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(Teil 3 von 12) Schaffe, schaffe, Häusle bauen…

Teil 2 von 12 gibt es hier!

Teil 1 von 12 gibt es hier!

Schaffe, schaffe, Häusle bauen…

Mag das Sprichwort „schaffe, schaffe, Häusle bauen…“ zwar aus dem Schwäbischen kommen, so wird doch in ganz Deutschland – vor allem zur Zeit – fleißig gebaut und umgebaut. Folglich ist das Werkvertragsrecht wahrscheinlich das Rechtsgebiet, das für Handwerker am wichtigsten ist. Was aber genau ist überhaupt ein Werkvertrag?

Häufig werden Werkverträge zwischen Handwerkern und Kunden geschlossen
(Bild: thinkstock)
Häufig werden Werkverträge zwischen Handwerkern und Kunden geschlossen (Bild: thinkstock)

Bei einem Werkvertrag schuldet der Handwerker die Herstellung eines Werks; die Juristen sprechen davon, dass ein „Erfolg geschuldet ist“. Das bedeutet, dass der Handwerker nicht nur versuchen muss, die Badewanne einzubauen, sondern dies auch tatsächlich erfolgreich bewerkstelligen muss. Vereinfacht gesagt, steht am Ende der Erfüllung eines Werkvertrags ein sicht- und messbares Ergebnis.

Abgrenzungen und Details

Ganz anders sieht es bei einem Dienstvertrag aus. Beim Dienstvertrag wird nur eine Tätigkeit geschuldet; ein Erfolg muss nicht eintreten. Typisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag (zu dem wir in einem gesonderten Beitrag noch kommen werden). Wie bereits in im Teil 1 zu „Mein gutes Recht“ beschrieben, sind bei einem Vertrag immer beide Seiten zu etwas verpflichtet. Folglich muss derjenige, der das Werk des Handwerkers erhält, auch bezahlen. Klar! Wann und in welcher Höhe aber hat der Handwerker einen Anspruch auf den Werklohn?

Geld gibt´s bei Abnahme

Der Anspruch auf die Zahlung entsteht mit der so genannten „Abnahme“. Abnahme bedeutet die Entgegennahme des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. Handwerker und Kunde schauen sich also die erbrachte Leistung an und überprüfen, ob die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt wurden. Bestehen an dem Werk nur unwesentliche Mängel bzw. ist das Werk mangelfrei, so hat der Handwerker einen Anspruch darauf, dass der Kunde die Abnahme erklärt. Sind gravierende Mängel vorhanden, z.B. ist die Badewanne völlig zerkratzt oder ist sie schwarz statt weiß, so kann der Kunde die Abnahme verweigern. Das bedeutet zugleich, dass der Handwerker (zunächst einmal) keinen Lohn erhält.

Was geht bei Mängeln?

Ist das Werk mangelhaft, so hat der Kunde verschiedene Rechte: Er kann zum einen Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, das Werk wird nachgebessert bzw. neu hergestellt. Welche der beiden Varianten durchgeführt wird, kann der Handwerker entscheiden. (Hier liegt der Unterschied zum Kaufvertrag: Wenn man z.B. einem DVD-Player kauft – also Kaufvertrag - und sich herausstellt, dass dieser bereits bei Übergabe mangelhaft war, dann hat der Kunde und nicht der Verkäufer die Wahl, ob der DVD-Player repariert wird oder ob er einen neuen erhält.)

Im Fall der falsch eingebauten schwarzen Badewanne besteht nur die Möglichkeit der Neuherstellung. Denn aus einer schwarzen Badewanne lässt sich nun mal keine weiße machen. Es muss also eine neue, weiße Badewanne eingebaut werden. Bei der zerkratzten Badewanne muss – sofern die Kratzer nicht auspoliert werden können – ebenfalls eine neue Badewanne eingebaut werden. Beseitigt aber die bloße Nachbesserung den Mangel, so kann der Handwerker auch diese (oft günstigere) Form der Nacherfüllung wählen.

Frist zur Nacherfüllung

Hat der Kunde dem Handwerker eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und lässt der Handwerker diese Frist einfach verstreichen, so kann der Kunde einen anderen Handwerker beauftragen und vom ursprünglichen Handwerker die Kosten für die Ersatzvornahme verlangen. Besser noch für den Kunden: Er kann sogar - bevor er einen anderen Handwerker beauftragt – einen Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung verlangen. Also Vorsicht! Reagiert man nicht auf eine Frist, kann das teuer werden!

Verweigert der Handwerker die Nacherfüllung oder ist ihm die Nacherfüllung schlichtweg nicht möglich (beispielsweise weil die gewünschte Badewanne nicht mehr hergestellt wird), dann kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, d.h. der Handwerker bekommt dann einen geringeren als den vereinbarten Lohn.

Schadensersatz

Last but not least hat der Kunde noch einen Anspruch auf Schadensersatz, nämlich dann, wenn der Handwerker eine Vertragspflicht verletzt und dem Kunden hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Einen Schadensersatzanspruch hat der Kunde auch dann, wenn der Handwerker sich sprichwörtlich wie der Elefant im Porzellanladen aufführt: Beschädigt der Handwerker also beispielsweise bei der Anlieferung der Badewanne die teure exklusive Vasensammlung des Kunden, so hat der Kunde ein Recht auf Schadensersatz und auch darauf, den Vertrag zu kündigen. Denn es ist ihm dann schlichtweg nicht mehr zumutbar, mit dem schusseligen Handwerker zusammenzuarbeiten und zu riskieren, dass auch noch die teure Glaskunstsammlung zu Bruch geht…

Was also folgt hieraus? Man sollte immer konzentriert bei der Sache sein, damit möglichst keine Mängel entstehen, die dazu führen können, dass man zunächst keinen oder einen geringeren Werklohn bekommt bzw. dass man Schadensersatz bezahlen muss. Denn nicht umsonst vervollständigen die Schwaben ihren Spruch in Bezug aufs Bauen wie folgt: „Schaffe, schaffe, Häusle bauen und net nach den Mädla (oder Buben) schauen…“

Die Autorin

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