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(Teil 8 von 12) Minderjährigenschutz, Deal or no deal?

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Minderjährigenschutz, Deal or no deal?

Darf ein Minderjähriger einen Taschenrechner kaufen, ein iPad, ein Motorrad? Welche Bedingungen sind gegebenenfalls an solche Geschäfte geknüpft?

(Bild: thinkstock)
(Bild: thinkstock)

Aus den vorangegangen Beiträgen wurde immer wieder deutlich, dass Rechtsgeschäfte zum Alltag gehören. Auch Kinder und Jugendliche werden regelmäßig hiermit konfrontiert. Viele Eltern sind darauf bedacht, ihre Sprösslinge möglichst früh zur Selbständigkeit zu erziehen. Niemand ist daher heutzutage darüber verwundert, dass beispielsweise ein 8-jähriges Kind ein monatliches Taschengeld zur freien Verfügung erhält oder, dass ein Schüler in seiner Freizeit einer Nebentätigkeit nachgeht. Doch können sich Minderjährige überhaupt rechtlich wirksam binden? Können sie also beispielsweise selbst eine Sache käuflich erwerben oder einen Ausbildungsvertrag abschließen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich der heutige Beitrag, der einen groben Überblick über die Fähigkeit von Minderjährigen, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen, geben soll.

Unfähig oder beschränkt fähig?

In Deutschland gelten alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als minderjährig. Will man die Frage beantworten, ob ein Minderjähriger einen Vertrag wirksam abgeschlossen hat, so muss man zunächst danach unterscheiden, ob der Minderjährige geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.

Geschäftsunfähig sind Kinder, die jünger sind als 7 Jahre. Diese Kinder können keine wirksamen Willenserklärungen abgeben und somit keine Rechtsgeschäfte eingehen.

Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr gilt man als beschränkt geschäftsfähig.

Vorteilhafte Rechtsgeschäfte

Beschränkt Geschäftsfähige können solche Rechtsgeschäfte vornehmen, die für sie rechtlich vorteilhaft sind. Wird der beschränkt Geschäftsfähige also durch einen Vertrag nicht zu irgendetwas verpflichtet, kann er den Vertrag wirksam abschließen.

Will der Onkel seinem 16-jährigen Neffen Max seinen Werkzeugkasten schenken, so kann Max dieses Schenkungsangebot wirksam annehmen und somit einen wirksamen Schenkungsvertrag abschließen. Durch diese Schenkung wird Max nämlich nicht zu etwas verpflichtet, das für ihn rechtlich nachteilig wäre. Auf die Frage, ob das Rechtsgeschäft wirtschaftlich vorteilhaft ist, kommt es hierbei nicht an. Der Schenkungsvertrag ist also auch dann gültig, wenn der Werkzeugkasten keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat.

Nachteilige Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte, die einem beschränkt Geschäftsfähigen auch rechtliche Nachteile bringen, können nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, also regelmäßig der Eltern, vorgenommen werden. Hierdurch sollen Minderjährige, wegen ihres Alters und ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit, geschützt werden.

Will der 16-jährige Max den Werkzeugkasten im Werkzeugladen nebenan kaufen, kann er das also grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung seiner Mutter und seines Vaters tun. Anders als bei der Schenkung wird Max beim Kauf nämlich verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.

Kauft Max das Werkzeug ohne vorherige Zustimmung, so hängt die Wirksamkeit des Kaufvertrags davon ab, ob die Eltern den Kauf im Nachhinein genehmigen oder nicht. Sind die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden, muss Max das Werkzeug zurückgeben, der Verkäufer hat seinerseits das Geld zu erstatten.

Taschengeldparagraph

Allerdings sind nicht alle rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger ohne ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vornimmt, unwirksam. In der Praxis spielt in diesem Zusammenhang der sogenannte „Taschengeldparagraph“ eine wichtige Rolle. Hiernach ist ein Vertrag, auch ohne Zustimmung der Eltern, von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Erhält Max von seinen Eltern also ein monatliches Taschengeld zur freien Verfügung und kauft er sich hiervon den Werkzeugkasten, so ist der Kaufvertrag wirksam (allerdings nur dann, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde).

Eintritt der Volljährigkeit

Häufig wird Minderjährigen aber auch konkret gesagt, was sie mit dem zur Verfügung gestellten Betrag kaufen dürfen und was nicht. Erklären die Eltern ihrem Sohn, der überlassene Betrag solle für Mahlzeiten und Fahrscheine verwendet werden, darf er es nicht für andere Dinge ausgeben. Doch was passiert, wenn Max das Taschengeld, das für die Monatsfahrkarte bestimmt ist, kurz vor seinem 18. Geburtstag in einen Werkzeugkasten investiert? In diesem Fall ist der Kaufvertrag zunächst „schwebend unwirksam“. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist Max nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt geschäftsfähig, sodass seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung seiner Eltern tritt.

Minderjährige im Arbeitsverhältnis

Will ein Minderjähriger ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis eingehen, so braucht er hierzu die Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter. Haben die gesetzlichen Vertreter eine solche Ermächtigung erteilt, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Der Minderjährige kann also beispielsweise den Arbeitsvertrag selbstständig abschließen und Vereinbarungen über den Lohn usw. treffen, Beförderungsverträge abschließen, damit er seinen Arbeitsplatz erreichen kann oder Berufskleidung und Arbeitsmaterial kaufen.

Berufsausbildungsverhältnisse sind demgegenüber keine Arbeitsverhältnisse, da nicht der Erwerbs- sondern der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Der Abschluss des Ausbildungsverhältnisses kann also nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen. Das Privileg der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte die im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnissen stehen, gilt für Auszubildende nicht. In den meisten Fällen überlassen die Eltern ihren eigenen Kindern die Ausbildungsvergütung trotzdem zur freien Verfügung.

Die Autorin

Rosa Auricchio-Ammann ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Schaudt 
Rechtsanwälte in Stuttgart.
E-Mail: auricchio@schaudt.eu
Rosa Auricchio-Ammann ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Schaudt Rechtsanwälte in Stuttgart. E-Mail: auricchio@schaudt.eu

 

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