Bei der Verbrennungsluftversorgung wird zwischen raumluftabhängiger und raumluftunabhängiger Verbrennungsluftversorgung unterschieden. Je nach Installation und Klassifizierung müssen die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.
Verbrennungsluftversorgung bei raumluftunabhängiger Betriebsweise (Geräte Art C)
Für die raumluftunabhängigen Gasgeräte der Art C wird die Luftversorgung direkt aus dem Freien über das konzentrische Luft-Abgas-System oder über eine getrennte Luftversorgungsleitung sichergestellt. Die Verbrennungsluftversorgung über den Ringspalt in einem konzentrischen System ist in der folgenden Abbildung dargestellt.
Verbrennungsluftversorgung bei raumluftabhängiger Betriebsweise (Geräte Art B)
Für die Gasgeräte Art B sind Anforderungen an den Aufstellraum gestellt. Dabei müssen das Raumvolumen und die Raumbeschaffenheit beachtet werden. Die Anforderungen können in die Abgasverdünnung und Verbrennungsluftversorgung unterteilt werden.
Abgasverdünnung (Schutzziel 1)
Die Abgasverdünnung gewährleistet, dass gegebenenfalls austretende Abgase soweit verdünnt werden, dass keine für den Menschen gefährliche Konzentration in der Raumluft entsteht. Die Abgasverdünnung kann über zwei verschiedene Maßnahmen sichergestellt werden. Zum einen kann das Raumvolumen für die Abgasverdünnung genutzt werden und zum anderen eine Verbindung ins Freie geschaffen werden.
Das Volumen des Aufstellraumes muss mindestens 1 m3 pro Nennleistung in kW des Gasgerätes betragen, wenn keine Öffnung ins Freie erfolgen soll, oder kann. Kann im Aufstellraum das Verhältnis von 1 m3 pro kW Nennwärmeleistung nicht erreicht werden gilt folgendes:
Für das Schutzziel 1 dürfen mehrere Räume über einen Raumluftverbund verbunden werden, um so die geforderte Raumluftverdünnung zu gewährleisten. Hierbei können die Raumvolumen mehrerer Räume auch Räume ohne Fenster sowie auch Flure berücksichtigt werden, sofern diese mit jeweils einer Öffnungen von mindestens 150 cm2 freiem Querschnitt verbunden sind. Die Tür zum Aufstellraum meiner Feuerstätte muss dabei zwei Öffnungen aufweisen. Die Öffnungen müssen einen Höhenunterschied von 1,80 Meter aufweisen. Es darf also das Raumvolumen aller miteinander verbundenen Räume angerechnet werden.
Eine weitere Lösung zur Gewährleistung der Abgasverdünnung stellen Öffnungen ins Freie dar. Der Aufstellraum muss mit Öffnungen direkt ins Freie oder über Leitungen belüftet werden. Für die zwei Öffnungen ins Freie gelten folgende Anforderungen:
- gleich groß
- in derselben Außenwand zu platzieren
- dürfen nicht verschließbar sein oder zugestellt werden
- die obere Öffnung ist mind. 1,80 m oberhalb des Fußbodens und die untere nah am Fußboden zu montieren
- der freie Querschnitt der Öffnungen ergibt sich durch die erforderliche Verbrennungsluft, muss aber mindestens 75 cm2 groß sein.
Wird Fortgesetzt!