Ein konkretes Beispiel soll helfen den Rahmen festzulegen in dem wir vom SBZ Monteur uns bewegen wollen:
Ich komme hier in Werne, einer Kleinstadt mit knapp 30.000 Einwohnern, in den Heizungskeller eines Hauses mit einem 28 Jahre alten und defekten Kessel. Anhand der Seriennummer und einer kurzen Recherche im Netz stelle ich fest, dass ein notwendiges Ersatzteil zur Reparatur nicht mehr zu kriegen ist. Ich kann einen Notbetrieb aufrechterhalten, aber der Kessel hat es hinter sich. Der wird also demnächst auf dem Schrott landen und ein neuer Wärmeerzeuger wird ihn ersetzen müssen.
Nachdem ich dem Kunden von diesen Fakten erzählt habe, fragt er mich, was zu tun ist. Klar, wen soll er auch sonst fragen? Ihm ist aber auch klar, dass wenn er meiner Argumentation folgt, plötzlich Kosten von 30.000 Euro und mehr für ihn zur Diskussion stehen können. Eine solche Summe haben die meisten von uns nicht immer so locker rumliegen.
Vorgehensweise
In meiner Kleinstadt kennt man mich und ich möchte meinen Ruf als Kenner der Szene verteidigen. Gleichzeitig möchte ich auch meine Vertrauenswürdigkeit und eine fachliche Neutralität unterstreichen dürfen.
Für den ansonsten schwierigen Kunden setze ich mich daher mit ihm an den Küchentisch und öffne auf meinem Tablet die Seite vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, also BMWSB.
Mein Kunde erkennt, dass ich mit offenen Karten spiele und beruhigt sich.
Für ihn ist die Transparenz ohne Zweifel gegeben und er kann im Anschluss an das Gespräch nochmals eigene Recherchen durchführen oder vertiefen.
Noch beruhigter ist er als er feststellen kann, dass ich nicht Gesetzestexte des geltenden GEG mit ihm durchgehen möchte, sondern einen vorgefertigten Heizungswegweiser mit ihm durchklicke.
Die korrekten Kacheln wählen
Die gestellten Optionen sind übersichtlich angeordnet.
01. Januar 2024 ein.
Nach dem Klicken wird abschließend ein Text mit Empfehlungen ausgespuckt. Dieser Text ist nicht von mir und ich stehe daher nicht in Verdacht mir das Geld für meinen dritten Porsche erschleichen zu wollen.
Das Ergebnis des BMWSB
Den Text stellen wir hier im Original dar:
In den meisten Fällen ist es sinnvoll, bereits jetzt auf eine Lösung mit Erneuerbaren Energien zu setzen. Das hilft dem Klimaschutz und ist auch wirtschaftlich attraktiv, da es finanzielle Unterstützung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt.
Sollte in Ihrer Kommune noch kein Wärmeplan vorliegen, dürfen Sie zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2028 noch eine Heizung einbauen, die mit rein fossilem Öl oder Gas betrieben wird. Es besteht jedoch vorab eine verbindliche Informationspflicht - denn mit dieser Entscheidung sind wirtschaftliche Risiken verbunden. Die Heizungen müssen ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomethan oder grünen oder blauen Wasserstoff nutzen. Zudem sollten Sie steigende CO₂-Preise einkalkulieren. Hat Ihre Kommune bereits einen Wärmeplan, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie verbindlich. Weitere Informationen gibt es hier.
Nach dem 30. Juni 2026 müssen neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Es gibt aber Übergangsregelungen und Ausnahmen.*
Wichtig für Vermietende: Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung können Sie eine Modernisierungsumlage von bis zu zehn Prozent der für die Wohnungen aufgewendeten Kosten erheben. Sollten Sie Fördermittel erhalten haben, müssen diese von den Kosten abgezogen werden. Wenn Sie keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage von acht Prozent erhoben werden. In jedem Fall darf die Umlage maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat betragen.
* Informationen zu Übergangsregelungen und Ausnahmen finden Sie hier.
Muss das sein?
Es sprechen aus meiner Sicht sehr gute Gründe für eine solche Vorgehensweise: Ich habe ein sehr einfaches Werkzeug an der Hand und muss keinen seitenlangen Gesetzestext lesen, verinnerlichen und dann auch noch auslegen.
Den hier vorgeschlagenen Weg zu gehen bedeutet für mich daher, dass zuerst einmal meine Zeit und die Zeit mit dem Kunden sinnvoll für beide Seiten genutzt werden.
Die frei verfügbaren und objektiven Informationen ermöglichen dem Kunden und mir eine entspannte Gesprächsatmosphäre. Über die gesetzlichen festgelegten Fakten zum Austausch braucht der Kunde nicht ängstlich noch weitere Zweitmeinungen einholen.
Und am Ende gilt ausdrücklich, dass meine Kompetenz in der technischen Bewertung und nicht in der Auslegung eines Gesetzes liegt.
Auf die Frage „Muss das sein?“ muss ich allerdings antworten: „Nein, das muss nicht sein.“ Wer das GEG in Bezug auf einen vielleicht notwendigen Kesseltausch bereits verinnerlicht hat, braucht nicht die Kacheln dieses Internet-Auftritts. Und vielleicht holt beim x-ten Vortrag zum gleichen Thema nicht mehr dieses Hilfsmittel heraus, um zu argumentieren. Bis dahin ist es gut, dass es das Hilfsmittel gibt.
Noch ein wichtiger Tipp:
Nur der Kunde darf noch überrascht sein, wenn sich neue Wahlmöglichkeiten nach dem Klicken einer Kachel öffnen. Sie sollten daher bei der Benutzung des Werkzeugs zumindest schon eine Ahnung haben, welche Abhängigkeiten bestehen. Spielen Sie die gängigen Möglichkeiten daher in ruhiger Atmosphäre und nicht erst beim Kunden durch.
FAQ Zum GEG
Was bedeutet das GEG zum erneuerbaren Heizen?
Mit dem GEG soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet werden. Denn noch immer werden hierzulande rund drei Viertel der Heizungen mit Gas oder Öl betrieben.
Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffimporten zu reduzieren, ist vorgesehen, dass ab Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren.
Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen.
In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) wird somit der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt das nach dem 30. Juni 2028.
Neue Gas- oder Ölheizungen sind in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Übergangsfristen und Ausnahmen.
Wird in einer Kommune eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.
Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG jedoch nicht aus. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die veröffentlicht sein muss.
Die neuen Regelungen im GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, kann auf verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen (siehe auch Frage 5).
Ganz wichtig ist: Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen! Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung getauswcht werden muss, zum Beispiel weil diese nicht mehr repariert werden kann, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden
Originaltext aus einem der vielen FAQ des BMWK auf www.energiewechsel.de