Wer nach einer DIN Norm arbeitet der ist erst einmal auf der "sicheren Seite" des Rechts so die weitverbreitete Meinung. Eine Norm spiegelt demnach die Anerkanten Regeln der Technick (aRdT) wieder. Normen enthalten jedoch im allgemeinen nur Mindestanforderungen. Durch ihre bauaufsichtliche Einführung werden sie zur gesetzlichen Forderung.
Da der Entwurf, aber auch die Überarbeitung einer Norm eine Bearbeitungsdauer von mehreren Jahren beansprucht und durch verschiedenste Interessengruppen beeinflusst werden, ist es möglich, dass Festlegungen in Normen inzwischen bereits wieder überholt sind, den anerkannten Regeln der Technik (aRdT, auch allgemein anerkannte Regeln der Technik aaRdT) widersprechen bzw. die aRdT weitergehende Regeln als die Norm definieren, als Beispiel dafür sind die Festlegungen aus den DVGW-Arbeitsblättern (W 551, u.Ä.) zu nennen, die erst später Eingang in die entsprechenden Normen gefunden haben.
Im SHK-Gewerk kann es mitunter ziemlich schnell gehen was den Wissenstand angeht. Erlebt haben wir das zuletzt zum Thema der Trinkwasserhygiene. Hier waren es tatsächlich erst Gesetze (TW-Verordnung) die strengere Anforderungen an die TW-Hygiene gestellt hat wie die damals gültigen Normen. Nun hätte der fachlich verantwortungsvolle Installateur von den "Anerkannten Regeln der Technik" abweichen müssen und den "Stand der Technik" planen und auch bauen müssen. daraus folgt also eine Kette von Wissenstandarts:
1. Auf der untersten Stufe sind die anerkannten Regeln der Technik anzusiedeln, die allgemeinen anerkannt sein müssen und wegen dieses breiten fachlichen Konsens' erst relativ spät Neuerungen und technische Fortschritte aufgreifen.
2. Dynamischer ist der Stand der Technik auf der zweiten Stufe, der auf eine solche Anerkennung verzichtet und deshalb technischen Neuerungen schneller zur Durchsetzung verhilft.
3. Der Stand von Wissenschaft und Technik hingegen umfasst die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und wird nicht durch das gegenwärtig Realisierte und Machbare begrenzt. Er ist deshalb der höchste Standard, aber auch am schwierigsten zu ermitteln, da im Einzelfall der technische und wissenschaftliche Erkenntnisstand unter Entscheidung von Streitfragen präzisiert werden muss.
Diese Dreiteilung der Technikstandards ist mittlerweile in der Rechtswissenschaft anerkannt.
In der Hierarchie der Vorschriften gilt grundsätzlich das Prinzip der höheren Forderung, soweit privatrechtlich nichts anderes vereinbart worden ist und wird durch folgende Voraussetzungen definiert:
· von der Wissenschaft als richtig erkannt,
· im Kreise der entsprechend vorgebildeten Techniker durchweg bekannt,
· aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als richtig und notwendig erkannt.
Grundsätzlich gilt: Plant bzw. baut der Auftragnehmer nicht nach den (Allgemein) anerkannten Regeln der Technik, liegt – unabhängig von einem Schaden – ein Mangel vor. Der Bauherr kann (Gewährleistungs-) Ansprüche geltend machen. Es sei denn, der Auftragnehmer (Planer, Bauausführender) hat vor Planung bzw. Ausführung mit seinem Auftraggeber (Bauherrn) eine schriftliche Vereinbarung getroffen, dass die abweichende Lösung geplant respektive gebaut werden soll.