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Erklär mal: EnEV Nachweis für thermische Solaranlagen

Inhalt

Solaranlagen und die Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Basis jeder Planung bildet der EnEV-Nachweis, der die energetische Qualität des geplanten Gebäudes bzw. der geplanten Modernisierungsmaßnahme zusammenfassend definiert.
Je früher die anlagentechnische Planung in die Vorplanung des Gebäudes einbezogen wird, desto größer sind die Möglichkeiten einer
optimalen Integration der Anlagentechnik.
Die EnEV regelt Folgendes:
- Energetische Mindestanforderungen für Neubauten bei Modernisierung, Ausbau und Erweiterung sowie Umbau von Bestandsgebäuden
- Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Trinkwassererwärmung
- Energieausweise von Gebäuden
Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs
Die EnEV begrenzt den Jahresprimärenergiebedarf (Qp in kWh / m²a) abhängig vom Verhältnis der wärmeübertragenden Außenfläche zum
Gebäudevolumen (A / V-Verhältnis) auf maximal zulässige Werte.

Er wird in zwei Stufen berechnet über:
- den Jahresheizwärmebedarf nach DIN 4108-6 und
- die Anlagenaufwandszahl ep nach DIN 4701-10 und -12.
Je größer der Anteil erneuerbarer Energien, desto niedriger ist die Anlagenaufwandszahl, die die energetische Effizienz der gesamten Anlage
beschreibt.
Die Tabelle zeigt beispielhaft die Reduzierungspotenziale von Anlagenaufwandszahl, Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf für unterschiedliche Systemkombinationen der Anlagentechnik.

Beispielhafte Anlagenaufwandszahlen gemäß DIN V 4701/10/Bl.1. Sie dienen dem Vergleich, da die restlichen Anlagenkomponenten, die
die Anlagenaufwandszahl mitbestimmen, als jeweils gleich gegeben sind und sich die jeweilige Anlage nur durch die unterschiedlichen
Wärmeerzeuger unterscheidet.

Solartechnik bildet eine hervorragende Maßnahme zur Erfüllung oder Unterschreitung der Energieeinsparverordnung.
Optimale Anlagenaufwandszahlen sind nur mit erneuerbaren Energien möglich. Oft ist es gerade eine Solaranlage, die hilft, bestimmte Mindestanforderungen für Fördermaßnahmen wie z. B. KfW Effizienzhaus 55 und 70 zu erreichen.
Hinweis:
Gemäß Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist der Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten Pflicht: Dabei müssen mindestens 15 % der Wärmebedarfsdeckung durch eine Solaranlage geschehen. Alternativ: mindestens 50 % Wärmebedarfsdeckung
aus Biomasse oder 30 % Wärmebedarfsdeckung durch Biogas in KWK-Anlagen. Bei Nutzung von Solaranlagen kann die Vorgabe auch pauschal erfüllt werden:
- EFH/ZFH: 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche
- ab 3 WE: 0,03 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche
- Kombinationen sind erlaubt

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