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Erklär mal: Heizöllagerung Teil 2

Inhalt

Heizöllagerung in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen (bis 5.000 Liter Lagermenge)

In Gebäuden darf Heizöl außerhalb von Heizöllagerräumen in ortsfesten Behältern bis zu 5.000 l je Gebäudegelagert werden. Voraussetzung ist, dass die Räume feuerbeständige Wände und Decken, ölundurchlässige Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen sowie bei Lagerung von mehr als 300 l Heizöl mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen gegen den Treppenraum haben und ausreichend gelüftet werden können.
Der Heizöllageraum bei einer Gesamtlagermenge bis 5.000 l kann auch in Verbindung mit Feuerstätten genutzt werden.
Voraussetzung dabei ist:
– er muss einen Auffangraum für Heizöl haben und darf nicht anderweitig genutzt werden,
– die Feuerstätten müssen außerhalb des Auffangraumes für Heizöl stehen,
– die Heizölbehälter müssen von der  Feuerungsanlage einen Abstand von mindestens 1 m haben. Ein geringerer Abstand von 0,5 m kann
gestattet werden, wenn ein beidseitig belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist.
Die Gesamtlagermenge an Heizöl außerhalb von Heizöllagerräumen darf 5.000 l je Gebäude nicht überschreiten. Sind die Gebäude in
Brandabschnitte unterteilt, so gilt die Gesamtlagermenge für die einzelnen Brandabschnitte.
Brennstoff- und Heizöllagerräume sowie Räume, die mit ihnen in Verbindung stehen, müssen eine elektrische Beleuchtungsanlage
haben.
Lüftungsleitungen, die mit anderen Räumen in Verbindung stehen, müssen innerhalb von Brennstoff- und Heizöllagerräumen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und ohne Öffnungen sein, soweit nicht durch andere geeignete Maßnahmen
die Übertragung von Feuer und Rauch verhindert wird. Die Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Bei Lagermengen von mehr als 300 l Heizöl ist an der Tür außen ein Schild „Heizöllagerung“ erforderlich. Bei mehr als 1.000 l ein für die
Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Inhalt. Als Lagermenge gilt der Gesamtrauminhalt der Heizölbehälter.

Heizöllagerraum bis 5.000 l Gesamtmenge

Heizöllagerung mit Lagermengen von mehr als bis 5.000 Litern Heizöl

Werden mehr als 5.000 l Heizöl in Gebäuden gelagert, so ist ein besonderer Raum ohne Feuerstätten (Heizöllagerraum) erforderlich. Er
darf nicht anderweitig genutzt werden. Die Lagermenge darf 100.000 l je Heizöllagerraum nicht überschreiten. Der Heizöllagerraum muss feuerbeständige Wände und Decken haben. Der Fußboden sowie Einbauten und Unterteilungen dieses Raumes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Türen, die nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Der Raum muss gelüftet werden
können. Durch Decken, Wände oder Fußböden von Heizöllagerräumen dürfen nur die zum Betrieb der Heizöllagerräume erforderlichen Leitungen geführt werden. Für Heizrohrleitungen und Abwasserleitungen können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
An der Tür eines Heizöllagerraumes muss außen ein auffälliger, dauerhafter Anschlag mit dem Wortlaut „Heizöllagerung“ vorhanden sein. In der Nähe von Heizöllagerräumen muss ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt
griffbereit angebracht sein. Brennstoff- und Heizöllagerräume sowie Räume, die mit ihnen in Verbindung stehen, müssen eine elektrische Beleuchtungsanlage haben. Lüftungsleitungen, die mit anderen Räumen in Verbindung stehen, müssen innerhalb von Brennstoff-
und Heizöllagerräumen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und ohne Öffnungen sein, soweit nicht durch
andere geeignete Maßnahmen die Übertragung von Feuer und Rauch verhindert wird. Die Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Als Lagermenge gilt der Gesamtrauminhalt der Heizölbehälter.

Heizöllagerraum mit mehr als 5.000 l Gesamtmenge

Aufstellung von Feuerstätten und Heizöllagerung im selben Raum (bis 5.000 Liter)

Sind in den Lagerräumen für Heizöl (bis max. 5.000 l) Feuerstätten aufgestellt, so sind folgende Richtlinien zu beachten – die Feuerstätten müssen außerhalb des Auffangraumes für auslaufendes Heizöl stehen,
– die Feuerstätten müssen einen Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehältern für Heizöl haben.
– Wird in dem Aufstellraum der Feuerstätte Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum aus zugänglich,
muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen
werden können.
– Brenner und Brennstoffördereinrichtungen der Feuerstätten müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können.
Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „Notschalter Feuerung“ vorhanden sein.

Aufstellraum bei Feuerstätte und Heizöllagerung im selben Raum

Bei der Aufstellung von Öl-Gebläse Feuerungen müssen die Anforderungen an die Aufstellräume gemäß Landesbauordnung und Feuerungsverordnung der jeweiligen Bundesländer beachtet werden.


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