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Bitte, warten Sie! (Teil 4 von 4)

Inhalt

Instandhaltung der Haustechnik – Teil 4
(Teil 1 finden Sie hier, Teil 2 hier, Teil 3 hier)

Wartung von Entwässerungsanlagen? Was soll man an denen denn schon großartig warten? Wenn sichtbare Leitungen undicht sind, werden sie abgedichtet. Und wenn ein Rohr mal verstopft ist, muss man ihm mit der Spirale zu Leibe rücken – und das war’s. Auf den ersten Blick scheint sich das Thema „Wartung von Entwässerungsanlagen” auf diese Feststellung zu reduzieren. Wer aber mal genau hinsieht, der wird erkennen, dass es auch hier – am negativen Ende der Trinkwasserversorgung – viel zu tun gibt.

Rückstausicherungen ­prüfen
Schließlich besteht eine Entwässerungsanlage nicht ausschließlich aus Rohrleitungen. Je nach Erfordernis können hier auch Einrichtungen zum Schutz vor Rückstau eingebaut sein. Solche Einrichtungen sind Rückstauverschlüsse oder Abwasserhebeanlagen. Rück­stauverschlüsse werden eingesetzt, wenn Ablaufstellen zu schützen sind, auf die man während eines Rückstaus problemlos verzichten kann, z. B. ein WC im Keller, neben dem Partyraum, oder ein Ausgussbecken. Damit der Rückstauverschluss zuverlässig funktioniert, ist alle sechs Monate eine Wartung erforderlich. Gut ist es, wenn dabei eine Wartung immer vor der Saison des Verschlusses (also vor der Zeit der intensiven Herbstregenschauer) terminiert ist. Zur Pflege des Rückstauverschlusses werden die Rückstauklappen ausgebaut und gereinigt und die Dichtungen auf ihren Zustand hin überprüft. Wenn erforderlich, müssen die Dichtungen erneuert und der Verschluss damit „instandgesetzt” werden. Nach Zusammenbau des Verschlusses wird dann ein Rückstau simuliert. Dazu wird der von Hand bedienbare Verschluss verschlossen, die Verschlussschraube entfernt und hier ein Trichter eingeschraubt. Über den Trichter füllt man dann solange Wasser zwischen die Verschlussklappen, bis eine Wasserstandhöhe von 10 cm erreicht ist. In den folgenden zehn Minuten wird der Wasserstand beobachtet und – wenn nötig – durch Nachfüllen ergänzt. Muss man in der Prüfzeit nicht mehr als einen halben Liter Wasser nachgießen um den Wasserstand zu halten, gilt der Rückstauverschluss als dicht.


Pumpen pflegen
Sind Sanitärobjekte unterhalb der Rückstauebene angeordnet, auf die auch im Rückstaufall nicht verzichtet werden kann (z. B. das WC einer Wohnung), muss die Entwässerung über Fäkalien-Hebe­anlagen erfolgen. Solche Hebeanlagen in Einfamilienhäusern – gegebenenfalls mit Einliegerwohnung – müssen einmal jährlich einer Wartung unterzogen werden. Hebeanlagen in Mehrfamilienhäusern sind alle sechs Monate „wartungsreif”. Hängt ein Gewerbebetrieb an der Pumpenanlage, muss der Fachmann sogar alle drei Monate nach dem Rechten sehen. Das bedeutet, dass alle dichtenden und beweglichen Teile gereinigt werden müssen. Die Funktion von Absperrorganen ist zu kontrollieren, Pumpe, Sammel­behälter und Rückflussverhinderer sind zu reinigen, und die Funk­tion der elektrischen Schalter zu prüfen. Abschließend muss sichergestellt werden, dass die Alarm­anlage verlässlich einen Funk­tionsausfall anzeigt. Und auch, wenn sich die Hebeanlage nur auf eine Schmutzwasserpumpe reduziert, sollte regelmäßig gecheckt werden, ob sie einwandfrei funktioniert, dicht und frei von Korrosion ist.

Abscheider checken
Fallen Leichflüssigkeiten (Benzin, Öl) oder Fette an, müssen den Entwässerungsanlagen Abscheider vorgeschaltet werden. Leichtflüssigkeitsabscheider sind mindes­tens alle sechs Monate zu reinigen. Bei Abscheidern mit automatischem Verschluss muss auch die Verschlussdichtung gereinigt und auf einwandfreien Zustand hin geprüft werden. Für die Wiederinbetriebnahme ist es hier wichtig, den Abscheideraum mit Wasser aufzufüllen, und dann den automatischen Verschluss von Hand von seinem Sitz abzuziehen. Wird das vergessen, kann sich der Leichtflüssigkeitsabscheider nicht öffnen. Neben den Wartungsarbeiten muss durch den Betreiber mindestens monatlich der Zustand und der Füllungsgrad des Abscheiders überprüft werden. Fettabscheider sind einmal im Monat, besser noch 14-tägig, zu entleeren. Hier gilt zwar der Grundsatz „Fett schwimmt oben” und nach zwei Wochen ist so ein Abscheideraum noch gar nicht ganz mit Fett aufgefüllt. Verbleibt das Fett aber zu lange im Abscheider, zersetzt es sich zu Fettsäuren – und diese sind wasserlöslich. Sie gehen also mit dem normal abfließenden Abwasser auf die Reise. Der Haken dabei ist aber, dass die Fettsäuren hochgradig aggressiv sind und die Entwässerungsleitungen angreifen. Wäh­rend die Entleerung bei vielen Fettabscheidern bereits vollautomatisch (und ganz ohne Geruchsbelästigung) vonstatten geht, wird es alle sechs Monate dann doch eklig – zumindest für den Monteur, der den Auftragszettel „Fettabscheiderwartung” zieht. Nachdem der Abscheider entleert wurde, muss er gereinigt und hinsichtlich möglicher Schäden untersucht werden.
Grundleitungen unter die Lupe nehmen
Aber auch die Rohrleitungen sind nicht frei jeder Kontrolle – zumindest nicht die Grundleitungen, die unter dem Gebäude bzw. im Erdreich verlegt sind. Die Bauordnungen der Bundesländer fordern, dass durch Abwasseranlagen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen dürfen, diese also geschlossen und dicht sein müssen. So beschreibt die Bauordnung des Landes Nord­rhein-Westfalen z.B., wie die Einhaltung dieser Anforderungen geprüft werden muss. Für die im Erdreich oder unzugänglich verlegten Leitungen wird nach der Errichtung oder Änderung sowie in Zeitabständen von höchstens 20 Jahren, die Durchführung einer Dichtheitsprüfung ge­fordert. Dabei bleiben auch die Anlagen nicht verschont, die nach ihrer Erstellung nicht geprüft wurden. Hier ist Handlungsbe­darf nach einer baulichen Änderung, spätes­tens jedoch innerhalb von 20 Jahren nach Inkrafttreten der Bauordnung NRW, also bis zum 31.12.2015, gegeben. Anlagen, die häusliches Schmutzwasser abführen und vor dem 1.1.1965 in NRW errichtet wurden, sind sogar bis zum 31.12.2005 auf Herz und Nieren zu prüfen.

Im Zweifelsfall gilt die Norm
Für die Länder, deren Bauordnungen die Überprüfungspflicht nicht so konkret formulieren, sind die dort einge­führten oder die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Teil 30 der DIN 1986 widmet sich der Frage der wiederkehrenden Kontrolle. Gegliedert nach häuslichem oder gewerblichen Schmutzwasser sowie der Lage der Leitung in der Wasserschutzzone II oder III, werden Zeiträume für die wiederkehrenden Prüfun­gen festgelegt. Hiernach muss eine bislang ungeprüfte Leitung bis zum Jahre 2019 gecheckt sein. Eine Verpflichtung zur erst­maligen und wiederkehrenden Überprüfung von Grundleitungen ist also aus den techni­schen Regeln und teilweise auch gesetzli­chen Vorgaben klar herauslesbar. Was bleibt, ist die Frage nach der Kontrolle. Schließlich unterliegen private Ent­wäs­se­rungs­systeme erst dann einer Ge­neh­migungspflicht nach Landeswasser­­gesetz, wenn befestigte Flächen von mehr als drei Hektar Größe zu entwässern sind. Somit muss der Betreiber einer „normalen” Grundstücksentwässerung lediglich die Bescheinigung des Sachkundigen über die erfolgte Abnahmeprüfung oder wieder­keh­rende Dichtheitsprüfung aufbewahren. Vorlegen muss er diese der Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde erst auf Verlangen. In der Praxis haben die Behörden bereits damit begonnen, die Hausbesitzer brieflich aufzufordern, die Bescheinigung über die Überprüfung der Grundleitung bis zu einem Stichtag vorzulegen. Auch in diesem Bereich kommt auf den Anlagenmechaniker ein nicht unerheblicher Handlungsbedarf zu.

Filterwechsel an Lüftungsanlagen
Ein weiterer haustechnischer Anlagenteil, der einer regelmäßigen Pflege bedarf, sind die kontrollierten Wohnraumlüftungen. Jede lüftungstechnische Anlage ist mit Filtern ausgestattet. Aber nur wenn die Filter regelmäßig (lieber einmal zu oft als einmal zu wenig!) und mit den entsprechenden Filterqualitäten ausgetauscht werden, geht keine Gefahr davon aus. Denn verschmutzte Filter werden zu einer Keimschleuder, wodurch die Raumluft verseucht wird. Auch die Reinigung der Anlage ist von Wichtigkeit, da sich gerade an feuchten Stellen innerhalb der Anlagen Ablagerungen bilden, die einen idealen Nährboden für Keime darstellen.

Wartung bedeutet nicht nur die Funktion einer Anlage ­sicherzustellen. Wartung bedeutet weit mehr: nämlich die Sicherheit und den Werterhalt einer haustechnischen Einrichtung zu garantieren, den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten und – in einigen Fällen – die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Es steckt also viel drin im Tätigkeitsfeld der „Anlagenpflege”. Die Automobilindustrie machte es ja unlängst vor – der Löwenanteil der Einnahmen wird nicht durch den Verkauf von Fahrzeugen, sondern durch deren Pflege betrieben. Folglich muss auch im Handwerk die Aufforderung heißen: Bitte, warten Sie!

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