Folgende Zuschrift erhielten wir von unserem Leser Fabian Körner:
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Hallo SBZ' ler,
mein Chef hat mir eine schwierige Aufgabe gestellt die ich trotz eigener Recherche nicht beantworten kann. Wir haben letzte Woche in einem Mehrfamilienhaus eine Heiz-Therme getauscht und Löcher in Türen geschnitten. Da mein Geselle auch nur meinte, dass dies nun mal wichtig sei für die Verbrennung aber ansonsten eher einen ratlosen Eindruck machte und ich anschließend bei meinem Chef auch nicht weiterkam nun zu euch. Mein Chef meinte nur, als Tipp "Das nicht jeder Raum als Aufstellraum geeignet ist, man diesen aber durch Maßnahmen geeignet machen kann". Könnt ihr mir helfen?
viele Grüße
Fabian
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Hallo Fabian,
gerne versuchen wir Dir zu helfen. Wir haben natürlich Fabian gefragt ob wir nicht seine Anfrage im Blog veröffentlichen dürfen. Er hat seine Zustimmung erteilt. Dafür danke!
Anforderungen die an den Aufstellraum gestellt werden
Gasgeräte dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen. Gasgeräte dürfen ferner nur in Räumen aufgestellt werden, die so bemessen sind,
dass die Geräte ordnungsgemäß aufgestellt, betrieben und instand gehalten werden können. Raumgrößen sind nach den lichten Maßen oberflächenfertiger Räume zu berechnen.
Unzulässige Räume
- In Treppenräumen, außer in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, und in allgemein zugänglichen Fluren dürfen Gasgeräte nichtaufgestellt werden.
- In Bädern und Aborten ohne Außenfenster, die über Sammelschächte und -kanäle ohne Motorkraft entlüftet werden, dürfen keine Gasgeräte der Art B aufgestelltwerden.
- In Räumen oder Raumteilen, in denen sich leicht entzündliche Stoffe in solcher Menge befinden oder (durch zum Beispiel chemische Reaktionen) entstehen können, dass eine Entzündung eine besondere Gefahr darstellt, dürfen keineGasgeräte aufgestellt werden.
- Die Baubehörde kann für die Aufstellung von Gasgeräten der Art B und C Ausnahmen gestatten, wenn die Gasgeräte aus betrieblichen Gründen erforderlich sind und sichergestellt ist, dass die Stoffe durch die Gasgeräte nicht entflammtwerden können.
- In Räumen, in denen sich explosionsfähige Stoffe befinden oder entstehen können,dürfen keine Gasgeräte aufgestellt werden; ausgenommen hiervon sind Gasgeräteder Art C in Garagen, sofern sie zur Aufstellung in Garagen bestimmt undentsprechend gekennzeichnet sind (Garagen-Feuerstätten).
- In Räumen (außer Aufstellräumen mit Öffnungen ins Freie) oder Wohnungen, aus denen Ventilatoren Luft absaugen, dürfen Gasgeräte der Art B nur dann aufgestellt werden, wenn Sicherheitsanlagen sicherstellen, dass die Lüftungsanlage (Abluft) während des Betriebes der Brenner nicht in Betrieb sein kann und die Gasgeräte gegenüber gemeinsamen Schornsteinen durch jeweils eine dicht schließende Abgasabsperrvorrichtung abgesperrt sind, der Ventilator die Verbrennungsluftversorgung und die Abgasabführung der Gasgeräte nicht beeinflusst und somit ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.
- In Räumen, in denen offene Kamine ohne eigene Verbrennungsluftversorgung aufgestellt sind, dürfen keine Gasgeräte der Art B aufgestellt werden.
Art B - Gasgerät mit Abgasanlage, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt
Art C - Gasgerät mit Abgasanlage, dass die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt (raumlauftunabhängige Gasfeuerstätte).