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Erklär mal: Abgassysteme für Brennwertgeräte

Inhalt

Bei der Abkühlung des Abgases fällt in der Abgasführung  Kondensat an. Dieses Kondensat würde bei herkömmlichen Schornsteinen zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerks führen. Das stark  abgekühlte Abgas besitzt nur geringe Auftriebskräfte, sodass in der Regel eine Zwangsabführung mit einem Gebläse erforderlich ist. Aus diesen Gründen sind herkömmliche Hausschornsteine für Brennwertgeräte nicht zugelassen.

Die Abgasführung kann entweder über feuchteunempfindliche Schornsteine oder besondere Abgasleitungen erfolgen, welche aus einem geeigneten Werkstoff, zum Beispiel aus Edelstahl oder Kunststoff, bestehen.

Kunststoffsysteme haben den Vorteil, dass die Materialkosten vergleichsweise niedrig sind und sie sich rasch montieren lassen. Abgasleitungen unterscheiden sich durch begrenzte Temperaturbeständigkeit in drei Zulassungsgruppen.

Einteilung der Abgasleitungen in drei Typgruppen

Einteilung der Abgasleitungen in drei Typgruppen

Und sie verfügen über eine entsprechende Verbindungstechnik zum Betrieb mit Überdruck. Ein Brennwertkessel ist als integrierter Bestandteil der Funktionseinheit Heizkessel, Brenner, Neutralisationseinrichtung einschließlich Abgasanlage zu betrachten. Feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteinsysteme dürfen nicht mit Überdruck betrieben werden. Sie müssen den Anforderungen der DIN 4705 Teil 1 entsprechen und für den Einsatz bei Brennwertkesseln zugelassen sein. Diese Schornsteinsysteme werden zum Teil mit Wärmedämmung angeboten, um eine Verschiebung der Kondensationszone und der Kondensatmengen zu bewirken. Die Überwachung der Abgasanlagen bzw. Schornsteinsysteme für Brennwertkessel muss entsprechend der 1. BlmSchV erfolgen:

Eine Erstmessung ist innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Bei ölbefeuerten Brennwertkesseln erfolgt jährlich einmal die Überwachung der Auswurfbegrenzung (zum Beispiel Ruß) nach §§ 14 und 15 sowie eine Überprüfung der sicherheitstechnischen Aspekte; eine Messung der Abgasverluste erfolgt jedoch nicht. Bei Gasbrennwertgeräten erfolgt keine Überprüfung nach der BlmSchV, eine Besichtigung der Anlage ist jedoch in der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) festgelegt.

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