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Eine Lanze für die schwarze Zunft!

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Hallo liebe SBZ-Monteur Gemeinde,

ja ja die Schornis haben es schon schwer in letzter Zeit. Zum einen werden immer mehr Brennwert und Wärmepumpenanlagen verbaut und zum anderen gibt es kaum noch so richtig etwas zu tun. Was war das doch schön als die Schlote noch qualmten und jeder der mit Kohle heizte, war doch ein potentieller CO-Toter. Da konnte man doch noch so richtig mit dem erhobenen Zeigefinger durch die Gegend laufen und jeder hatte Verständnis für den schwarzen Mann der auf dem Dach herumturnte.

Und heute sind uns die "Man in Black" ein Dorn im Auge, die Überprüfungen sind viel zu teuer und auch technisch überhaupt nicht sinnvoll so hört und liest man. Na, so ganz richtig ist das man alles nicht. In vielen unseren europäischen Nachbarländern wird noch nicht einmal mehr von Menschen berichtet die qualvoll den CO-Tod gestorben sind, weil es fast täglich vorkommt. Man kann dabei schon ziemlich zynische werden und behaupten das, dass halt bereits "Normal" ist. Vielfach schützt uns hier ein ausgeglügeltes Sicherheitstskonzept vor der drohenden CO-Vergiftung, aber auch dieses gehört überprüft.

Doch jetzt möchte ich, erst einmal ein wenig Licht in den deutschen Verordnungs-Dschungel bringen. Zum einen müssen wir unterscheiden zwischen der Überprüfungsfrist nach der Bundes- Kehr- und Überprüfungsverordnung und zum anderen nach der Abgasverlustmessung nach dem 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz 1. Bimsch.V genannt.

Diese Überprüfungsfristen gelten für flüssige Brennstoffe:

Nach der Bundes-KÜO wird eine mit Heizö EL befeuerte Anlage die nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachend ist einmal im Kalenderjahr der CO-Gehalt kontrolliert.
Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte werden einmal pro Kalenderjahr auf zu hohen CO-Gehalt kontrolliert.
Anlagen zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige
Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt werden im zweijahres Rhythmus kontrolliert.
Anlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses werden alle drei Jahre kontrolliert.

Diese Überprüfungsfristen gelten für gasförmige Brennstoffe:

Eine raumluftabhängige Feuerstätte bekommt jährlich Besuch vom Schorni, weil hier bei eventuellen Abgasautritt die giftigen Abgase in den Aufstellraum gelangen können.

Die raumluftunabhängige und raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für
Überdruck wird nur alle zwei Jahre kontrolliert.
Und auch das Blockheizkraftwerk, die Gas-Wärmepumpe, der ortsfeste Verbrennungsmotor, sowie das Brennstoffzellenheizgerät werden im -zweijahres Rhythmus überprüft.
Eine Ausnahme bilden auch hier, die Anlagen mit einer selbstkalibrierenden kontinuierlichen Regelung des Verbrennungsprozesses ausgerüstet sind. Hier gilt wieder das dreijährige Intervall.
Ziel dieser Überprüfung ist es, den CO-Max Wert von 1000ppm im unverdünnten Abgas nicht zu überschreiten. Bei dieser Überprüfung lässt sich auch feststellen ob das Heizgerät einer Wartung (Reinigung des Wärmetauschers und Brenners) unterzogen werden muss. Hier spricht der Schorni gegenüber unseren Kunden eine Wartungsempfehlung bei 250ppm aus. Schließlich kann auch ein zu hoher CO-Wert auf eine schlechte Genmischaufbereitung hinweisen, da muss dann sowieso der SHK-Spezialist dran. Also das kann doch lukrative Arbeit bedeuten, oder?
Die Bundes-KÜO regelt also die Überprüfung des sicherheitsrelevanten CO-Gehalts in den Abgasen. Diese wichtige Überprüfung muss mit einem geeichten Messgerät durchgeführt werden. Der Schornsteinfeger ist verpflichtet seine elektronischen Messgeräte halbjährlich überprüfen zu lassen. Und seien wir doch mal ehrlich, wir sind doch froh wenn unser Messgerät nur alle zwei Jahre nach einem Service verlangt und das auch nur, weil die Messzellen defekt sind. Zu dem muss an Brennwertanlagen durch eine Ringspaltmessung sichergestellt werden, dass das abgasführende Konzentrische Rohr auch dicht ist. Selbstverständlich prüft das auch jeder verantwortungsvolle Monteur nach einer Wartung um die Betriebssicherheit garantieren zu können.

Anderes Thema, jetzt zur 1.BImSch.V. Die Messungen nach der BImSch.V werden durchgeführt um an Heizwertgeräten den Abgasverlust zu bestimmen. Hier sind wiederkehrende Messungen an Anlagen auszuführen die eine Nennwärmeleistung im Heizungsbetrieb von größer 4 kW haben (alte BImSch.V 11 Kw).  Brennwertgeräte weisen aufgrund ihrer niedrigen Abgastemperaturen keinen Abgasverlust auf, hier macht eine Abgasverlustmessung auch gar keinen technischen Sinn. Deshalb werden diese Anlagen  auch nicht vom Schorni gemessen. Siehe dazu auch 1.BImSch.V §15 und den Querverweis auf §14.
Folgende Grenzwerte müssen eingehalten werden:

Eins ist doch auch hier ziemlich sicher. Wenn der Schorni einen alten Kessel aus der "guten alten Zeit" kaputt schreibt, dann sind unsere Kunden eher geneigt dem Schorni glauben zu schenken und wir wechseln den Kessel und nicht der Schorni. Hier ist mit dem Schornsteinfeger eine offene Kommunikation zu pflegen. Machen wir uns den Schornsteinfeger zum Verbündeten im Kampf gegen den Schrott der in deutschen Kellern steht. Also ich kann nur sagen, dass mir durch den Schornsteinfeger noch kein finanzieller Schaden entstanden ist.

Hier zum Download:

1.BImSch.V Entwurf

Bundes-KÜO

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