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Nach dem 4. Juli 2009 reicht der ­ 5-Kilo-Kälteschein nicht mehr aus...

...um klimatechnische Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchzuführen. Die neue F-Gase-Verordnung fordert den Sachkundenachweis des eingesetzten Mitarbeiters. Künftig sind davon nicht nur Eingriffe in den Kältemittelkreislauf betroffen, sondern sämtliche Wartungs- und Inspektions­arbeiten an der gesamten Anlage. Zudem müssen sich Unternehmen, die nach dem Juli 2009 in dieses Geschäftsfeld einsteigen, sich gemäß der ChemKlimaschutz-Verordnung durch eine Landes­behörde zertifizieren lassen.

Bei dem sogenannten Kälteschein (oder auch 5-Kilo-Kälteschein genannt) handelte es sich um den erforderlichen Nachweis der Sachkunde nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (ursprünglich VBG 20, jetzt BGR 500 Kapitel 2.35). Oft wurde er allerdings fälschlicherweise auch als erforderlicher Nachweis einer gewerberechtlichen Berechtigung zur Ausführung von Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen betrachtet. Eine Bewertung, die ihm ebenso wenig zustand, wie den neuen umweltrechtlichen Bestimmungen. Diese bestehen zusätzlich zu den Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und wurden aufgrund der weltweiten Bemühungen zum Klimaschutz auf europäischer Ebene für Arbeiten an Klimaanlagen und Wärmepumpen in Kraft gesetzt. Das ist auf der einen Seite die F-Gase-Verordnung, exakt formuliert Verordnung (EG) 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und die Verordnung über fluorierte Treibhausgase (EG) 842/2006. Ergänzt werden diese durch die nationale ChemOzonschicht-Verordnung und die ChemKlimaschutz-Verordnung.

Für das SHK-Handwerk sind insbesondere die Regelungen zur Emmissionsvermeidung bei Betrieb, Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung von Bedeutung. Die regulierten Anforderungen an das damit befasste Personal machen umfangreiche Nachschulungen mitsamt Zertifizierung erforderlich. Sie bergen aufgrund der umfassend geregelten Pflichten über regelmäßige Dichtheitsprüfungen aber auch Geschäftspotenzial.

Für welche Stoffe gelten die neuen Regelungen?

Die Regelungen gelten für den Umgang mit FCKW und H-FCKW sowie Produkten, die die­se beinhalten. Diese Stoffgruppen sind Bestandteil des weltweiten Ausstiegsprozesses und deswegen bereits seit der 1991 in Kraft getretenen FCKW-Halon-Verbots-Verordnung bis auf wenige Ausnahmen verboten.

Anders sieht es bei den FKW und H-FKW aus. Diese werden zwar als klimaschädlich eingeordnet, vom Gefahrenpotenzial aber niedriger als die Ozonschicht abbauenden Stoffe. Daher geht es bei den diesbezüglichen Regelungen nicht um einen vollständigen Ausstieg, sondern um eine verbesserte Kontrolle und Minimierung der Emis­sionen. Dies ist auch der Grund dafür, dass diese Stoffgruppen heute eine weitaus größere Rolle spielen, als die erstgenannten, ohne dass man allerdings davon ausgehen sollte, dass man mit diesen nicht mehr konfrontiert werde.

Die Betreiber sind gehalten, Lecks zu verhindern und alle entdeckten Lecks unverzüglich zu beseitigen. Um eine regelmäßige Leckagekontrolle zu erreichen, schreiben die Verordnungsgeber regelmäßige Dichtheitskontrollen unter anderem für Klimaanlagen und Wärmepumpen vor. Die Prüfintervalle richten sich nach Stoffart, Füllmenge und Art des Kältemittelkreislaufs und sind in der folgenden Übersicht aufgeführt.


Ausführender Mitarbeiter muss qualifiziert werden

Gefordert werden in den einschlägigen Regelungen persönliche Qualifikationen der ausführenden Monteure. Das heißt, nicht den Betrieb, sondern die ausführenden Mitarbeiter treffen die Verpflichtungen aus den Verordnungen. Für den Bereich der FCKW und H-FCKW muss dieser den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbringen, er muss über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und zuverlässig sein. Bei Installa­tion, Wartung und Instandhaltung von F-Gase enthaltenden Einrichtungen muss er außerdem in einem Betrieb beschäftigt sein, der für diese Tätigkeiten zertifiziert ist. Außerdem darf der Mitarbeiter bei Dichtheitskontrollen nicht den Weisungen des Anlagen-Betreibers unterliegen.

Die vorgenannten Tätigkeiten dürfen nur von sachkundigem Personal durchgeführt werden. Das bedeutet, nicht nur Eingriffe in den Kältemittelkreislauf sind betroffen, sondern sämtliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den betroffenen Einrichtungen. Der ursprüngliche Kälteschein reicht als Sachkundenachweis hierfür nicht aus.

Daher ist die Nachschulung des gesamten mit diesen Aufgaben betrauten Personals erforderlich. Für Personen mit einer einschlägigen SHK-Ausbildung sind in bundesweit einheitlichen Grundsätzen der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) Mindestinhalte für Kurse definiert worden, die zwingend zu absolvieren sind, um die Sachkunde nachweisen zu können. Hierfür veranschlagt die BLAC einen Kursumfang von 24 Unterrichtseinheiten. Diese Mindestinhalte – beispielsweise die rechtlichen Grundlagen, Eigenschaften und Gefahren von Kältemitteln oder auch praktische Übungen – werden im Schulungskonzept der SHK-Organisation zum neuen Kälteschein enthalten sein .

Sachkunde für FKW und H-FKW

Um Betrieben den umfassenden Sachkundenachweis für alle betroffenen Stoffgruppen zu ermöglichen, hat man in der SHK-­Organisation die Anforderungen aller Verordnungen in ein Gesamt-Kurskonzept ­zusammengefasst. Denn auch die F-Gase-Verordnung fordert ausdrücklich den Sachkundenachweis des eingesetzten Personals, wählt aber dabei einen abweichenden Ansatz. Während die Regelungen zu den Ozonschicht schädigenden Stoffen Kursinhalte und -umfang vorgeben, werden bei den fluorierten Treibhausgasen allein die Prüfungsinhalte vorgegeben. Dabei wird zwischen vier Kategorien unterschieden, die eine unterschiedliche Spannbreite an Tätigkeiten erlaubt. Auf welche Weise sich der Prüfling dieses Wissen zuvor angeeignet hat, bleibt dem Kandidaten überlassen.

Für die Prüfungsabnahme sind in erster Linie die Institutionen zuständig, die auch ansonsten den gesetzlichen Auftrag des Prüfungswesens haben, die Innungen und Kammern. Daher bleibt es diesen Institutionen vorbehalten, in gewissem Umfang Vorkenntnisse anzuerkennen und damit den Prüfungsumfang einzuschränken. Dies bezieht sich auch auf die bereits in der Ausbildung zum Anlagenmechaniker SHK vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Andere, dritte Stellen können zwar ebenfalls bei den zuständigen Behörden die Anerkennung ihrer Prüfungen und Sachkundebescheinigungen beantragen. Dies bezieht sich allerdings nur auf die vollumfängliche Prüfung aller für die jeweilige Kategorie in der VO (EG) 303/2008 aufgeführten theoretischen und praktischen Kenntnisse. Die Wertung, ob Vorkenntnisse aus vorangehenden Ausbildungen Berücksichtigung finden können und damit die Prüfungsinhalte entsprechend verkürzt werden können, ist ihnen jedoch versagt.

50000 Euro Bußgeld drohen

Die künftig notwendigen Unternehmenszertifizierungen gemäß der ChemKlimaschutz-Verordnung erfolgen auf Antrag des Betriebs durch die zuständige Landesbehörde. Die Zuständigkeiten sind derzeit noch nicht in allen Ländern geregelt. Bei Bedarf hilft die SHK-Organisation bei der Suche nach den richtigen Ansprechpartnern. Voraussetzung ist, dass sachkundiges Personal zur Verfügung steht. Bußgelder können gegen die ausführenden Personen verhängt werden. Der Ordnungswidrigkeiten-Katalog sieht insofern Strafen von bis zu 50000 Euro vor, wenn beispielsweise Dichtheitsprüfungen an einer F-Gase enthaltenden Klimaanlage durchgeführt werden, ohne dass ein Sachkundenachweis und die Beschäftigung in einem zertifizierten Betrieb vorliegt.

Übergangsfrist bis Juli 2009

Soweit Personen mit SHK-Ausbildung und Kälteschein bereits vor dem 4.7.2008 die in den Verordnungen zu den F-Gasen geregelten Tätigkeiten ausgeführt haben, ist eine Sachkundebescheinigung bis zum 4.7.2009 nicht erforderlich. Über den 4.7.2009 hinaus können von den qualifizierten Innungen und Kammern unter den gleichen Voraussetzungen anstelle der Sachkundebescheinigung vorläufige Bescheinigungen ausgestellt werden. Diese werden allerdings nur in begründeten Fällen auf Antrag erteilt, wenn die Person nachweist, dass ihm die Prüfung nicht zumutbar ist. Wenn jemand in der Vergangenheit bereits einen Kurs nach ChemOzonSchichtV besucht hat, kann er mit diesem Sachkundenachweis ebenfalls bis zum 4.7.2009 auf eine erneute Sachkundeprüfung verzichten. Auch die Betriebszertifizierung ist bis zum 4. Juli 2009 entbehrlich, wenn bereits vor diesem Stichtag die entsprechenden Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ausgeübt wurden.

SHK-Organisation bietet spezielle Kombischulung

Nach ausführlicher Marktanalyse hat sich die SHK-Organisation entschieden, den Betrieben eine Kurs-/Prüfungskombination anzubieten, die alle Verordnungen miteinander kombiniert. Dabei hat man den umfassenden Prüfungsinhalt der im Bild 3 dargestellten Kategorie I gewählt, um den Betrieben die Möglichkeit zu bieten, alle im Zusammenhang mit ihren Geschäftsfeldern Klimaanlagen und Wärmepumpen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten – unabhängig von den betroffenen Stoffgruppen – auch weiterhin auf sicherer Rechtsgrundlage anbieten zu können.

Der Kurs kombiniert E-Learning und Online-Multiple-Choice-Test mit späteren Präsenz-Phasen in Theorie und Praxis. Schulungsteilnehmer werden dadurch vor der insgesamt viertägigen Schulung auf ein einheitliches Niveau gebracht. Dabei wird es nach zwei Theo­rie-Tagen eine theoretische Prüfung in Form einer Abschlussklausur geben. Am folgenden dritten Tag erfolgt die praktische Unterweisung des Teilnehmers, die er am Folgetag in einer 45minütigen Praxisprüfung nachweisen kann. Werden alle Prüfungsteile erfolgreich absolviert, erteilt ihm die SHK-Organisation den Sachkundenachweis. Dann steht den klimatechnischen Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen nichts mehr im Wege. Weitere Informationen hierzu gibt es unter https://www.wasserwaermeluft.de/ oder beim zuständigen SHK-Landesfachverband.

Unser Autor, Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring, ist Referent für Grundsatzfragen und Recht im Zentralverband Sanitär Heizung Klima in St. Augustin; E-Mail: c.mueller-oehring@zentralverband-shk.de; https://www.wasserwaermeluft.de/

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