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Wichtige Neureglung zur Stromeinspeisung aus KWK-Anlagen

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Die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat zum 01.08.2014 in Kraft.

Neben massiven Veränderungen in der Biogasbranche und der biogenen KWK ist die konventionelle KWK durch die Neuregelung des Eigenverbrauchs ebenfalls erheblich betroffen. Das EEG 2014 legt im Wesentlichen den Grundstein für den Übergang aus einem Fördersystem der Einspeisung mit festgelegten Vergütungsboni hin zu einem System der verpflichtenden Direktvermarktung. Perspektivisch wird aber auch die Direktvermarktung nur ein Zwischenschritt sein, da der Gesetzgeber bereits angekündigt hat, im Jahr 2017 in ein Ausschreibungsmodell zu wechseln. Die nunmehr angelegte Direktvermarktung gilt zunächst nur für Anlagen ab einer installierten elektrischen Leitung von 500kW. Diese Grenze wird ab 2016 dann auf 100kW abgesenkt. Dies hat für die Anlagenbetreiber zur Folge, dass sie den in Ihrer Anlage erzeugten Strom an der Börse vermarkten, bzw. diesen über einen Direktvermarkter vermarkten lassen müssen, wobei sie zusätzlich zum erzielten Preis nur noch die sogenannte Marktprämie erhalten. Die Marktprämie errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anzulegendem Wert und dem durchschnittlichen Monatsmarktwert. Boni, wie sie das EEG 2012 kannte, wurden gestrichen und mit Ihnen die Einsatzstoffvergütungsklassen. Eine Aufschlüsselung können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

Einschneidender für die Kraft-Wärme-Kopplungsbranche ist indes die Neuregelung der Eigenversorgung. Diese wird nun durch den neuen §61 EEG 2014 geregelt und wird auf Anlagen Anwendung finden, die ab dem 1. August

2014 ans Netz gehen (Neuanlagen). Der Gesetzgeber belastet nunmehr auch den selbst erzeugten und verbrauchten Strom mit der EEG-Umlage. Eine verringerte Umlagebelastung erfahren hier lediglich Erneuerbare Energien Anlagen und KWK-Anlagen. Letztere kommen nur für die geringere Umlagebelastung in Betracht, sofern diese hocheffizient im Sinne des §53a Abs.1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind und „einen Monatsoder Jahresnutzungsgrad“ von mindestens 70% nach §53a Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Energiesteuergesetzes erreichen.

Neuanlagen, die diesen Kriterien entsprechen, haben auf den selbst erzeugten und verbrauchten Strom ab dem 1. August 2014 30% der EEG-Umlage zu entrichten. Bei einer aktuelle EEG-Umlage von 6,24 ct/kWh beträgt der zu

entrichtende Satz 1,87 ct/kWh. Dieser wird in den Folgejahren sukzessive auf 40% angehoben, wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist eine weiteres Kriterium aus dem §61 Abs.1 Nr.3 Ziff 2. EGG. Der Eigenversorger muss nach §74 bis zum 31. Mai des Folgejahres seinen Eigenverbrauch bei seinem Übertragungsnetzbetreiber

anzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, werden 100% der EEG-Umlage fällig. Ferner kennt das neue EEG Ausnahmetatbestände, die den Eigenversorger von der Umlagepflicht befreien. Dies gilt zunächst für Bestandslagen nach §61 Abs.3 EEG (siehe Abb.). Zudem stellt der Gesetzgeber den Kraftwerkseigenverbrauch frei und gewährt auch reinen Insellösungen die Umlagefreiheit. Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und einer Jahresarbeit von bis zu 10 MWh fallen unter eine Bagatellgrenze. Letztere ist gleitend formuliert, sodass z.B. bei einer Jahresleistung einer Anlage ≤ 10 kW von 15 MWh lediglich 5 MWh umlagepflichtig würden. Das Schema des § 61 EEG 2014 ist hiernach grob

umrissen dargestellt.

Quelle: B.KWK

 

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