auf eben diesen Platz erworben.
Was gilt aber bei Tischreservierungen im Restaurant, wenn man also für den Abend einen Tisch für vier Personen reserviert? Auch hier gilt zwar, dass die Reservierung grundsätzlich verbindlich ist, es sich bei der Reservierung also nicht lediglich um einen Gefallen des Restaurants handelt, einen Tisch freizuhalten, man aber spontan entscheiden kann, ob man erscheint oder nicht. Theoretisch hat der Wirt bei Nichterscheinen des Gastes Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Vertrauensschadens. Hält sich das Restaurant hingegen nicht an die Reservierung, hat auch der Gast theoretisch Ansprüche.
Abschließend kann festgehalten werden, dass die Rechtslage wie so oft auch beim Thema Reservierungen durchaus nicht immer ganz einfach ist. Es sollte aber deutlich geworden sein, wann man auf seiner Reservierung beharren kann und wann nicht.

Julia Reisch
Rechtsanwältin bei Reuter / Hald & Partner

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