Die Sonne heizt uns zur Zeit gewaltig ein und damit stellt sich die Frage: Wie warm darf es denn am Arbeitsplatz sein? Dazu hat das Bielefelder Landgericht schon bereits 2003 festgestellt, dass der Arbeitgeber für eine klimatische Entlastung sorgen muss, denn je nach Luftfeuchtigkeit liegt die ideale Temperatur am Arbeitsplatz zwischen 20 und 22 °C. Mit jedem Grad mehr sinken Konzentration und Leistungsfähigkeit um ca. 5 %. Das Landgericht Bielefeld urteilte daher im April 2003, dass die Zumutbarkeitsgrenze bis 32° Außentemperatur im Innenbereich bei mehr als 26° C erreicht ist. Liegt die Außentemperatur höher als 32 °C, so muss es innen mindestens 6 ° C kühler sein. Entsprechend der Arbeitsstättenverordnung (AstV) und der Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) müssen Arbeitgeber bzw. Vermieter für die Einhaltung dieser Bedingungen sorgen. In nicht klimatisierten Räumen wird dieser Zustand häufig nicht erreicht.
Dieses viel zitierte Urteil des Landesgerichts Bielefeld (3 O 411/01) zur zulässigen Raumlufttemperatur in gewerblich genutzten Räumen bringt an sich nichts neues. Gleichlautende Urteile von höher instanzlichen Gerichten werden bereits seit einigen Jahren gefällt.
Zu nennen wäre etwa:
KG Berlin vom 02.09.2002 (8 U 146/01);
OLG Rostock vom 29.12.2002 (3 U 83/98);
OLG Düsseldorf vom 04.06.1998 (24 U 194/96);
OLG Hamm vom 18.10.1994 (7 u 132/93).
Leitsätze der Raumtemperaturgrenzen in gemieteten Räumen
Werden Räume für einen bestimmten Gewerbetrieb vermietet, so müssen sie so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen. Aufgrund von §6 1 ArbStättVO i. V. mit der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1,3 und der DIN 1946 muss der Vermieter deshalb gewährleisten, dass bei vertragsgemäßer Nutzung die Raumtemperatur in den Mieträumen bei Außentemperatur von bis zu 32°C nicht höher als 26°C und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6°C unter der Raumtemperatur liegt.
(Urteil des OLG Hamm vom 18.10.1994 - 7 u 132/93)