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Meldungen aus der SHK-Szene

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Neues Jahr mit Änderung der Trinkwasserverordnung

Die Leitsätze der überarbeiteten Trinkwasserverordnung: Sicher ist sicher und weniger ist mehr

Die am 15. Dezember 2017 im Bundesrat verabschiedete überarbeitete Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist am 9. Januar 2018 in Kraft getreten. Das Thema Sicherheit steht hierbei unter zwei verschiedenen Aspekten im Fokus. Primär geht es natürlich um die Absicherung der Trinkwasserqualität und den Gesundheitsschutz. Darüber hinaus aber auch um mehr Rechtssicherheit und erweiterte Informationsrechte für gewerbliche Betreiber und Verbraucher. Gleichzeitig wurden mit der vorliegenden Verordnung weitere Änderungen, Anpassungen und Klarstellungen im Bereich des Trinkwasserrechts vorgenommen. Hier ein kurzer Überblick der wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die Fachplaner und Fachhandwerker als Experten und bevorzugte Ratgeber der Betreiber von Trinkwasseranlagen wissen sollten.

Der alles prägende Grundsatz der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist nach wie vor: „Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden …“ (TrinkwV § 4, Abs. 1). Die Neuordnung der TrinkwV hat zum einen das Ziel, Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Spur zu kommen, wenn Gesundheitsgefahren durch Trinkwasser zu vermuten sind. Zum anderen sollen Verbraucher besser über die Trinkwasserqualität und mögliche Gefahrenpotenziale informiert werden. Zur nachhaltigen Feststellung von Gefährdungen wurde deshalb zunächst der Begriff „Gefährdungsanalyse“ neu definiert.

Die novellierte Trinkwasserverordnung bringt in einige Handlungsfelder neuen 
Schwung. Bei Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte meldet das Labor 
diesen Wert direkt dem Gesundheitsamt, und es ist eine Gefährdungsanalyse 
gemäß der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 durchzuführen.
Die novellierte Trinkwasserverordnung bringt in einige Handlungsfelder neuen Schwung. Bei Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte meldet das Labor diesen Wert direkt dem Gesundheitsamt, und es ist eine Gefährdungsanalyse gemäß der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 durchzuführen.

Vorgehensweise bei Gefährdungsanalysen

Im § 3, Abs. 13 der TrinkwV von 2018 wird eine Gefährdungsanalyse als die „systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit“ durch eine Wasserversorgungsanlage bezeichnet. Was für eine systematische Analyse heranzuziehen ist, führt die Begriffsbestimmung ebenfalls auf:

  • Die Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
  • Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
  • festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit sowie über die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
  • Laborbefunde und deren örtliche Zuordnung.

Diese Begriffsbestimmung der Gefährdungsanalyse lehnt sich an die Definition der Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Trinkwasserqualität an. Denn wie die Praxis zeigt, ist eine klar strukturierte Vorgehensweise erforderlich, damit Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren kein Aktionismus, sondern tatsächlich wirksam sind.

Wie bei einer Gefährdungsanalyse konkret vorzugehen ist, legt nun ein Regelwerk fest. Pünktlich mit der neuen TrinkwV ist am 1. Januar 2018 die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“ erschienen.

Probenahme muss auch juristisch sauber sein

Bei der Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen ist nun klargestellt, wer eine Beprobung durchführen darf. In dem neu hinzugefügten § 14a, Abs. 2 der TrinkwV heißt es dazu, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) einer Wasserversorgungsanlage damit nur eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen darf. Dabei muss der ‚Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörige Probenahme erstrecken‘. Geeignete Labore werden durch die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern akkreditiert. Und der § 15 TrinkwV stellt klar, dass der Auftrag zur Untersuchung und Probenahme einer Trinkwasseranlage nur vom UsI ausgehen darf.

Sicher ist sicher: Für Probenahmen müssen die entsprechend geschulten 
Fachkräfte künftig von akkreditierten Laboren entsandt und dürfen nicht 
mehr vom gewerblichen Betreiber separat beauftragt werden.
Sicher ist sicher: Für Probenahmen müssen die entsprechend geschulten Fachkräfte künftig von akkreditierten Laboren entsandt und dürfen nicht mehr vom gewerblichen Betreiber separat beauftragt werden.

Diese Präzisierung in der neugeordneten TrinkwV spiegelt damit die aktuelle Rechtsprechung wider (beispielsweise Urteil des LG Hanau 4 O 1204/15 v. 13.06.2016). Die häufige Praxis, dass ein Wohnungsunternehmen einen zertifizierten Fachhandwerker oder gar einen eigenen Mitarbeiter mit regelmäßigen Probenahmen beauftragt, die dann einem Labor zur Analyse vorgelegt werden, ist nicht mehr zulässig. Denn hierbei ist die Unabhängigkeit des Probenehmers nicht gegeben. So könnte zum Beispiel eine Beprobung bewusst im direkten Anschluss an eine thermische Desinfektion durchgeführt werden. Eine solche Probe würde allerdings nicht den tatsächlichen hygienischen Zustand der Trinkwasseranlage anzeigen, sondern zu einer Verfälschung der Ergebnisse führen.

Die rechtssichere Praxis muss nun sein, dass ein akkreditiertes Labor mit der Untersuchung beauftragt wird. Daraufhin entsendet das Labor einen zertifizierten Probenehmer – und nicht der gewerbliche Betreiber.

Bei einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasseranlage ist die erste Untersuchung nun innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 14b (6) TrinkwV).

Anzeige- und Informationspflichten ausgeweitet

Eine Neuordnung der Anzeigepflicht bei Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte ist im hinzugefügten § 15a (1) der TrinkwV zu finden. Die neue Vorgehensweise ist an die bestehende Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes angelehnt. Demgemäß sind Labore verpflichtet, Erregernachweise von Patienten mit einer akuten Legionelleninfektion direkt an das Gesundheitsamt zu melden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserversorgungsanlage liegt. Erregerhinweise im Trinkwasser mussten bislang nicht die Labore, sondern der UsI dem Gesundheitsamt melden. Das ändert sich jetzt. Damit bei einem Legionellenbefund unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden, zeigen die Untersuchungsstellen bedenkliche Legionellenkonzentrationen im Trinkwasser direkt dem zuständigen Gesundheitsamt an. So soll ausgeschlossen werden, dass Verbraucher Gesundheitsrisiken ausgesetzt bleiben, wenn ein Betreiber seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.

Zusätzlich werden die Informationsrechte der Verbraucher gemäß § 21, Abs. 1 TrinkwV gestärkt. Über den jährlichen allgemeinen Report der Trinkwasserqualität hinaus, hat der Nutzer nun auch auf Nachfrage ein Anrecht auf die detaillierten Ergebnisse der Trinkwasseranalyse. Zum berechtigten Informationsumfang zählen:

  • Ergebnisse der regulären Trinkwasseruntersuchung,
  • Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, die aufgrund der Überwachung der Trinkwasseranlage durch das Gesundheitsamt angeordnet wurden,
  • Angaben über Aufbereitungsstoffe sowie
  • Angaben, die für die Auswahl von Materialien für die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind.

Für die Praxis bedeutet das: Werden beispielsweise Legionellen in einer Wasserversorgungsanlage erkannt, ist eine einfache Mieterinformation über einen schlichten Aushang im Gebäude allein nicht ausreichend. Auf Nachfrage muss der gewerbliche Betreiber Auskunft darüber geben, welche Parameter analysiert wurden, wie hoch die einzelnen Werte sind und an welcher Stelle im Gebäude welche Gefährdungslage vorliegt. Aber auch viele Wasserversorger werden künftig auskunftsfreudiger sein müssen. Die knappe Erklärung, dass die Grenzwerte der TrinkwV eingehalten werden, reicht bei Nachfrage nicht mehr aus.

Weniger ist mehr: Bauteile und eingebrachte Stoffe in Installationen müssen 
bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Verfahren und Zusätze, 
die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind zu 
entfernen.
Bilder: Viega
Weniger ist mehr: Bauteile und eingebrachte Stoffe in Installationen müssen bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Verfahren und Zusätze, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind zu entfernen. Bilder: Viega

Installationen auf das Wesentliche reduzieren

Auf die Installation der Trinkwasseranlage wirkt sich der hinzugenommene Punkt 7 im § 17 der neuen TrinkwV aus. Er schreibt vor: „Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.“ Nach dem Prinzip „Weniger ist mehr“ sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der novellierten TrinkwV alle Stoffe, Verfahren und Gegenstände zu entfernen, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bei einer akuten Gefährdungslage kann das Gesundheitsamt auch das sofortige Entfernen verfügen. Das betrifft beispielsweise auch Komponenten zur sogenannten Wasserbelebung bzw. -vitalisierung oder Magnetspulen, die der Wasserentkalkung dienen sollen.

Nicht dem Verbot unterliegen Gegenstände und Geräte im Kontakt mit Trinkwasser, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar der Trinkwasserversorgung dienen, wie zum Beispiel Unterwasserpumpen und Messeinrichtungen. Zeitlich befristete Einträge ins Trinkwasser wie Gase zur Leckageortung oder Inspektionskameras sind ebenfalls ausgenommen.

Fazit: Wasser gehört zu den schützenwertesten Ressourcen – sowohl auf der Rohwasserseite als auch in der Trinkwasser-Installation. Jegliche unnötige Kontamination muss deshalb vermieden werden. Mit der Neuordnung der TrinkwV setzt der Gesetzgeber einen präziseren Rechtsrahmen für den Erhalt der Trinkwassergüte.

Weitere Fachinformationen zur Trinkwasserhygiene unter viega.de/Trinkwasser


Hohe Produktion von Holzpellets 2017 – Absatz von Feuerungen moderat gestiegen

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge blickt die deutsche Pelletbranche auf das Jahr 2017 zurück. Laut Marktzahlen des Deutschen Energieholz- und Pellet-Verbandes e. V. (DEPV) wurden mit 2,25 Mio. Tonnen (t) Holzpellets im Vorjahr in Deutschland so viele Presslinge hergestellt wie noch nie. Die Ausbauzahlen bei Pelletkesseln und Pelletkaminöfen blieben aber leicht hinter den Erwartungen zurück. Mit 32.300 neuen Pelletfeuerungen in Deutschland wurde der prognostizierte Zubau knapp verfehlt. Zugebaut wurden 16.500 Pelletkaminöfen, 15.000 Pelletkessel und wasserführende Pelletöfen mit einer Leistung bis 50 kW sowie 800 Kessel/Pellet-KWK-Anlagen größer 50 kW. DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele blickt dennoch optimistisch ins Pelletjahr 2018: „Die Pelletbranche fordert von der neuen Bundesregierung jetzt endlich eine echte Energiewende am Wärmemarkt, für die wir mit unserem heimischen, klimafreundlichen Brennstoff sehr gut gerüstet sind.“

DEPI Pelletfeuerungen in Deutschlanf Bild: DEPI
DEPI Pelletfeuerungen in Deutschlanf Bild: DEPI

Markt für Pelletfeuerungen in Deutschland 

Der Zubau an Pelletfeuerungen konnte zum Vorjahr (31.200 Stück) um 3,5 Prozent auf 32.300 Stück gesteigert werden. Insbesondere im mittleren Anlagensegment bis 50 kW Leistung sieht Bentele noch großes Potential: „Die Austauschquote von alten, fossilen Heizungen ist trotz zaghafter Bemühungen der Politik mit Altanlagenlabel und EnEV- Austauschpflicht bei Eigentümerwechsel noch viel zu niedrig. Dass die neue Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag verabschiedet, keine CO2-Bepreisung anstrebt und stattdessen über das Jahr 2020 hinaus Steuergelder für neue fossile Heizungen ausgeben will, ist angesichts der Verfehlung der Klimaziele kontraproduktiv. Nur echte Erneuerbare Heizungstechnik kann so viel CO2 einsparen, wie nötig ist, um die Klimaerhitzung zu bremsen.“

Im Jahr 2017 wurden durch Pelletfeuerungen 3,19 Mio. Tonnen des Klimagases CO2 eingespart. Das ist ein Einspareffekt von 92,5 Prozent gegenüber den Treibhausgasen, die die durch Pellets ersetzten fossilen Heizungen andernfalls ausgestoßen hätten.

Ende 2017 waren in Deutschland rd. 437.000 Pelletfeuerungen im Einsatz. Für das Jahr 2018 geht der DEPV von einem Absatz von 33.900 Feuerungen (16.900 Kessel und 17.000 Pelletkaminöfen) aus. Damit würde der Gesamtbestand an Pelletfeuerungen auf rd. 465.000 Anlagen anwachsen.

 

DEPI Pelletproduktion Bild: DEPI
DEPI Pelletproduktion Bild: DEPI

Produktion und Verbrauch von Holzpellets in Deutschland 

Mit 2,25 Mio. Tonnen Holzpellets wurde 2017 mehr als je zuvor von dem heimischen Brennstoff in Deutschland hergestellt. Im Vergleich zum Vorjahr (1,95 Mio. t) ist das eine Steigerung von 15,4 Prozent. Der Verbrauch belief sich 2017 bundesweit auf 2,1 Mio. Tonnen. „Deutschland kann sich rein rechnerisch vollständig mit Pellets aus eigener Produktion versorgen“, erklärt DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele stolz. „Rohstoff gibt es dank des hohen Holzeinschnitts und dem damit verbundenen reichlichen Restholzanfall in deutschen Sägewerken mehr als genug.“ Pellets wurden im vergangenen Jahr zu 95 Prozent aus Sägenebenprodukten hergestellt. Der Verband rechnet für 2018 mit einer weiter leicht zunehmenden Produktion auf 2,3 Mio. Tonnen. Deutschland ist europaweit der größte Pelletproduzent und erzeugt annähernd 10 Prozent der weltweit gepressten Holzpellets.

Fast die gesamte Produktionsmenge wird nach den strengen Vorgaben der ENplus- Zertifizierung hergestellt (98,5 %). 63 Prozent der Pellets werden mittlerweile auch vom zertifizierten Brennstoffhandel an die Kunden ausgeliefert. „Mit ENplus für Hackschnitzel und Holzbriketts sind wir dabei, Qualitätsstandards auch bei anderen modernen Holzenergieträgern zu etablieren. Nur mit hochwertigen und sauberen Brennstoffen, die effizient eingesetzt werden, kann die Wärmewende erfolgreich sein“, ist Bentele überzeugt.

Stabiler Pelletpreis 

Der Preis für Pellets war wie gewohnt auch im Jahr 2017 stabil und günstig. Im Jahresdurchschnitt zahlten Heizungsbetreiber für eine Tonne Pellets 239,83 EUR, was 4,80 ct/kWh entspricht. Das waren 3,9 Prozent mehr als im Vorjahr, aber 0,7 Prozent weniger als 2015. Heizöl war 2017 im Schnitt mit 5,71 ct/kWh 19,0 Prozent teurer als die Holzpresslinge, Gas mit durchschnittlich 5,92 ct/kWh sogar 23,3 Prozent teurer.

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