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(Teil 4 von 12) Dienstvertrag, ohne Anspruch auf Erfolg

Inhalt

Den Teil 3 gibt es hier!

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Den Teil 1 gibt es hier!

 

Dienstvertrag, ohne Anspruch auf Erfolg

Sicherlich genießt jeder von uns Erfolge. Und im Arbeitsleben werden wir doch eigentlich auch dafür bezahlt. So ist zumindest die landläufige Meinung. Eigentlich handelt es sich aber um einen Dienstvertrag, der im Gegensatz zum hier bereits behandelten Werkvertrag nicht zwingend einen Erfolg schuldet.

Ein typischer Dienstvertrag wird zwischen Arzt und Patient geschlossen, denn 
der Arzt schuldet keinen Erfolg im Sinne von Gesundheit des Patienten
(bild: thinkstock)
Ein typischer Dienstvertrag wird zwischen Arzt und Patient geschlossen, denn der Arzt schuldet keinen Erfolg im Sinne von Gesundheit des Patienten (bild: thinkstock)

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der neben dem Kauf-, dem Miet- und dem Werkvertrag wohl der häufigste Vertrag im Rechtsverkehr ist.

Was Sache ist?

Durch den Abschluss eines Dienstvertrages verpflichtet sich die eine Vertragspartei zur Leistung der versprochenen Dienste und die andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Im Alltag hat schon jeder von uns zahlreiche Dienstverträge geschlossen, vielleicht ohne es überhaupt zu merken.

Mit jedem Gang zum Arzt schließen wir nämlich einen Dienstvertrag in Form eines Behandlungsvertrages ab, mit der Besonderheit, dass Kassenpatienten das Arzthonorar nicht selbst bezahlen müssen. Weitere Dienstverträge, die im Alltag eine große Rolle spielen sind der mit einem Rechtsanwalt geschlossene Mandatsvertrag oder der Telekommunikationsvertrag zwischen Anbieter und Endnutzer.

Dienstvertrag im Baurecht?

In der Handwerksbranche dominieren mit Sicherheit die Werkverträge, auf die bereits im Bericht „Schaffe, schaffe Häusle bauen“ (SBZ Monteur 09/2013) näher eingegangen wurde. Hierin wurde auch kurz erläutert, worin der Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag besteht.

Während beim Werkvertrag die erfolgreiche Herstellung des versprochenen Werkes geschuldet wird, verpflichtet der Dienstvertrag nur zur Vornahme der vereinbarten Tätigkeit.

Bezogen auf die bereits erwähnten Beispiele bedeutet dies, dass der Arzt grundsätzlich nur die Behandlung des Patienten, also nur die diagnostischen und die therapeutischen Bemühungen und keinen bestimmten (Heilungs-) Erfolg, also die „Gesundheit“ schuldet. Im Rahmen des Mandatsvertrages muss der Anwalt zwar tätig werden und die Interessen seines Mandanten vertreten, er ist aber nicht verpflichtet den Fall zu gewinnen. Schließe ich einen Handyvertrag ab, muss der Anbieter sein Netz und seine Leistungen zur Verfügung stellen. Eine „Erfolgspflicht“ für jede einzelne Verbindung besteht aber nicht.

Und am Bau?

Im Baurecht kann die Abgrenzung, ob ein Erfolg oder aber nur eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird, Schwierigkeiten bereiten. So war die Einordnung des Architektenvertrages als Dienst,- oder Werkvertrag unter Juristen über Jahrzehnte umstritten. Heute gilt der Architektenvertrag grundsätzlich als Werkvertrag, da der Architekt eine Gesamtheit von planerischen und sonstigen Leistungen schuldet, die geeignet sein müssen ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Der Erfolg besteht dann in der Erbringung eines „geistigen Werkes“.

Wird allerdings ein Architekt nur als Berater eingesetzt beispielsweise zur Beurteilung von Mängeln am Bauwerk, so wird nur die Beurteilung als Tätigkeit geschuldet und somit kein Erfolg.

Doch warum ist die Frage, ob nur die Tätigkeit oder ein Erfolg geschuldet ist und somit die Einordnung als Dienst-, oder Werkvertrag so wichtig?

Im Dienstvertragsrecht gibt es, anders als im Werkvertragsrecht keine Abnahme, die Vergütung wird vielmehr mit Rechnungsstellung fällig. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich danach was die Parteien vereinbart haben. Ist eine Vereinbarung unterblieben, ist die übliche, angemessene Vergütung zu Grunde zu legen.

Im Gegensatz zum Werk-, oder Kaufvertrag sieht der Dienstvertrag keine Gewährleistung für die mangelfreie Erbringung der vereinbarten Dienste vor. Während im Werkvertrag der Unternehmer also verschuldensunabhängig für die Mängelfreiheit des Werkes haftet, kann im Dienstvertrag bei Leistungen minderer Qualität keine Nachbesserung der Leistung verlangt oder die vereinbarte Vergütung gemindert werden.

Allerdings macht sich der Dienstverpflichtete schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt – worunter auch die Schlechtleistung fällt – und hierdurch einen Schaden des Dienstherrn, also des Auftraggebers verursacht.

Verwandte Art

Ein Unterfall des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der freilich auch im Baurecht eine große Rolle spielt.

Müsste der Arbeitnehmer nicht nur die Arbeitsleistung vornehmen, sondern auch ein bestimmtes Arbeitsergebnis erzielen, so hätte der Arbeitnehmer bei jeder Schlechtleistung eine Lohnkürzung seitens seines Vorgesetzten zu befürchten.

Weil aber nur die Tätigkeit geschuldet ist, muss der Arbeitgeber den Lohn nur dann nicht zahlen, wenn jemand seine Arbeit überhaupt nicht verrichtet, also zum Beispiel nicht zur Arbeit kommt.

Steht der Arbeitnehmer aber beispielsweise aufgrund eines Unfalls im Stau und ist deswegen ohne eigenes Verschulden verhindert im Betrieb zu erscheinen, hat er Anspruch auf den ungekürzten Arbeitslohn.

Bei sommerlichen Temperaturen von über dreißig Grad und stark nachlassender Konzentration ist wohl jeder Arbeitnehmer erleichtert, dass nicht ein bestimmter Arbeitserfolg, sondern „nur“ die Arbeitsleistung geschuldet ist, die in ihrer Qualität genauso wie die Temperaturen auch mal schwanken kann…

Die Autorin

Rosa Auricchio-Ammann ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Schaudt 
Rechtsanwälte in Stuttgart.
E-Mail: auricchio@schaudt.eu
Rosa Auricchio-Ammann ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Schaudt Rechtsanwälte in Stuttgart. E-Mail: auricchio@schaudt.eu

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