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Was Betreiber von Trinkwasseranlagen jetzt tun sollten

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Die novellierte, seit 1. November 2011 geltende Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sorgt derzeit für Wirbel in der Wohnungswirtschaft. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern müssen das Trinkwasser von 2012 an jährlich auf Legionellen untersuchen lassen. Dazu kommen weitere Melde-, Anzeige-, Informations- und Archivierungspflichten. Wegen des hohen Aufwandes für Vermieter, aber auch für die Gesundheitsämter, zeichnet sich derzeit ab, dass der Gesetzgeber die Novelle erneut überarbeiten und die Erstprüfpflicht sowie den künftigen Prüfturnus auf drei Jahre erweitern wird. Noch ist es aber nicht soweit, und die TrinkwV vom November 2011 ist bestehendes Recht. Was also muss die Wohnungswirtschaft konkret tun, um die Vorgaben zu erfüllen? „Am dringlichsten ist die Meldepflicht. Jeder Vermieter oder Verwalter muss die von der Prüfpflicht betroffenen Liegenschaften beim dafür zuständigen Gesundheitsamt melden.

Betroffene Anlagen feststellen und melden

Die TrinkwV bezieht sich auf „Großanlagen zur Trinkwassererwärmung“. Das sind Speicher-Trinkwassererwärmer und zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Speichervolumen und/oder mehr als drei Litern Wasser in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitesten entfernten  Entnahmestelle. Die Verordnung betrifft somit so gut wie alle Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Ein- und Zweifamilienhäuser. Wohneigentumsgemeinschaften sind betroffen, weil die Trinkwasseranlage zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Für die Anmeldung der Anlagen haben einige Gesundheitsämter auf ihrer Homepage Formulare eingerichtet. „Sollte es ein solches Formular nicht geben, empfehlen wir den Betreibern eine formlose Meldung, beispielsweise mit Hilfe einer Liegenschaftsliste“,  sagt Matthias Bär. Minol hat ein Muster-Meldeformular mit den wichtigsten Angaben entwickelt (www.minol.de, Newsroom -> Fachwissen und Tipps -> Trinkwasserverordnung).

Bestandsaufnahme und Entnahmestellen

„Verwalter sollten die Trinkwasseranlage gemeinsam mit ihrem Fachhandwerker überprüfen und für eine reibungslose Probeentnahme vorbereiten“, rät Matthias Bär. Die Legionellengefahr ist ohnehin sehr gering, wenn die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben wird. Insbesondere sind Temperaturen einzuhalten und stehende Leitungsabschnitte zu vermeiden. Bei der Bestandsaufnahme sollten deshalb die Anzahl der Steigstränge, ebenso Betriebsparameter, Stagnationsstrecken oder Totstrecken erfasst werden. Offensichtliche Missstände, etwa zu niedrige Temperaturen, sollten vor der Probeentnahme beseitigt werden. Laut TrinkwV dürfen nur akkreditierte Stellen – Listen führen die Gesundheitsämter – Trinkwasserproben an mindestens drei Stellen der Warmwasseranlage entnehmen: in der Warmwasserleitung (Vorlauf) kurz nach dem Warmwasserspeicher, in der Zirkulationsleitung (Rücklauf) kurz vor dem Warmwasserspeicher, und an der Zapfstelle in der Wohnung, die vom Speicher am weitesten entfernt ist. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass an diesen Stellen passende Entnahmestellen vorhanden sind. „Das heißt, bis zu zwei Entnahmearmaturen, im Vorlauf und im Rücklauf, sind nachträglich einzubauen. Die dritte Stelle in der Wohnung, zum Beispiel ein Wasserhahn im Bad, ist immer vorhanden“, erklärt Matthias Bär. Vor der Beprobung werden die Entnahmstellen mit Hilfe einer Flamme desinfiziert. Deshalb dürfen sie keine entflammbaren Komponenten wie zum Beispiel nicht abnehmbare Gummidichtungen enthalten.

Service von Minol

Minol wird der Wohnungswirtschaft einen Service zur Untersuchung des Trinkwassers anbieten, den das Unternehmen in der Praxis bereits mehrfach erprobt hat. „Wir bringen diesen Service auf den Markt, sobald feststeht, wie der Gesetzgeber die Trinkwasserverordnung erneut anpassen wird. Vermieter und Verwalter können dann die Legionellen-Prüfpflicht an uns delegieren und sind rechtlich auf der sicheren Seite. Die Kosten sind als laufende Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 2 oder 5 BetrKV auf die Mieter umlegbar“, erklärt Bär.

Weiterführende Informationen:

Mehr Informationen zur Trinkwasserverordnung, auch zu Arbeitshilfen des DVGW und des GdW, hat Minol auf der Website www.minol.de/neue-trinkwasserverordnung zusammengestellt. Unter legionellen-pruefung@minol.com bekommen Vermieter und Verwalter kompetenten Rat auf ihre Fragen zur Trinkwasserverordnung.

Eine Information von: Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG

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