Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wird zum Herbst in Kraft treten. In Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung werden damit Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen. Die Bundesregierung hat am 19.03.2009 die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) beschlossen.
Am 18.Juni letzten Jahres hatte die Bundesregierung die Verschärfung der EnEV 2007 beschlossen. Kernpunkt dabei war, dass die energetischen Anforderungen an Neubauten um durchschnittlich 30 Prozent steigen sollten. Es fehlte noch die Zustimmung durch den Bunderat. Zum Download: Der Entwurf der Bundesregierung: EnEV vom 18.06.2008
In seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 hatte der Bundesrat der Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung mit zahlreichen Änderungsvorschlägen zugestimmt. Der Beschluss mit den Änderungen finden sie hier zum Download: Verordnung zur Änderung der EnEV
Zum Inkrafttreten der Novellierung der Energieeinsparverordnung fehlte bisher noch Zustimmung der Bundesregierung zu den geforderten Änderungen des Bundesrats. Am 19.03.2009 hat die Bundesregierung die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) beschlossen. Hier finden Sie zum Download die nichtamtliche Fassung der Änderungsverordnung (einschließlich der Maßgaben des Bundesrates vom 6. März 2009): Nichtamtliche Fassung der Änderungsverordnung
"Damit ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung unserer Klimaziele getan. Mit besserer Dämmung und Nachrüstung auf moderne Technik wird der Energieverbrauch von Gebäuden um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt. Das ist ein guter Tag für den Klimaschutz und gibt einen zusätzlichen Schub für das energieeffiziente Bauen in Deutschland", sagte Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee. "Mit der staatlichen Förderung für energieeffizientes Bauen, die wir gleichzeitig aufgestockt haben, rentieren sich die Investitionen auch wirtschaftlich. Damit haben die Menschen nicht nur komfortablere Wohnungen, sondern auch niedrigere Heizkostenrechnungen."
Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung wird ein 2007 im "Integrierten Energie- und Klimaprogramm" gefasster Beschluss der Bundesregierung umgesetzt. Anforderungen an Neubauten werden ebenso angehoben wie die für die Modernisierung von Altbauten. Um den Baubeteiligten Zeit zur Anpassung an die neuen Regeln zu geben, wird die EnEV 2009 erst im Herbst in Kraft treten.
Dann gilt: bis Ende 2011 müssen begehbare Geschossdecken gedämmt werden, wenn das Dach darüber ungedämmt ist, Nachtstromspeicherheizungen müssen ab dem Jahr 2020 schrittweise außer Betrieb genommen werden, und die Einhaltung der Vorschriften bei der Modernisierung von Gebäuden muss durch Nachweise von Seiten der Unternehmen bestätigt werden.
Weitergehende Prüfvorschriften hatte der Bundesrat abgelehnt. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei heizungstechnischen Anlagen wird durch Sichtkontrollen der Bezirksschornsteinfegermeister überwacht.
Das Bundesministerium gibt folgende wichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung bekannt:
Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude
Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durch-schnittlich um 30 Prozent gesenkt.
Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.
Modernisierung von Altbauten
Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:
1. Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt.
2. Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.
Nachrüstpflichten in Altbauten
• Dämmung des Daches, oder:
Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²⋅K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²⋅K))
Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
• Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen
Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
Stufenweise ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche).
Die Pflicht entfällt, wenn
• das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
• öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan)
oder
• die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung
• Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
• Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
• Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
• Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.
Zum Download: Die wichtigsten Änderungen zur EnEV: Wesentliche Änderungen EnEV_2009.pdf