Immer öfter unterstützen Solaranlagen den Öl- oder Gaskessel bei der Heizung und Warmwasserbereitung. Eine thermische Solaranlage senkt nicht nur den Öl- oder Gasverbrauch, sie vermindert auch die jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Heizungsanlage um bis zu 35 Prozent. Zudem werden Solarkollektoren – nach einem vorübergehenden Förderstopp – seit 12. Juli 2010 wieder staatlich gefördert. Fast 13 Millionen Quadratmeter Kollektorfläche verwandeln derzeit in der Bundesrepublik kostenlose Sonnenenergie in Wärme. Für viele umweltbewusste Eigentümer und Verwalter stellt sich deshalb die Frage, wie sie beim Einsatz einer Solaranlage die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen müssen.
Abrechnung nach HKVO ist Pflicht
Grundsätzlich gilt für die Abrechnung von Gebäuden mit Zentralheizung und mehr als zwei Wohneinheiten die Heizkostenverordnung (HKVO). Sie schreibt vor, dass unabhängig von der Art des Wärmeerzeugers zwischen 50 und 70 Prozent der anfallenden Heizkosten verbrauchsabhängig verteilt werden müssen. Ausgenommen sind Gebäude, die überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, mit Wärme aus regenerativen Energiesystemen versorgt werden. Eine Solaranlage deckt je nach Lage und Größe der Kollektorfläche im Jahr etwa 60 Prozent des Warmwasserbedarfs, was etwa 15 bis 20 Prozent des Gesamtwärmebedarfs entspricht. Somit ist auch bei solar unterstützten Heizungsanlagen die verbrauchsabhängige Abrechnung nach HKVO Pflicht – und sinnvoll, weil sie Nutzer zum bewussten Umgang mit Energie motiviert.
Nur tatsächlich entstandene Kosten umlegen
Die HKVO legt fest, dass der Eigentümer nur tatsächlich entstandene Kosten an die Wohnungsnutzer weiterreichen darf. Bei konventionellen Heizungen machen die Bezugskosten für Öl oder Gas einen Großteil der umlegbaren Kosten aus. Bei Solaranlagen darf der Eigentümer lediglich die Stromkosten für den Betrieb der Solarstation und die Wartungskosten der Solaranlage umlegen. Um den Betriebsstrom der Solarstation – für Pumpe, Regelung etc. – zu ermitteln, ist der Einbau eines gesonderten Stromzählers direkt vor der Anlage erforderlich.
Energieanteil für die Wassererwärmung – Spezialfall Solaranlage
Weil die Kosten für Heizung und jene für Warmwasser unterschiedlich weiterverteilt werden, wird bei jeder Heizkostenabrechnung der Energieanteil zur Warmwasserbereitung ermittelt. Solaranlagen unterstützen in unseren Breitengraden meist die Warmwasserbereitung im Sommer. Des-halb dürfen die anfallenden Strom- und Wartungskosten auch nur diesem Kostenbereich zugerechnet werden. Folgende Methoden liefern auch bei Heizungen mit solarer Unterstützung den Energieanteil für die Wassererwärmung aus der konventionellen Heizanlage:
- Optimal: Messen mit Wärmezähler
Minol empfiehlt klar die messtechnische Lösung: den Einbau eines Wärmezählers zwischen Heizkessel und Warmwasserbereiter. Nur so lässt sich die zur Wassererwärmung aus der Heizanlage bereitgestellte Wärme exakt messen. Vom 31. Dezember 2013 an ist ein Wärmezähler für die Warmwasserbereitung übrigens bei allen Zentralheizungen verbindlich, es sei denn, der Einbau wäre mit einem „unzumutbar hohen Aufwand“ verbunden. Das schreibt die zum 1. Januar 2009 novellierte HKVO in § 9, Absatz 2 vor. Die zusätzlich eingebrachte solare Wärme zur Wassererwärmung ist in diesem Fall über die Kollektorfläche und die Kollektorleistung zu berechnen und zur Information in der Abrechnung auszuweisen.
- Wenn der Wärmezähler fehlt: Rechnen mit angepasster Abtrennungsformel
Die meisten Anlagen verfügen derzeit noch nicht über einen Wärmezähler zur Warmwasserbereitung, so dass der Energieanteil zur Wassererwärmung rechnerisch ermittelt wird. Die in der HKVO festgelegten Warmwasser-Abtrennungsformeln gehen allerdings von einer ausschließlich konventionellen Wassererwärmung aus und ignorieren regenerative Energieversorger. Unterstützt eine Solaranlage das Heizsystem, muss der Öl- oder Gasheizkessel weniger Energie zur Erwärmung des Trinkwassers aufwenden. Entsprechend sinkt der Anteil der Warmwasserkosten an den Gesamtwärmekosten und in gleichem Maß erhöht sich der als Heizung abzurechnende Kostenanteil. Die Abtrennungsformel der HKVO kann also nicht ohne weiteres auf durch Solarwärme unterstützte Heizanlagen übertragen werden. In der Praxis hat es sich bewährt, die Temperatur des Warmwassers in den HKVO-Abtrennungsformeln um 20 Kelvin zu senken, also als Warmwassertemperatur beispielsweise 40 °C statt 60°C anzusetzen. Diese auf Erfahrungswerten basierende Berechnung ist derzeit noch die einzige verordnungskonforme Alternative zur Messung.
- Wenn der Wärmezähler auch künftig fehlt: Rechnen mit Abtrennungsformel und Kollektorleistung
Im Gespräch ist derzeit eine weitere Rechenmethode, die ein genaueres Ergebnis liefert, aber noch vom VDI-Richtlinienausschuss 2077 bestätigt werden muss. Wenn kein Wärmezähler zur Warmwasserbereitung eingebaut ist, wird danach mit Hilfe der HKVO-Abtrennungsformeln zuerst ermittelt, wie viel Energie zur Warmwassererwärmung insgesamt benötigt wurde. Dann wird anhand der Kollektorfläche und der Kollektorleistung berechnet, wie viel Energie die Sonnenkollektoren zur Warmwassererwärmung beigetragen haben. Die so berechnete Solarwärme wird von der Gesamtenergie zur Warmwasserbereitung abgezogen. Vorteil der Methode: Sie zeigt, wie viel Energie die Solaranlage im Abrechnungszeitraum produziert und somit eingespart hat. Sobald die offizielle Bestätigung der Formel durch den VDI vorliegt – voraussichtlich im Herbst 2010 –, wird Minol diese Methode anwenden und die eingesparte fossile Energie in der Heizkostenabrechnung ausweisen.
Was leistet die Solaranlage wirklich?
Unabhängig von der Abrechnung möchte wohl jeder Eigentümer wissen, wie viel Energie seine Solaranlage im Verlauf des Jahres liefert. Die Her-steller benennen zwar die durchschnittliche jährliche Leistung pro Quadratmeter, doch diese Angabe berücksichtigt weder die Standort- und Wetterbedingungen noch das individuelle Verbraucherverhalten. Zuverlässig messen lässt sich die solar erzeugte Wärmemenge bislang nicht. Es gibt derzeit keinen eichfähigen Solar-Wärmezähler, der für das Solarfluid – ein Wasser-Glykol-Gemisch mit variabler Zusammensetzung – zugelassen ist. Auch mit der Frage, wie der Anteil einer Solaranlage am Gesamtwärmebedarf eines Gebäudes gemessen werden kann, beschäftigt sich deshalb der VDI-Richtlinienausschuss.
Was hat der Vermieter von einer Solaranlage?
Die Herstellerangaben verraten zwar annäherungsweise, was die neue Anlage „bringt“. Leider bekommt der Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung von seinen Mietern keinen finanziellen Ausgleich für seine Investition, etwa in Form eines „Solarpreises“. Beim nachträglichen Einbau einer Solaranlage darf er jedoch die Kaltmiete erhöhen: Nach §559 BGB ist es möglich, bis zu 11 Prozent der Investitionskosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen. Dennoch lohnt es sich, den Solaranteil möglichst genau zu erfassen und in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Zum einen belegt der Eigentümer so sein Engagement für niedrige Betriebskosten und den Klimaschutz. Zum zweiten weist er nach, dass die Mieter von der neuen Solaranlage finanziell profitieren und die höhere Kaltmiete gerechtfertigt ist. Und drittens erhöht sich so die Attraktivität der Immobilie für Mieter oder Käufer.
Empfohlene Messausstattung bei Einbindung einer Solaranlage in die Warmwasserbereitung: Der Wärmezähler für die Warmwasserbereitung ist von Ende 2013 an Pflicht. Für eine fachlich einwandfreie, absolut rechtssichere Abrechnung empfiehlt Minol zusätzlich einen Wärmezähler für den Heizkreis, um auch diesen Kostenanteil exakt zu ermitteln.
(Quelle: Minol)