Ab sofort können sich Gesellen, die in Innungsbetrieben der SHK-Organisation beschäftigt sind, bei den Handwerkermarken um ein Stipendium in Höhe von 10.000 Euro bewerben. „Mit diesem Angebot wollen wir die angehenden Führungskräfte des SHK-Handwerks aktiv fördern und ein Zeichen für Qualität und Leistung setzen“, sagt Elmar Esser, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK).
Wer sich für ein Meisterstipendium bewerben möchte, sollte bis zum 15. Oktober 2009 in einem überzeugenden Anschreiben darlegen, warum er sich mit Unterstützung der Handwerkermarken zum Meister des SHK-Handwerks ausbilden lassen will. „Hierbei können auch soziale Kriterien wie zum Beispiel die familiäre oder die finanzielle Situation als Begründung einfließen“, betont Esser. Außerdem sind der Bewerbung beizulegen: Eine Zeugniskopie der Gesellenprüfung, sowie eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses in einem SHK-Mitgliedsbetrieb.
Eine Fachjury - bestehend aus ZVSHK-Vertretern, Industriepartnern der Handwerkermarken und der Fachpresse - wird die Bewerbungen sichten und bewerten. Bewerber mit guten Noten in Kombination mit einem überzeugenden Motivationsschreiben haben beste Chancen auf die Förderung durch die Handwerkermarken.
Der Bewerber darf nicht älter als 30 Jahre alt sein, seine Meisterausbildung noch nicht begonnen haben und in einem der folgenden SHK-Gewerke die Gesellenprüfung erfolgreich absolviert haben: Installateur- und Heizungsbauer, Klempner, Ofen- und Luftheizungsbauer oder Behälter- und Apparatebauer. Der ausgewählte Stipendiat wird im Rahmen eines offiziellen Pressetermins vorgestellt, außerdem wird ein SHK-Fachmagazin über ihn und seine Ausbildung berichten.
Die Unterlagen sind zu richten an:
Zentralverband Sanitär Heizung Klima
z. H. Frau Sabine Misch
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Betreff: HWM-Meisterstipendium
Einsendeschluss für die Bewerbungsunterlagen ist der 15. Oktober 2009. Die ausführlichen
Teilnahmenbedingungen gibt es unter www.handwerkermarke.de
Die Spielregeln zum Download: Teilnahmebedingungen