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Ist der hydraulische Abgleich eigentlich Pflicht?

Für meinen Kunden ist es wichtig, dass dieser nicht friert. Also sorge ich dafür, dass ständig Wärme (Energie) reichlich zur Verfügung steht. Ich meine damit, dass die Wärmeerzeugerleistung ungedrosselt bleibt und Pumpen unreguliert bleiben. Heizkörper werden überdimensioniert. So ist mein Kunde glücklich, da immer genügend Wärme zur Verfügung steht. Denn ein Überangebot an Wärme hat noch keinen Kunden veranlasst mich Sonntags anzurufen.

Das hat mir vor kurzem ein gestandener Heizungsbauer im Plauderton mitgeteilt. Innerlich habe ich die sprichwörtlichen "Hände über den Kopf zusammengeschlagen", denn so eine Denkweise sollte schon lange der Vergangenheit angehören. Im Zeitalter der immer knapper werdenen Ressourcen ist es Fahrlässig diese zu verschwenden. Auch der hohe Ausstoß an Kohlendioxid (CO2) steht in Verdacht maßgeblich an den Folgen der Klimaerwärmung beteiligt zu sein. Hinzu kommt, Energie wird nicht preiswerter. So kostet heute ein Liter Heizöl 90€/cent, der Kubikmeter Erdgas schlägt mit ca. 70€/cent auf. Nicht gerade Schnäppchen, oder? Aber da es die allermeisten gewöhnt sind für Energie immer mehr zu bezahlen, wird nur gestöhnt über die hohen Preise, nicht aber gehandelt.

Dem verkalktem Heizungsbauer sie gesagt, dass es neben Energiespargründen auch gesetzlich vorgeschrieben ist, den hydraulischen Abgleich durchzuführen. Leider erst bei einer wesentlichen Änderung einer Altanlage, z.B. im Zuge einer energetischen Sanierung mit Aufnahme von öffentlichen Kreditmitteln, z.b. der kfw.

Hier, die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen kompakt:

ENEV 2009

§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäuden mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur

ausgestattet werden. (…)

Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die

Heizlast ausgestattet werden.

Soweit in Satz 1 (bis 3) geforderten Ausstattung bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

Wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), für Aufträge vereinbart, ist jeder Fachhandwerker, per geltendem Recht, sogar verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen und auch nachzuweisen (VOB, Teil C, DIN 18380):

„Die Anlagenteile sind so einzustellen, dass die geforderten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische Abgleich ist so

vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßen Betrieb, z. B. auch nach Raumtemperaturabsenkungen oder Betriebspausen, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizungswasser versorgt werden.“

Oder auch:

Alle Komponenten einer Heizungs- bzw. Sanitäranlage müssen so aufeinander abgestimmt und eingestellt werden, dass jeder Verbraucher nur den Volumenstrom erhält, der für die jeweilige

Leistung bzw. Funktion erforderlich ist. Vorausgesetzt wird die Dimensionierung aller Anlagenkomponenten nach dem Stand der Technik und vollständig einregulierte Anlagen (hydraulischer Abgleich) der Heizungs-, Lüftungstechnik und Trinkwassererwärmung (DIN EN 12381).

Ebenso ist aus physikalischen Gründen, ein hydraulischer Abgleich zwingend angeraten:

Nach dem Prinzip des geringsten Widerstandes, fließt das Heizungswasser auf dem kürzesten Weg von und zur Heizungsumwälzpumpe. Dadurch werden i. d. R. nahe gelegene Heizkörper

über- und entfernt liegende Heizkörper unterversorgt.

Link-Tipp: Oventrop

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