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Anforderungen an einem Heizraum mit Öl-Gebläse Wärmeerzeuger

Inhalt

Allgemeine Anforderungen an den Aufstellraum:

– Der Aufstellraum muss so bemessen sein, dass die Feuerstätten und Verbindungsstücke ordnungsgemäß bedient und gewartet werden können.

– Der Aufstellraum muss, wie der Öllagerraum, eine elektrische Beleuchtung haben.

– Je nach Kesselgröße und Beschaffenheit des Aufstellraumes ist ein schalldämmendes Kesselfundament zu empfehlen.

– Wasseranschluss und Kanalanschluss sollten möglichst in Kesselnähe vorgesehen werden. (DIN EN 1717 beachten, Leichtflüssigkeitsabscheider vorsehen)

– Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, und in Treppenhäusern aufgestellt werden.

Feuerstätten bis 35 kW:

Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmleistung bis zu 35 kW ist die Verbrennungsluftversorgung nachzuweisen. Diese gilt als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

– mindestens eine Tür ins Freie oder ein zu öffnendes Fenster, und einen Rauminhalt von mindestens 4 m³ je kW hat, oder

– einen Verbrennungsluftverbund gemäß DVGW-TRGI ‘86/96 hat,

oder

– eine ins freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

Feuerstätten mit mehr als 35 bis 50 kW:

Bei der Aufstellung von Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 bis 50 kW ist immer eine ins freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten erforderlich.

Aufstellung von Feuerstätten und Heizöllagerung im selben Raum

Sind in den Lagerräumen für Heizöl (bis max. 5000 l) Feuerstätten aufgestellt, so sind folgende Richtlinien zu beachten:

– die Feuerstätten müssen außerhalb des Auffangraumes für auslaufendes Heizöl stehen,

– die Feuerstätten müssen einen Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehältern für Heizöl haben.

– Wird in dem Aufstellraum der Feuerstätte Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum aus zugänglich,muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

– Brenner und Brennstoffördereinrichtungen der Feuerstätten müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit allpolig abgeschaltet werden können.

Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „Notschalter Feuerung“ vorhanden sein.

Planung des Aufstellortes

Bei der Aufstellung von Öl-Gebläsekesseln müssen die Anforderungen an die Aufstellräume gemäß der Bauordnung beachtet werden.

Anforderungen an die Verbrennungsluftqualität

Die Verbrennungsluft darf nicht mit hoher Staubkonzentration (z. B. Baustaub, Isolierfasern u. ä.) und hoher Luftfeuchtigkeit (Waschküche etc.) belastet sein. Halogenkohlenwasserstoff-Verbindungen in der Verbrennungsluft

können Korrosion verursachen und sind unbedingt zu vermeiden. Mit Halogenkohlenwasserstoffen ist zu rechnen in Farben, Lacken, Waschmitteln, Reinigungs- und Lösungsmitteln. Solche Stoffe können vorkommen in der Nähe von

chemischen Reinigungen, Druckereien und Laboratorien.

Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe über 50 kW

Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung über 50 kW müssen in besonderen Räumen aufgestellt werden, die keinen anderen Zwecken dienen, d. h. auch keine Aufenthaltsräume sein dürfen.

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

– Aufstellräume dürfen gegenüber anderen Räumen außer Türen keine Öffnungen haben.

– Die Türen müssen dicht und selbst schließend sein.

– Aufstellräume müssen eine Zuluftöffnung haben.

– Die Feuerstätten müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes befindlichen Notschalter abschaltbar sein.

– Der Aufstellraum muss frostsicher sein.

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