Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 1.1.2009
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich – Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Aus aktuellem Anlass wurde das EEWärmeG in der Fassung vom 20.10.2015 um § 9a „Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen“ ergänzt.
Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.
Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu steigern. Dazu verpflichtet das
EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern. Erfüllen müssen diese Pflicht alle Eigentümer von neu errichteten privaten und öffentlichen Gebäuden. Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden. Allerdings muss ein bestimmter Mindestanteil des gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien erzeugt werden – abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden.
Mindestanteile
So betragen die Mindestanteile z. B. 15 % beim Einsatz von Solarthermie und 50 % beim Einsatz von flüssiger und fester Biomasse. Eigentümer, die keine erneuerbaren Energien nutzen möchten, können aus verschiedenen Ersatzmaßnahmen wählen und sich z. B. für eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude entscheiden. Auch Kombinationen verschiedener
Maßnahmen sind möglich. Die Details sind in der Anlage „Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“ geregelt.
Hinweis: Eine bundeslandspezifische Besonderheit ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg, welches ausschließlich für den Gebäudebestand gilt. Seit dem 1.7.2015 ist die novellierte Fassung in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden zum Einsatz von erneuerbaren Energien, wenn der alte Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Ähnlich wie beim EEWärmeG gibt es auch Ersatzmaßnahmen und Maßnahmenkombinationen.