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Ab dem 4. Juli 2009 nur noch mit Zertifizierung und Sachkundenachweis

Wer ab dem 4. Juli 2009 an Anlagen mit fluorierten Kältemitteln arbeitet, benötigt zwingend einen personengebundenen Sachkundenachweis und muss in einem zertifizierten Betrieb arbeiten.

Damit verliert mit dem genannten Datum der bekannte „Kleine Kälteschein“ (5-kg-Schein) seine Gültigkeit!

Eine Übergangsregelung gibt es für Betriebe, die z.B. mit dem „Kleinen Kälteschein“ bereits vor dem 4. Juli 2008 an Kältemitteln tätig waren. Diese können bis zum 4. Juli 2009 mit einer vorläufigen Sachkundebescheinigung, die auf Antrag bei der Bezirksregierung bzw. Ihrer Handwerkskammer ausgestellt wird, so weiter arbeiten wie bisher.
Hintergrund: Die Übergangsfrist der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung läuft aus. Die Betreiber bestimmter Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen dann nur noch zertifizierte Unternehmen beauftragen. Zu diesen Anlagen zählen insbesondere ortsfeste Klimaanlagen, Kälteanlagen und Wärmepumpen sowie bestimmte Brandschutzsysteme und Feuerlöscher. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob Ihr Unternehmen betroffen ist: Sofern Ihre Mitarbeiter Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, zählen Sie zum Kreis der Betroffenen und sollten unverzüglich handeln.


NEU: ChemOzonschichtVo / ChemKlimaSchutzVo

Die Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung und die Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung lösen per EU-Beschluss die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ab, die die Notwendigkeit für den „Kleinen Kälte-Schein“ (5-kg-Schein) darstellte. Aufgrund der darin geregelten Stoffe kommen die Regelungen aus der ChemKlimaschutzV in den Fokus des SHK-Handwerks.

Diese Regelungen gelten nicht nur für das Handwerk, sondern für alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen, d. h. Hersteller, Vertreiber und Anlagenbetreiber und Entsorger.

Wer zertifiziert?

In der Praxis sieht die Vorgehensweise für NRW so aus, dass die zertifizierende Stelle die jeweilige Bezirksregierung ist. Bei dieser muss das Zertifikat beantragt werden.
Für die Beantragung zur Zertifizierung muss, die Sachkunde erwiesen sein, die Ausrüstung des Unternehmens (Löteinrichtungen, fachspezifisches Werkzeug zum Verarbeiten von Kupfer- und Stahlrohren, fachspezifische Einrichtungen zum Befüllen und Entleeren von Kälteanlagen sowie zum Verlagern des Kältemittels im Kältemittelkreislauf, Dichtheitsprüfgeräte, Mess- und Prüfgeräte zum Bestimmen von elektrischen Größen, Temperaturen, Drücken, Betriebs- und Hilfsstoffe) nachgewiesen sein, das geschätzte Tätigkeitsvolumen angezeigt werden unddas eingesetzte Personal angegeben werden.

Wer muss zertifiziert sein?

Nach der ChemKlimaschutzV müssen solche Betriebe zukünftig zertifiziert sein, die Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen einschl. deren Kreisläufe und Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,

- installieren,
- warten oder
- instand halten.

Voraussetzungen für die Sachkunde

Der § 5 der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung regelt die persönlichen Voraussetzungen zur Sachkunde dahingehend, dass neben einer handwerklichen Ausbildung eine theoretische und praktische Prüfung zu bestehen ist.

Unterscheidung der Sachkunde

Die Sachkundebescheinigungen (Zertifikate) werden im Hinblick auf die Tätigkeiten unterschieden:

a) Dichtheitskontrolle von Anlagen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr und von Anlagen mit 6 kg fluorierten
Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind,

b) Rückgewinnung,

c) Installation,

d) Instandhaltung oder Wartung.

Zur besseren Unterscheidung werden diese Bereiche in 4 Kategorien eingeteilt:

Kategorie I: alle Tätigkeiten
Kategorie II: Dichtheitskontrolle ohne Einschränkung; andere Tätigkeiten bis 3 kg (6 kg hermetisch) Füllgewicht
Kategorie III: Rückgewinnung bis 3 kg (6 kg hermetisch) Füllgewicht
Kategorie IV: Dichtheitskontrolle

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