Das während des Heizbetriebes im Wärmeerzeuger und in der Abgasleitung anfallende Kondenswasser muss abgeleitet werden. Bei einem Gasverbrauch von 3000 m3/a in einem durchschnittlichen Einfamilienhaus können immerhin rund 3000 bis 3500 l/a Kondenswasser entstehen. Da der pH-Wert in Richtung "sauer” verschoben ist und Inhaltsstoffe im Kondenswasser enthalten sein können, hat die Abwassertechnische Vereinigung das Arbeitsblatt ATV-A 251 herausgegeben, dessen Regeln die meisten kommunalen Abwasserordnungen zugrunde liegen.
Das Arbeitsblatt regelt die ordnungsgemäße Einleitung und ggf. Behandlung der Kondenswässer aus Brennwertanlagen in die öffentliche Kanalisation. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich in der Regel um Anteile des häuslichen Abwassers handelt, das vermischt eingeleitet wird.
Für Erdgas- und Flüssiggas-Brennwertanlagen gilt:
– bis 200 kW ist eine Kondenswassereinleitung in das öffentliche Abwassersystem ohne Neutralisation möglich.
Eine Neutralisation ist in folgenden Ausnahmefällen erforderlich:
– bei Ableitung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen nach DIN 4261
– bei Gebäuden und Grundstücken, deren Entwässerungsleitungen die Materialanforderungen gemäß der Tabelle (Abschnitt 5.3 des ATV-A 251) nicht erfüllen
– bei Gebäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Vermischung nach Abschnitt 4.1.1 des ATV-A 251 nicht erfüllen.
Bei Anlagen über 200 kW Nennwärmebelastung ist eine Kondenswasser Einleitung nur nach Neutralisation zulässig.
Bei dem Vermischungsgebot des Kondenswassers mit häuslichem Abwasser im Leistungsbereich zwischen 25 und 200 kW wird der alkalische Charakter und das Puffervermögen für Säureanteile des häuslichen Abwassers mit einem Sicherheitsfaktor von 100 berücksichtigt. Da sich bei der Einleitung das Kondenswasser und die häuslichen Abwässer miteinander vermischen, verändert sich auch der pH-Wert. Man kann davon ausgehen, dass eine Selbstneutralisation des Kondenswassers durch den alkalischen Charakter der häuslichen Abwässer erfolgt.
Beispiel 1:
Für ein Wohngebäude mit 5 Wohnungen soll ein 80 kW Brennwertkessel installiert werden. Der Schnittpunkt 5 Wohnungen/80 kW liegt im Bereich:
Neutralistion nicht erforderlich.
Beispiel 2:
Für ein Bürogebäude mit 45 Beschäftigten soll ein 160 kW Brennwertkessel installiert werden. Der Schnittpunkt 45 Beschäftigte/160 kW liegt im Bereich:
Neutralistion ist erforderlich.