Diebstähle am Arbeitsplatz rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dies gilt auch dann, wenn der entwendete Gegenstand selbst nur von geringem Wert ist. Es sind beileibe nicht die spektakulären Diebstähle, die Deutschlands Arbeitsgerichte beschäftigen. Es geht um Pfandbons, um Kundenproben oder abgeschriebene Waren, die Frikadelle oder den Bienenstich, die unerlaubterweise in die Taschen oder den in den Mund und Magen der Beschäftigten wandern.
Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Urteil vom 13.12.2007 fest (BAG, Az.: 2 AZR 537/06). Wer z. B. nach Feierabend im Rahmen der „Nachbarschaftshilfe“ Arbeiten ausführt und den einen fehlenden Pressfitting aus dem Servicewagen holt, sollte den am nächsten Tag sofort bezahlen. Wenn nicht, ist der Tatbestand einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht erfüllt. Und das kann den Job kosten.