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Ein Arbeitnehmer, der mit dem Servicewagen seines Arbeitgebers in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, haftet für Schäden am Fahrzeug nur unter bestimmten Umständen. Wer Verantwortung trägt, richtet sich nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung. Danach gilt: Der Arbeitnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll, erläuterte das Bundesarbeitsgericht (BAG), bei normaler Fahrlässigkeit werde der Schaden aufgeteilt, und bei leichtester Fahrlässigkeit bleibe der Arbeitnehmer haftungsfrei. Eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers ist unwirksam... egal was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.