Update: 03.04.2023 Der neue Entwurf zu der 65% Regel sieht einen anderen Berechnungspunkt der Leistungsabgabe der Wärmepumpe vor. Wurde bis dato noch die Leistung der WP bei A2W35 ermittelt, so sieht der neue Entwurf A-7W? vor. Mit anderen Worten – Aktuell tappen wir noch im Dunkelnen. Wir bleiben dran!
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und seine Koalition haben bereits Anfang 2022 beschlossen, dass der Ausstieg aus der konventionellen Wärmeerzeugung früher als geplant (2025) stattfinden muss. So soll ab dem Jahr 2024 kein generelles Einbauverbot für konventionelle Wärmeerzeuger greifen, jedoch müssen nach derzeitigen Stand 65% der erzeugten Wärmeenergie aus regenerativen Quellen stammen. Als zu 100 % erfüllt gilt, wenn eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in monovalenter oder monoenergetischer Betriebsweise eingesetzt wird. Spannend wird es, wenn neben der Wärmepumpe noch ein zweiter konventioneller Wärmeerzeuger eingesetzt werden muss. Dabei werden aktuell zwei Konzepte diskutiert.
Ein Konzeptvorschlag ist, anhand des Deckungsanteils bei bivalent-paralleler oder bei bivalent-alternativer Betriebsart den Leistungspunkt 65% zu erreichen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht sehr praktikable und erfordert vom Planer sehr viel Detailwissen.
Ein anderer Vorschlag vom BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) ist deutlich besser umsetzbar. Dieser geht davon aus, dass wenn der Leistungsanteil zur Gebäudebeheizung (Norm-Heizlast) der Anteil der Heizarbeit der Wärmepumpe am Prüfpunkt A2W35 ≥ 30% beträgt als erfüllt.
Info: A2 = Air Lufttemperatur 2°C / W35 = Vorlauftemperatur (Water) 35°C
Beispiel 1: Norm Heizlast Gebäude 35kW. Der 30% Anteil beträgt 10,5kW. Nun muss aus den Leistungsgrafiken (Oben) oder Tabellen eine Wärmepumpe herausgesucht werden, welche dieser Anforderung entspricht.
Beispiel 2: Ermittlung nach vorhandenen konventionellen Wärmeerzeuger. In einem Gebäude befindet sich bereits ein Wärmeerzeuger. Der Kunde wünscht eine Wärmepumpe zur Unterstützung der Heizarbeit. In diesem Fall betrachtet man die Heizleistung (nicht die eingestellte Heizungsteillast) des installierten Wärmeerzeugers.
Welcher Vorschlag sich zuletzt durchsetzt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden. Jedoch und auch das ist Fakt dürfen konventionelle Wärmeerzeuger noch bis ins Jahr 2045 weiterbetrieben werden. Das sollte uns doch ausreichend Zeit geben, um über die Energiewende mal nachzudenken und sich mit dem Thema Kesseltausch zu beschäftigen. Nicht das man 2045 überrascht wird, wenn es in der täglichen Gazette heißt, dass konventionelle Wärmeerzeuger vor dem „AUS“ stehen.